Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Inhaltsübersicht (45)
Gesetzestext (45 Artikel)
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Kurztitel
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Abkürzung
VERA-V
Index
37/02 Kreditwesen
Langtitel
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)
StF: BGBl. II Nr. 471/2006
Änderung
BGBl. II Nr. 88/2010
BGBl. II Nr. 297/2010
BGBl. II Nr. 463/2011
BGBl. II Nr. 218/2012
BGBl. II Nr. 425/2012
BGBl. II Nr. 28/2014
BGBl. II Nr. 144/2014
BGBl. II Nr. 343/2014
BGBl. II Nr. 301/2015
BGBl. II Nr. 372/2016
BGBl. II Nr. 100/2017
BGBl. II Nr. 277/2017
BGBl. II Nr. 111/2018
BGBl. II Nr. 14/2019
BGBl. II Nr. 328/2020
BGBl. II Nr. 230/2022
BGBl. II Nr. 102/2021
BGBl. II Nr. 432/2021
BGBl. II Nr. 36/2022
BGBl. II Nr. 230/2022
BGBl. II Nr. 67/2023
BGBl. II Nr. 79/2023
BGBl. II Nr. 144/2024
BGBl. II Nr. 83/2025
BGBl. II Nr. 235/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 74 Abs. 1 und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung
Anlage A1a = Anlage 1/1a
Anlage A1b = Anlage 1/1b (gemäß BGBl. II Nr. 372/2016 mit Ablauf des 30.3.2017 außer Kraft getreten)
Anlage A1c = Anlage 1/1c
Anlage A1d = Anlage 1/1d
Anlage A1e = Anlage 1/1e
Anlage A2 = Anlage 1/2
Anlage A3a = Anlage 1/3a (gemäß BGBl. II Nr. 301/2015 mit Ablauf des 30.12.2015 außer Kraft getreten)
Anlage A3b = Anlage 1/3b (gemäß BGBl. II Nr. 144/2024 mit Ablauf des 30.6.2024 außer Kraft getreten)
Anlage A3c = Anlage 1/3c (gemäß BGBl. II Nr. 432/2021 mit Ablauf des 30.9.2021 außer Kraft getreten)
Anlage A3d = Anlage 1/3d (gemäß BGBl. II Nr. 301/2015 mit Ablauf des 29.9.2016 außer Kraft getreten)
Anlage A3e = Anlage 1/3e (gemäß BGBl. II Nr. 67/2023 mit Ablauf des 16.3.2023 außer Kraft getreten)
Anlage A3f = Anlage 1/3f (gemäß BGBl. II Nr. 67/2023 mit Ablauf des 16.3.2023 außer Kraft getreten)
Anlage A3g = Anlage 1/3g
Anlage B1 = Anlage 2/1
Anlage B3a und C3a = Anlage 2/3a_u._3_3a (Anlage C3a gemäß BGBl. II Nr. 144/2014 mit Ablauf des 30.6.2014 und Anlage B3a gemäß BGBl. II Nr. 301/2015 mit Ablauf des 30.12.2015 außer Kraft getreten)
Anlage B3b und C3b = Anlage 2/3b_u._3_3b (gemäß BGBl. II Nr. 144/2024 mit Ablauf des 30.6.2024 außer Kraft getreten)
Anlage B3c und C3c = Anlage 2/3c_u._3_3c (Anlage C3c gemäß BGBl. II Nr. 144/2014 mit Ablauf des 30.6.2014 und Anlage B3c gemäß BGBl. II Nr. 301/2015 mit Ablauf des 30.12.2015 außer Kraft getreten)
Anlage B3d und C3d = Anlage 2/3d_u._3_3d (Anlage C3d gemäß BGBl. II Nr. 144/2014 mit Ablauf des 30.6.2014 und Anlage B3d gemäß BGBl. II Nr. 301/2015 mit Ablauf des 29.9.2016 außer Kraft getreten)
Anlage C1 = Anlage 3/1 (gemäß BGBl. II Nr. 144/2014 mit Ablauf des 30.6.2014 außer Kraft getreten)
Anlage D1 = Anlage 4/1
Anlage D3a und E3a = Anlage 4/3a_u._5_3a (Anlage E3a gemäß BGBl. II Nr. 144/2014 mit Ablauf des 30.6.2014 und Anlage D3a gemäß BGBl. II Nr. 301/2015 mit Ablauf des 30.12.2015 außer Kraft getreten)
Anlage D3b und E3b = Anlage 4/3b_u._5_3b (gemäß BGBl. II Nr. 144/2024 mit Ablauf des 30.6.2024 außer Kraft getreten)
Anlage D3d und E3d = Anlage 4/3d_u._5_3d (Anlage E3d gemäß BGBl. II Nr. 144/2014 mit Ablauf des 30.6.2014 und Anlage D3d gemäß BGBl. II Nr. 301/2015 mit Ablauf des 29.9.2016 außer Kraft getreten)
Anlage E1 = Anlage 5/1 (gemäß BGBl. II Nr. 144/2014 mit Ablauf des 30.6.2014 außer Kraft getreten)
Anlage F3e = Anlage 6/3e (gemäß BGBl. II Nr. 67/2023 mit Ablauf des 16.3.2023 außer Kraft getreten)
Anlage F3f = Anlage 6/3f (gemäß BGBl. II Nr. 67/2023 mit Ablauf des 16.3.2023 außer Kraft getreten)
Anlage G1 = Anlage 7/1
Anlage H = Anlage 8
Anlage I1a = Anlage 9/1a
Anlage I1b = Anlage 9/1b
Anlage I2a = Anlage 9/2a
Anlage I2b = Anlage 9/2b
Anlage I3 = Anlage 9/3
Anlage J1 = Anlage 10/1 (gemäß BGBl. II Nr. 67/2023 mit Ablauf des 12.5.2023 außer Kraft getreten)
