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20005160 AT

Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

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Kurztitel

Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 460/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

StF: BGBl. II Nr. 460/2006

Änderung

BGBl. II Nr. 452/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 72 Abs. 3 und 8 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2005, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005160

Dokumentnummer

NOR30005629

Bundesrecht Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

Frau/Herr…………………………………………………………………………………..

geboren am……………………….in………………………………………………………

hat vor der Prüfungskommission für die Pharmareferentenprüfung gemäß § 72 Abs. 1 Z 2 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, die Pharmareferentenprüfung gemäß der Verordnung über die Pharmareferentenprüfung 2007, BGBl. II Nr. 460/2006,

bestanden

und ist somit berechtigt, die Berufsbezeichnung

zu führen.

Wien, am……………..

……………………………..

Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission

………………. ……………………

Prüferin/Prüfer Prüferin/Prüfer

Rundsiegel der

Republik Österreich

Bundesrecht Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

§ 1. Durch Ablegung der Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung (im folgenden „Prüfung“ genannt) haben die Kandidatinnen/Kandidaten nachzuweisen, dass sie eine Berufsvorbildung aufweisen, die im Hinblick auf die Tätigkeit einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten einem erfolgreich abgeschlossenen Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie gleichzuhalten ist.

Bundesrecht Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

Frau/Herr………………………………………………………………………….

geboren am……………………………….in………………………………………

hat die im Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom………………

Zahl…………………………………, vorgeschriebene Eignungsprüfung gemäß der Verordnung

über die Pharmareferentenprüfung 2007, BGBl. II Nr. 460/2006,

und ist somit berechtigt, die Berufsbezeichnung

zu führen.

Wien, am………………………..

……………………………..

Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission

………………. ……………………

Prüferin/Prüfer Prüferin/Prüfer

Rundsiegel der

Republik Österreich

Bundesrecht Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

§ 2. (1) Zur Prüfung dürfen nur Kandidatinnen/Kandidaten antreten, die gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, zum Besuch einer österreichischen Universität als ordentliche Hörerin/ordentlicher Hörer berechtigt sind oder die eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen.

(2) Über die Nichtzulassung zur Prüfung mangels Vorliegens der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(3) Die Vorbereitung für die Durchführung der Prüfung obliegt dem Fachverband der chemischen Industrie Österreichs in der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband), der auch die Anmeldung der Kandidatinnen/Kandidaten entgegenzunehmen hat. Der Fachverband ist ermächtigt, diese Aufgaben an den Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs (Pharmig) zu übertragen. Die Anmeldung kann auch unmittelbar beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erfolgen. Der schriftlichen Anmeldung ist der Nachweis der Berechtigung gemäß Abs. 1 anzuschließen. Der Fachverband (bei Übertragung der Aufgaben: die Pharmig) ist berechtigt, von den Kandidatinnen/Kandidaten eine angemessene Bearbeitungsgebühr einzuheben, deren Bemessung sich an dem mit der Vorbereitung der Durchführung der Prüfung durchschnittlich verbundenen Aufwand zu orientieren hat.

(4) Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Ort und nach Maßgabe der Anmeldungen den Termin der Prüfung, mindestens aber zwei Termine pro Jahr, festzusetzen.

Bundesrecht Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

§ 3. (1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsfächer

(2) Der Umfang aller Prüfungsfächer bestimmt sich danach, inwieweit deren Kenntnis erforderlich ist, um zu allen in der Berufspraxis einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten üblicherweise auftretenden Fragen im Hinblick auf Arzneimittel sachkundig Stellung zu nehmen.

Bundesrecht Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

§ 4. (1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.

Dieser Prüfungskommission gehören als Mitglieder an

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 3 genannten Beisitzerinnen/Beisitzer steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.

(3) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission sind drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Tätigkeit in der Prüfungskommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Prüfungskommission oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

Bundesrecht Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus der Beantwortung von 60 Fragen im multiple-choice-Verfahren, die auch computergestützt abgenommen werden können, sowie aus der schriftlichen Kurzdarstellung von zwei Themen, die für das Verständnis der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Prüfungsfächer wesentlich sind.

