Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission
Gesetzestext (4 Artikel)
Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 173/2006
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
17.11.2006
Index
99/05 Eisenbahnen
Text
Artikel 1 – Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission (CB)
1.
Es wird eine Bilaterale Kommission zusammentreten – nachfolgend als CB bezeichnet – die aus zwei Delegationen mit jeweils 6 Mitgliedern besteht, welche vom jeweiligen unterfertigten Minister bestimmt werden.
Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann als Beobachter an der CB teilnehmen.
2.
Der Leiter jeder Delegation übernimmt turnusmäßig und für die Dauer von 1 Jahr den Vorsitz der CB. Bis zum 31. Dezember 2004 wird der Vorsitz vom Leiter der österreichischen Delegation übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
20005146
Dokumentnummer
NOR40085199
Die CB hat folgende Aufgaben
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 173/2006
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
17.11.2006
Index
99/05 Eisenbahnen
Text
Artikel 3 – Funktionsweise der CB
1.
Die CB arbeitet einvernehmlich.
2.
Die Sekretariatstätigkeit wird vom jeweiligen Vorsitzenden mit Unterstützung der BBT EWIV bzw. der zu gründenden Gesellschaft (SE) bereitgestellt.
3.
Die CB richtet Arbeitsgruppen ein, die sie bei ihren Tätigkeiten unterstützen sollen und die Sicherheit beim Bau, die Verwaltung und den Betrieb der realisierten oder geplanten Bauwerke sowie die juristischen und finanziellen Aspekte hinsichtlich den Modalitäten der Planung, der Projektgenehmigung, der Vergabe und der Errichtung der Bauwerke betreffen.
4.
Die beiden Ministerien unterstützen die Tätigkeit der CB.
5.
Die CB kann sich jederzeit an die Infrastrukturbetreiber zwecks Einholung von Informationen über den Fortschritt der Anpassungs- und Ausbauarbeiten der bestehenden Bahnnetze wenden.
6.
Die CB kann die Meinung von den potentiellen Nutzern der Infrastruktur hinsichtlich der Ergebnisse ihrer Studien, der Schlussfolgerungen und ihrer Vorschläge einholen.
7.
Die CB wird im Rahmen ihres Mandates die notwendigen Beziehungen mit den Dienststellen der Europäischen Kommission unterhalten.
Geschehen zu Wien, am 30. April 2004.
Schlagworte
Anpassungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
20005146
Dokumentnummer
NOR40085201