Anlage J2 = Anlage 10/2 (gemäß BGBl. II Nr. 67/2023 mit Ablauf des 12.5.2023 außer Kraft getreten)
Anlage REMBM = Anlage 11
Anlage REMGAP = Anlage 12
Anlage REMHE = Anlage 13
Anlage REMHR = Anlage 14
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR30005634
(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage A1c als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage A1d als PDF dokumentiert)
Grundgeschäfte
Sicherungsderivate2
Stille Reserven (+) /Stille Lasten (-)
Buchwert
Beizulegender Zeitwert gemäß § 189a Z 4 UGB1
Absicherungen von Wertänderungen3
Absicherung zukünftiger Zahlungsströme und erwarteter Transaktionen4
Beizulegender Zeitwert abzüglich etwaiger Drohverlust-rückstellungen (+/-)
Aktiva
Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind
5
xxx
Forderungen an Kreditinstitute
5
xxx
Forderungen an Kunden
5
xxx
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
5
xxx
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
5
xxx
Beteiligungen
5
xxx
Anteile an verbundenen Unternehmen
5
xxx
Grundstücke und Gebäude
5
xxx
xxx
Gruppen-Hedge zur Absicherung von Wertänderungen der Aktivseite
xxx
xxx
xxx
xxx
Absicherung zukünftig erwarteter Zahlungsströme
xxx
xxx
xxx
xxx
Aktiva mit stillen Reserven/Lasten, zugerechnet dem LCR HQLA-Puffer zum Stichtag
xxx
xxx
Aktiva mit stillen Reserven/Lasten, nicht zugerechnet dem LCR HQLA-Puffer, aber handelbar
xxx
xxx
Passiva
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
5
xxx
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
5
xxx
Verbriefte Verbindlichkeiten
5
xxx
Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen
xxx
xxx
Gruppen-Hedge zur Absicherung von Wertänderungen der Passivseite
xxx
xxx
xxx
xxx
Absicherung zukünftig erwarteter Zahlungsströme
xxx
xxx
xxx
xxx
Sonstige Informationen
Macro-Hedge
xxx
xxx
xxx
xxx
Stille Reserven (+)/ Stille Lasten (-)
Buchwert
Beizulegender Zeitwert1
Aktiva
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Vermögenswerte
2
2
2
Assoziierte Unternehmen
2
Sachanlagen und Investment Property
2
Aktiva mit stillen Reserven/Lasten, zugerechnet dem LCR HQLA-Puffer zum Stichtag
Aktiva mit stillen Reserven/Lasten, nicht zugerechnet dem LCR HQLA-Puffer, aber handelbar
Passiva
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Verbindlichkeiten
2
2
2
2
(Anm.: Anlage A2 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage A3g als PDF dokumentiert)
§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern
(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.
(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.
(Anm.: Anlage B1 als PDF dokumentiert)
§ 2. (1) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(3) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(4) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1e ist mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 unverzüglich, spätestens aber bis zu den in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen zu übermitteln.
§ 3. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.
(2) Die Daten des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu ermitteln.
(3) Durchschnittsstände im Sinne der Anlage A2 sind auf Basis der Tagesendstände zu ermitteln.
(Anm.: Anlage D1 als PDF dokumentiert)
§ 4. Der Erfolgsausweis gemäß der Anlage A2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern
(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.
§ 6. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 144/2024)
(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMHR ist nach Ablauf jedes zweiten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMGAP ist nach Ablauf jedes dritten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.
(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
§ 6a. (1) CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H vierteljährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.