(3) Die Fragen sind anhand des von den Prüferinnen/Prüfern erstellten Fragenkatalogs für jede/jeden Kandidatin/Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(4) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen den Computer nicht bedienen können, ist vom Fachverband (bei Übertragung der Aufgaben: von der Pharmig) eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung der/des Kandidatin/Kandidaten eingibt.

(5) Der schriftliche Prüfungsteil ist unter der Aufsicht einer geeigneten Person des Fachverbandes (bei Übertragung der Aufgaben: der Pharmig) abzulegen. Diese Aufsichtsperson hat bei jeder/jedem Kandidatin/Kandidaten die Identität festzustellen, bevor der schriftliche Prüfungsteil beginnt.

(6) Im mündlichen Prüfungsteil muss die/der Kandidatin/Kandidat im Gespräch mit den Prüferinnen/Prüfern (§ 4 Abs. 1 Z 2) erkennen lassen, dass sie/er in der Lage ist, Themen darzustellen, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten erforderlich ist. Neben den Prüfern haben auch die/der Vorsitzende und die Beisitzer das Recht der Fragestellung.

Bundesrecht Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

§ 6. (1) Die Prüfung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Für die Beurteilung der Prüfung sind die Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils heranzuziehen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen Teil mindestens 45 Fragen im Rahmen des multiple-choice-Verfahrens korrekt beantwortet wurden und die schriftlichen Kurzdarstellungen sowie der mündliche Prüfungsteil von der Prüfungskommission positiv beurteilt wurden.

(3) Bei negativer Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles darf die/der Kandidatin/Kandidat zum mündlichen Prüfungsteil nicht mehr antreten. Bei negativer Beurteilung des mündlichen Prüfungsteils ist im Fall der Wiederholung der Prüfung nur der mündliche Prüfungsteil zu wiederholen.

(4) Die Prüfung kann nach einer angemessenen Frist, die von der Prüfungskommission festzusetzen ist, wiederholt werden. Diese Frist darf nicht weniger als drei Monate und nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Prüfung darf jedoch nicht öfter als dreimal wiederholt werden.

(6) Die Feststellung, ob die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ wurde, treffen alle Mitglieder der Prüfungskommission mit einfacher Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

Bundesrecht Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

§ 7. (1) Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist der/dem Kandidatin/Kandidaten von der Prüfungskommission ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen, das von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen ist.

(2) Über jede Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Funktion in derselben, die/der Schriftführerin/Schriftführer, Datum der Prüfung, Name, Geburtsdatum und Wohnort der/des Kandidatin/Kandidaten, Prüfungsergebnis und Abstimmungsergebnis zu vermerken sind. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. Dem Protokoll sind Zweitschriften der ausgestellten Zeugnisse anzuschließen. Für die Führung des Protokolls hat die/der Vorsitzende Sorge zu tragen und hat sich dazu einer/eines Schriftführerin/Schriftführers zu bedienen, die/der vom Fachverband (bei Übertragung der Aufgaben: von der Pharmig) zur Verfügung zu stellen ist. Das Protokoll ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mindestens 50 Jahre nach Ablegung der Pharmareferentenprüfung aufzubewahren.

Bundesrecht Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

§ 8. (1) Personen, die die Zulassung zur Berufsausübung als Pharmareferentin/Pharmareferent gemäß § 72 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung, anstreben, haben dem Bundesministerium für Gesundheit mit dem Antrag einen Nachweis ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und den entsprechenden Befähigungsnachweis im Original oder in beglaubigter Abschrift, gegebenenfalls samt Übersetzung durch eine/einen öffentlich bestellte/bestellten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.

(2) Die Eignungsprüfung gemäß § 72 Abs. 6 Arzneimittelgesetz ist vor der Pharmareferentenprüfungskommission in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten mündlich in deutscher Sprache abzulegen. Der Beurteilung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen.

(3) Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf höchstens dreimal wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfungen gilt Abs. 2.

(4) Über die bestandene Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß Anlage 2 auszustellen. Die Bestätigung hat die Beurteilung der im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Eignungsprüfung zu enthalten und ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen.

Bundesrecht Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9. März 1984 über die Pharmareferentenprüfung, BGBl. Nr. 130, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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