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20005132 AT

Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

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Kurztitel

Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 167/2006

Inkrafttretensdatum

01.12.2006

Langtitel

Abkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR

StF: BGBl. III Nr. 167/2006

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. Dezember 2006 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich

und

der Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat,

im Folgenden als die „Parteien“ bezeichnet,

haben

im Bestreben

, gemeinsam zu den Stabilisierungs- und Wiederaufbauanstrengungen im Kosovo beizutragen,

unter Hinweis auf

die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 beschlossene Ermächtigung zur Einrichtung einer internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo,

unter Hinweis auf

den von der NATO gefassten Beschluss zur Aufstellung einer multinationalen „Kosovo Force (KFOR) unter Beteiligung von NATO- und Nicht-NATO-Kräften,

unter Bezugnahme auf

den Beschluss der Österreichischen Bundesregierung vom 25. Juni 1999 und die bisherigen Folgebeschlüsse zur Entsendung eines österreichischen Kontingentes in den Kosovo als Teil der KFOR,

unter Bezugnahme auf

den Beschluss des Schweizerischen Bundesrates vom 23. Juni 1999 über die Teilnahme der Schweiz an der KFOR, den Bundesbeschluss vom 12. Dezember 2001 und die diesbezüglichen Folgebeschlüsse zur Entsendung von Schweizer Truppen in den Kosovo als Teil der KFOR,

unter Hinweis auf

den Notenwechsel zwischen der NATO und Österreich vom 5. Oktober 1999 über die Modalitäten der Teilnahme an der KFOR sowie über finanzielle Aspekte der österreichischen Beteiligung an der KFOR,

unter Hinweis auf

die Briefwechsel vom 5./28. Oktober 1999 zwischen der Schweiz und der NATO über die Modalitäten der Teilnahme der Schweiz an der KFOR, über die finanziellen Aspekte der schweizerischen Beteiligung an der KFOR und über die Vorbehalte der Schweiz

auf der Grundlage des

Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellungen ihrer Truppen,

folgendes vereinbart

Bundesrecht Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

Dieses Abkommen regelt die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung der Parteien im Rahmen ihrer Beteiligung an der „Kosovo Force“ (KFOR).

Bundesrecht Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

1. Unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Einschränkungen umfasst die Zusammenarbeit im Rahmen des KFOR-Einsatzes insbesondere die folgenden Bereiche

2. Die Zusammenarbeit soll nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit, Sparsamkeit und Transparenz erfolgen.

3. Einzelheiten der Zusammenarbeit, insbesondere die daraus resultierenden personellen, logistischen, technischen und finanziellen Verantwortlichkeiten und Abläufe, können nach Bedarf in separaten technischen Vereinbarungen geregelt werden.

Bundesrecht Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

1. Die Kontingente der Parteien werden je von einem Offizier („National Contingent Commander“, kurz: NCC) ihrer Nationalität geführt. Die Struktur, Organisation, Administration und Logistik der nationalen Kontingente bleiben in der alleinigen Verantwortung und Zuständigkeit der jeweiligen Partei.

2. Angehörige eines nationalen Kontingents können bei Bedarf dem jeweils zuständigen Kommandanten des anderen Kontingents zur Zusammenarbeit im Sinne von „Operational Control“ (kurz: OPCON) zugewiesen werden.

3. Gemeinsam betriebene Camps können von den Parteien in paritätischer Rotation geführt werden. Die entsprechende Campordnung wird von den zuständigen führungsverantwortlichen Kommanden der Parteien einvernehmlich erlassen, geändert oder aufgehoben.

Bundesrecht Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

Soweit nichts anderes vereinbart ist, unterstehen die Angehörigen der nationalen Kontingente der nationalen Disziplinar- und Strafgerichtsbarkeit. Die Aufrechterhaltung der Disziplin ist eine nationale Verantwortung.

Bundesrecht Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

1. Die Parteien können einander bei Bedarf bei der einsatzbezogenen Ausbildung innerhalb wie auch ausserhalb des KFOR Einsatzraumes unterstützen.

2. Erfolgt die einsatzbezogene Ausbildung in Österreich oder der Schweiz,

Bundesrecht Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

1. Jede Partei trägt ihre im Rahmen dieses Abkommens anfallenden Kosten für die Ausbildung und den Einsatz ihres Personals sowie für ihr Material selber.

2. Die finanziellen Aspekte der wechselseitigen Zurverfügungstellung von Sach- und Dienstleistungen im Zuge der Durchführung dieses Abkommens werden bei Bedarf in technischen Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 3 geregelt.

Bundesrecht Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

Die Parteien werden klassifizierte Informationen oder Materialien, die bei der Durchführung dieses Abkommens ausgetauscht oder bereitgestellt werden, im Einklang mit den für sie geltenden Rechtsvorschriften schützen. Sie werden solche Informationen oder solches Material ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Partei weder veröffentlichen noch an Dritte weitergeben, es sei denn, die genannten Rechtsvorschriften machen die Weitergabe zwingend erforderlich. Klassifizierte Informationen werden nur dann ausgetauscht, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle mindestens gleichwertig ist.

Bundesrecht Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden ausschliesslich durch Verhandlung zwischen den Parteien beigelegt.

Bundesrecht Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen dem Chef des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich über die schweizerisch-österreichische Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Beteiligung an der Kosovo Force (KFOR) vom 5. Juni 2002 aufgehoben.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen dem Chef des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich über die gemeinsame Ausbildung AUCON/SWISSCOY vom 15. September 2000 aufgehoben.

Bundesrecht Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Unterzeichnung in Kraft und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Dieses Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen der Parteien geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftform.

3. Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4. Bei Beendigung der Teilnahme am KFOR-Einsatz einer der beiden Parteien trifft dieses Abkommen automatisch ausser Kraft.

5. Bei Beendigung dieses Abkommens werden die daraus entstehenden finanziellen Folgen durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt. Die vorliegenden Vertragsbestimmungen über die finanziellen Aspekte werden bis zum Abschluss dieser Verfahren angewandt.

Unterzeichnet in Innsbruck, am 11. Oktober 2006 in zwei Originalexemplaren in deutscher Sprache.

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