(2) Für die Zwecke von Meldungen gemäß Abs. 1 sind
(2a) Bei der Berechnung der Beleihungsquote für die Zwecke der Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H gilt
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40269287/hauptdokument.img1is.png
(2b) Bei der Berechnung der Schuldendienstquote für die Zwecke der Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H gilt
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40269287/hauptdokument.img4is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40269287/hauptdokument.img5is.png
(2c) Bei der Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze für die Zwecke der Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H gilt
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40269287/hauptdokument.img10is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40269287/hauptdokument.img11is.png bezeichnet dabei die Summe der neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, bei denen es sich um keine Zwischenfinanzierung handelt, zuzüglich des aushaftenden Restbetrags sämtlicher bestehender privater Wohnimmobilienfinanzierungen des Kreditnehmers. Private Wohnimmobilienfinanzierungen des Kreditnehmers gegenüber dritten Kreditgebern sind ebenfalls zu berücksichtigen. Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (Abs. 2 Z 1 lit. b), ist die Summe der privaten Wohnimmobilienfinanzierungen aller Kreditnehmer zusammenzuzählen. Kreditinstitute haben geeignete Handlungen zu setzen und zu dokumentieren, um die zur Berechnung der Gesamtverschuldung des Kreditnehmers relevanten Informationen des Kreditnehmers zu erlangen und zu verifizieren. Ist ein Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung Schuldner einer weiteren privaten Wohnimmobilienfinanzierung, bei welcher er gemeinsam mit einer oder mehreren dritten Personen Kreditnehmer ist, so ist diese weitere Kreditverbindlichkeit in der Gesamtverschuldung mit ihrem gemäß Z 2 berechneten Anteil zu berücksichtigen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40269287/hauptdokument.img12is.png ist der in Abs. 2 Z 14 genannte Betrag (50 000 Euro). Bei neu vereinbarten Finanzierungen, deren gemeinsame Kreditnehmer Ehegatten, eingetragene Partner oder Personen sind, die gemäß § 72 Abs. 2 StGB miteinander in Lebensgemeinschaft leben, erhöht sich dieser Betrag auf die doppelte Summe (100 000 Euro).
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40269287/hauptdokument.img13is.png
(3) Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Abs. 4.
(4) Meldestichtage für Meldungen gemäß Abs. 1 sind der 31. März für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 31. März, der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. April bis 30. Juni, der 30. September für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 30. September und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
§ 6b. (1) Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist und die nicht Teil einer bedeutenden Gruppe gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, haben Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern
(2) Bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG sind, haben Plandaten zu Eigenmittelpositionen entsprechend der Anlage I2a zu gliedern.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.
(Anm.: Anlage G1 als PDF dokumentiert)
§ 7. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend den Anlagen A1e und B1 zu gliedern.
(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
(Anm.: Anlage H als PDF dokumentiert)
§ 8. Der Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß der Anlage B1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(Anm.: Anlage I1a als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage I1b als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage I2a als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage I2b als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage I3 als PDF dokumentiert)
§ 10. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 und 8 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird und wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze das Betriebsergebnis des Konzerns heranzuziehen ist.
(2) Wird die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß §§ 7 und 8 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
§ 10a. Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen REMBM und REMHE zu gliedern, wobei hievon abweichend verantwortliche Unternehmen von Kreditinstitutsgruppen, in denen alle Institute kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden.
§ 10b. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofern
(2) Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.
(3) Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 anzuwenden ist.
§ 10c. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG entweder ein weniger bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder ein Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 2 BWG ist, auf welches Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist
(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist
(3) Die Meldung gemäß den Anlagen I1a, I1b und I3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.
(Anm.: Anlage REMBM als PDF dokumentiert)
§ 11. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 144/2024)
(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE für die Kreditinstitutsgruppe ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.
(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.
§ 11a. Die Zentralorganisation hat den für verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG geltenden Meldepflichten dieser Verordnung für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen.
(Anm.: Anlage REMGAP als PDF dokumentiert)
§ 12. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.
(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
(Anm.: Anlage REMHE als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage REMHR als PDF dokumentiert)
§ 14. Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Anlage D1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.
§ 14a. (1) Auf verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG sind die §§ 7, 8, 12 und 14 nicht anzuwenden, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG der Meldeverpflichtung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 unterliegt.
(2) Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, sind von der Verpflichtung zur Meldung des Vermögensausweises Anlage A1a (§ 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2) sowie des Erfolgsausweises Anlage A2 (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4) ausgenommen. Diese Kreditinstitute haben folgende Meldungen unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden
(3) Auf Kreditinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
§ 14b. (1) Kreditinstitute, die gemäß Art. 6, 7, 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die gemäß Art. 11 Abs. 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
§ 14c. Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 6 und 10 BWG haben Meldungen entsprechend Art. 20a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im dort für kleine und nicht komplexe Institute vorgesehenen Umfang zu den in den Art. 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Meldestichtagen und Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
§ 15. (1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
§ 16. Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
§ 16a. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.
(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.
(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.
(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.
(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.
(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.
(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.
