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20005215 AT

Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

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Kurztitel

Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 6/2007

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

StF: BGBl. II Nr. 6/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 154 Abs. 1 und 196 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet

Bundesrecht Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

§ 1. Das Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile, die gemäß § 154 Abs. 1 MinroG als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, hat folgende Angaben zu enthalten

Bundesrecht Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

§ 2. (1) Der Lageplan gemäß § 154 Abs. 1 MinroG ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) im Maßstab der Katastralmappe anzufertigen. Die Begrenzungen der bestehenden Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete sind in Linienführung und Farbgebung deutlich unterscheidbar darzustellen.

(2) Die verwendeten Zeichen, Linien und Farben sind in einer Legende außerhalb des Zeichenfeldes anzubringen und zu erläutern.

Bundesrecht Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

§ 3. (1) Die bergtechnische Übersichtskarte gemäß § 154 Abs. 1 MinroG ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) in einem geeigneten Maßstab anzufertigen. Auf ihr müssen, in Linienführung und Farbgebung deutlich unterscheidbar, eingezeichnet sein

(2) Die verwendeten Zeichen, Linien und Farben für die nach Abs. 1 erforderlichen Eintragungen und Darstellungen in der bergtechnischen Übersichtskarte und für die nach Abs. 1 Z 7 gesondert darzustellenden Schnittrisse sind in einer Legende außerhalb der Zeichenfelder anzubringen und zu erläutern.

Bundesrecht Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

§ 4. In der bergtechnischen Beschreibung gemäß § 154 Abs. 1 MinroG ist darzulegen, weshalb die in § 154 Abs. 1 MinroG genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, als erfüllt angesehen werden. Hierbei sind

Bundesrecht Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

Bundesrecht Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

§ 6. Gemäß § 196 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002, mit Ablauf des 31. Jänner 2007 außer Kraft tritt.

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