Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
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Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
25.11.2006
Abkürzung
GuK-WV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Weiterbildungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung – GuK-WV)
StF: BGBl. II Nr. 453/2006
Änderung
BGBl. II Nr. 359/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 73 und 104b Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet
Inhaltsübersicht
§ 1
Allgemeines
§ 2
Weiterbildungen
§ 3
Leitung der Weiterbildung
§ 4
Lehrkräfte
§ 5
Lehrtätigkeit
§ 6
Fachkräfte
§ 7
Räumliche und sachliche Ausstattung
§ 8
Aufnahme in eine Weiterbildung
§ 9
Ausschluss von einer Weiterbildung
§ 10
Unterbrechung der Weiterbildung
§ 11
Inhalt und Umfang von Weiterbildungen
§ 12
Dauer und Ausbildungszeiten
§ 13
Theoretische Ausbildung
§ 14
Praktische Ausbildung
§ 15
Prüfungen im Rahmen der Weiterbildung
§ 16
Abschlussprüfung
§ 17
Wiederholen der Abschlussprüfung und Nichtbestehen der Weiterbildung
§ 18
Anrechnung
§ 19
Zeugnis
Anlage
1
Weiterbildungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Anlage
2
Weiterbildungen in der Pflegehilfe
Anlage
3
Zeugnis
Schlagworte
e-rk3
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005140
Dokumentnummer
NOR30005609
Weiterbildungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 1. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden
Weiterbildungen in der Pflegehilfe
§ 2. (1) Weiterbildungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dienen der Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Pflegehilfeausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können insbesondere die in der Anlage 1 angeführten Weiterbildungen abgehalten werden.
(3) Für Angehörige der Pflegehilfe können die in der Anlage 2 angeführten Weiterbildungen abgehalten werden.
Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger derAusbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer
ZEUGNIS
Herr/Frau .............................................................................................................................................
geboren am ....................................... in ...............................................................................................
hat die Weiterbildung ............................................................................................................................
gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung – GuK-WV, BGBl. II Nr. 453/2006, absolviert und die Abschlussprüfung
mit ...........................................1 Erfolg
bestanden.
Er/Sie ist zur Führung der Zusatzbezeichnung
………..................................................................................................................................................
berechtigt.
...................................., am ……………...................
Die Leitung der Weiterbildung
Rundsiegel derAusbildungseinrichtung
_______________________________
1 Zutreffendes („ausgezeichnetem“, „—“) einfügen.
§ 3. (1) Für die Leitung der Weiterbildung sowie für die stellvertretende Leitung hat der Rechtsträger einer Weiterbildung einen/eine Angehörigen/Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügt, zu bestellen.
(2) Der Leitung der Weiterbildung obliegen insbesondere folgende Aufgaben
§ 4. (1) Der Rechtsträger der Weiterbildung hat Personen, die die theoretische Ausbildung im Rahmen der Weiterbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
(2) Als Lehrkräfte sind zu bestellen
(3) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.
§ 5. Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten
§ 6. (1) Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten
(2) Fachkräfte sind
§ 7. Jede Weiterbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Weiterbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.
§ 8. (1) In Weiterbildungen, die gemäß § 64 Abs. 3 GuKG bewilligt worden sind, können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden.
(2) In Weiterbildungen, die gemäß § 104a Abs. 3 GuKG bewilligt worden sind, können Angehörige der Pflegehilfe aufgenommen werden.
(3) Über die Aufnahme der Bewerber/Bewerberinnen entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung.
(4) Nach Maßgabe vorhandener Plätze und unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse können in Weiterbildungen auch Angehörige anderer Berufe aufgenommen werden, sofern sie auf Grund ihrer Qualifikation für die Weiterbildung geeignet sind. In diesen Fällen ist eine formlose Bestätigung über die absolvierten Ausbildungsinhalte auszustellen.
§ 9. (1) Ein/Eine Teilnehmer/Teilnehmerin ist vom weiteren Besuch der Weiterbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 10. (1) Weiterbildungen sind vorbehaltlich des Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.
(2) Eine Unterbrechung ist zulässig
(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung.
(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens für eine Dauer von zwei Jahren möglich.
(5) Ein/Eine Teilnehmer/Teilnehmerin einer Weiterbildung, der/die aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Weiterbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Weiterbildung zum ehest möglichen Zeitpunkt in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der Leitung der Weiterbildung festzusetzen.
§ 11. (1) Die Inhalte von Weiterbildungen haben
(2) Den Anforderungen des Abs. 1 haben Weiterbildungen auch hinsichtlich des Umfangs einschließlich des Verhältnisses zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung zu entsprechen.
(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Empfehlungen über die gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Inhalte und Umfang für einzelne Weiterbildungen im Volltext im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlichen.
§ 12. (1) Eine Weiterbildung hat mindestens 160 Stunden zu umfassen.
(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten.
(3) Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
§ 13. (1) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlichen theoretischen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.
(2) Die Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
§ 14. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen.
(2) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
§ 15. Sofern dies für die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich ist, sind im Rahmen von Weiterbildungen Prüfungen abzunehmen.
§ 16. (1) Spätestens vier Wochen nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche und/oder schriftliche Abschlussprüfung von den Lehrkräften der betreffenden Unterrichtsfächer in Anwesenheit der Leitung der Weiterbildung abzunehmen.
(2) Die Termine der Abschlussprüfung sind dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau rechtzeitig zu melden. Dieser/Diese kann zur Abschlussprüfung eine fachkompetente Person als Beobachter/Beobachterin entsenden.
(3) Im Rahmen der Abschlussprüfung ist von der Leitung der Weiterbildung und den Lehrkräften der betreffenden Prüfungsfächer gemeinsam zu beurteilen, ob der/die Teilnehmer/Teilnehmerin die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
(4) Die Abschlussprüfung ist
§ 17. (1) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 ist die Leistung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin der Weiterbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Eine neuerliche Absolvierung der Weiterbildung ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 8 zulässig.
§ 18. (1) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer im In- oder Ausland absolvierten Ausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind von der Leitung der Weiterbildung auf die theoretische und praktische Ausbildung anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreit
§ 19. (1) Über eine positiv absolvierte Abschlussprüfung hat die Leitung der Weiterbildung ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
(2) Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Für Weiterbildungen in der Dauer von weniger als 400 Stunden ist die Fußnote wegzulassen.
(3) Als Bezeichnung der Weiterbildung sowie der Zusatzbezeichnung ist die gemäß § 64 Abs. 3 bzw. § 104a Abs. 3 GuKG bewilligte Bezeichnung der Weiterbildung anzuführen.
(4) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.
(5) Das Zeugnis ist von der Leitung der Weiterbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(6) Das Zeugnis ist den Absolventen/Absolventinnen der Weiterbildung von der Leitung der Weiterbildung spätestens zwei Wochen nach der Abschlussprüfung auszufolgen.
(7) Mit dem Zeugnis ist eine formlose Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung auszustellen.