(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.
(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.
(13) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.
(14) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von § 2 Abs. 2 gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. § 2 Abs. 1 tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.
(15) § 5, § 6 Abs. 3 sowie die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Die Anlage F3f tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) § 2, § 4, § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10b und § 11 Abs. 3 sowie die Anlage A1a und die Anlage G1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden.
(17) Die Anlagen A1a, A3f und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) § 6a samt Überschrift sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Meldungen gemäß § 6a Abs. 1 sind erstmals zum Meldestichtag 30. Juni 2020 zu erstatten.
(19) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden. § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b samt Überschrift, § 10b, § 10c samt Überschrift, § 11, § 15 Abs. 1 sowie die Anlagen A1a, A3b, B1, B3b und C3b, D1, D3b und E3b, G1, I1a, I1b, I2a, I2b und I3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 5 und § 6 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2020 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Dezember 2020 anzuwenden. § 6c samt Überschrift und § 10d samt Überschrift sowie die Anlagen J1 und J2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind. Die Übermittlung der Meldungen gemäß §§ 6c und 10d für den Übermittlungstermin 11. August 2020 kann bis zum 18. August 2020 erfolgen.
(20) § 5 Abs. 1 Z 4 und § 14a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtage nach dem 31. Dezember 2021 liegt.
(21) § 5 Abs. 1 Z 2 und die Anlage A3c treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft und sind letztmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtag vor dem 1. Oktober 2021 liegt. § 6, § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b Abs. 1, § 14a Abs. 2 letzter Satz (Anm. 1), § 14b Abs. 1, § 16a samt Überschrift sowie die Anlagen I2a und I2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit 30. Dezember 2021 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 10a, § 10b Abs. 1, § 10b Abs. 1 Z 1, § 10c Abs. 1 und 2, § 10d Abs. 1, § 11a, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(22) § 6a Abs. 2 Z 5, 6 und 7, § 16a Z 1 und 3 sowie § 17 Abs. 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(23) § 6a Abs. 2 Z 1 lit. c sublit. bb, 6a Abs. 2 Z 1a, 5 bis 7 und 12 bis 14, § 16a Z 6 und 7 sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Abweichend von § 6a Abs. 1 und 4 ist
(24) Die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 tritt mit 31. März 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2023 anzuwenden. Die Anlagen A3b, B3b und C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 treten mit 30. Juni 2023 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Stichtag 30. Juni 2023 anzuwenden. Die Anlage A1c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2023 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 2, § 10a und § 11 Abs. 2 sowie die Anlagen REMBM, REMGAP, REMHE und REMHR in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf nach diesem Datum zu erstattende Meldungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Meldungen aufgrund dieser Bestimmungen im Kalenderjahr 2023 jedenfalls bis zum 31. August 2023 erstattet werden können. Der Risikoausweis ist erstmals für im Kalenderjahr 2023 zu erstattende Meldungen entsprechend den Anlagen REMBM, REMHE und REMHR und erstmals für im Kalenderjahr 2024 zu erstattende Meldungen entsprechend der Anlage REMGAP zu gliedern. § 9 Abs. 3 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f treten mit Ablauf des Tags der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 außer Kraft. § 6c und § 10d sowie die Anlagen J1 und J2 treten mit Ablauf des 12. Mai 2023 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2023 anzuwenden.
(25) § 6a Abs. 2 Z 14 und 15 sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft. Für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 31. März 2023 sowie für den Berichtszeitraum 1. April bis 30. Juni 2023 sind dazu getrennte Meldungen jeweils bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2023 zu erstatten. Meldungen sind erstmals für den Berichtszeitraum 1. April bis 30. Juni 2023 gemäß § 6a sowie gemäß der Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2023 zu erstatten.
(26) § 10 Abs. 1 und 2, § 14, § 14a Abs. 1, § 14c samt Überschrift und § 16a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum 3. Quartal 2024 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 und § 14a Abs. 2 Z 2 sowie die Anlagen A3b, B3b und C3b sowie D3b und E3b treten mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum 2. Quartal 2024 anzuwenden. § 10b Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 tritt mit 31. Dezember 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Datum zu erstattende Meldungen anzuwenden. § 14b Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 tritt mit 31. Dezember 2024 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zu diesem Meldestichtag anzuwenden. Anlage I2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 tritt mit 31. Dezember 2024 in Kraft und ist erstmals auf die Meldung zum Geschäftsjahr 2024 anzuwenden.
(27) § 6a, § 16a Z 1, 2 und 7 bis 15 sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2025 anzuwenden. § 6a sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2025 anzuwenden. Die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2025 tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2025 anzuwenden.
(28) § 1 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 16a Z 1, 2, 7, 14 und 15 sowie die Anlage A1e in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2026 anzuwenden.
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Anm. 1: richtig wäre „§ 15 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz“)