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20005063 AT

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

108 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (108)

Gesetzestext (108 Artikel)

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Vertragsparteien siehe Stammvertrag.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, Wien; in bezug auf Arbeitslosigkeit: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wien.

Ministre de la Prevoyance sociale (Minister für soziale Vorsorge), Brüssel;

Ministre des Classes moyennes (Minister für den Mittelstand), Brüssel.

Minister of Labour and Social Insurance (Minister für Arbeit und Sozialversicherung), Nikosia.

Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen; Arbejdsministeriet (Arbeitsministerium), Kopenhagen.

Ministère chargé de la Sécurité sociale (Ministerium für Soziale Sicherheit), Paris;

Ministre de l`Agriculture (Minister für Landwirtschaft), Paris;

Ministre chargé de la Marine marchande (Minister für die Handelsmarine), Paris.

Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bonn.

Ministerium für Sozialdienste, Athen.

Ministerium für Arbeit, Athen.

Ministerium für die Handelsmarine, Athen.

Minister of Social Affairs (Minister für soziale Angelegenheiten), Reykjavik;

Minister of Health and Social Security (Minister für Gesundheit und Soziale Sicherheit), Reykjavik.

An tAire Leasa Shóisialaigh (Minister für soziale Wohlfahrt), Dublin.

An tAire Slainte, Baile Atha Cliath 1 (Ministerium für Gesundheit, Dublin 1).

Ministro del Lavoro e della Previdenza Sociale (Minister für Arbeit und soziale Vorsorge), Rom.

Ministre du travail et de la sécurité sociale (Minister für Arbeit und Soziale Sicherheit), Luxemburg;

Ministre de la famille (Minister für Familienfragen), Luxemburg.

Minister Responsible for the Department of Social Services (Der für soziale Dienste zuständige Minister), La Valletta.

Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Minister für soziale Angelegenheit und Beschäftigung), Den Haag. Minister van Volksgezondheid, Welzijn en Sport (Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport), Den Haag..

Da der Minister van Volksgezondheit, Welzjin en Sport (Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport) die zuständige Behörde in Bezug auf die Krankenversicherungen ist, sollte er hier auch erwähnt sein.

Ministerium für soziale Angelegenheiten, Oslo;

in bezug auf die Arbeitslosenversicherung: Ministerium für Arbeit und kommunale Angelegenheiten, Oslo.

Minister für soziale Angelegenheiten, Lissabon;

Minister für Arbeit, Lissabon;

Regionalsekretär für soziale Angelegenheiten der autonomen Region von Madeira, Funchal;

Regionalsekretär für soziale Angelegenheiten der autonomen Region der Azoren, Angra do Heroismo.

Die schwedische Regierung.

In bezug auf die Kranken- und Mutterschaftsversicherung, Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern;

in bezug auf die Arbeitslosenversicherung: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern.

Ministerio de Trabajo y Seguridad Social (Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit), Madrid.

Arbeitsministerium, Ankara.

The Secretary of State for Social Services (Staatssekretär für soziale Dienste);

The Secretary of State for Scotland (Staatssekretär für Schottland);

The Secretary of State for Wales (Staatssekretär für Wales);

The Department of Health and Social Services for Northern Ireland (Ministerium für Gesundheit und Soziale Dienste für Nordirland);

The Isle of Man Board of Social Services (Amt für soziale Dienste der Insel Man);

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Für die Anwendung dieser Zusatzvereinbarung

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

1. Krankheit und Mutterschaft

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei der sich aus der Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens ergebende Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten, die von den Trägern der Pensionsversicherung an den genannten Hauptverband entrichtet werden, geleistet wird.

2. Invalidität, Alter, Tod (Pensionen)

Die Zuständigkeit der österreichischen Träger der Pensionsversicherung zur Entscheidung über Pensionsansprüche und zur Zahlung der Pensionen richtet sich ausschließlich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Die Ermittlung des danach in Betracht kommenden österreichischen Trägers obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

3. Arbeitslosigkeit

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Wien.

4. Familienleistungen

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Wien.

1. Krankheit, Mutterschaft

2. Invalidität

3. Alter, Tod (Pensionen)

4. Arbeitsunfälle

5. Berufskrankheiten

6. Sterbegeld

7. Arbeitslosigkeit

8. Familienleistungen

Department of Social Insurance of the Ministry of Labour and Social Insurance (Abteilung für Sozialversicherung des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung), Nikosia.

1. Krankheit

Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse).

2. Mutterschaft

3. Invaliditäts- , Alters- und Hinterbliebenenpensionen

Kommunen (Kommunalbehörde).

4. Zusatzpension für Arbeit

Arbejdsmarkedets Tillaegspension (Amt für Zusatzpensionen für Arbeit), Hillerød.

5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Direktoratet for ulykkesforsikringen (Direktion für Arbeitsunfallversicherung), Kopenhagen.

6. Tod

Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse).

7. Arbeitslosigkeit

Arbejdsrektorajtet (Direktion für Arbeit), Kopenhagen.

8. Familienleistungen

Kommunen (Kommunalbehörde).

I. MUTTERLAND

A. Arbeitnehmer

B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen

C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen

II. ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS

A. Arbeitnehmer, die in einem der nachstehenden Systeme versichert sind

Allgemeines System

System für die Landwirtschaft

System für den Bergbau

System für Seeleute

B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen

C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen

A. Die Zuständigkeit der deutschen Träger richtet sich nach den innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

1. Krankheit

2. Alter, Invalidität und Tod (Renten) für Arbeiter, Angestellte und Bergleute

3. Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken.

B. Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen

Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg.

Für alle Versicherungszweige

1. Sachleistungen

2. Geldleistungen

1. Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

A. Sachleistungen

B. Geldleistungen

2. Invalidität, Alter, Tod

A. Arbeitnehmer

B. Selbständig Erwerbstätige

Die in Betracht kommenden Versicherungseinrichtungen.

3. Sterbegeld

Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge (INPS), Außenstellen;

Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL), Provinzialstellen.

4. Arbeitslosigkeit

5. Familienbeihilfen

1. Krankheit, Mutterschaft

2. Invalidität, Alter, Tod (Pensionen)

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

4. Arbeitslosigkeit

5. Familienleistungen

6. Sterbegeld

Department of Social Services (Ministerium für soziale Dienste).

1. Krankheit, Mutterschaft

Anhang 2 betrifft die Bezeichnung der zuständigen Träger. Im Falle von pflichtversicherten Personen, die im Ausland leben, ist das der Krankenversicherungsträger mit dem die Versicherung im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes abgeschlossen wurde. Im Falle von vertraglich versicherte Personen, die im Ausland leben, werden zwei zuständige Träger bezeichnet: der Verband der Krankenversicherungsträger (College voor zorgverzekeringen) für die Registrierung und Einhebung von Pflichtbeiträgen und ein Krankenversicherungsträger, der durch den Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport für die de facto Erbringung der Behandlung zu bestimmen ist.

Die Belastingdienst Toeslagen (Steuerbehörde Zulagen) wird unter einem neuen Unterabschnitt hinzugefügt, weil dieser zuständige Träger verantwortlich ist für die Feststellung des Anspruchs auf einen Krankenversicherungszuschlags.

2. Invalidität

3. Alter, Tod (Pensionen)

Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amstelveen.

4. Arbeitslosigkeit

5. Familienleistungen

1. Krankheit, Mutterschaft

Die örtlichen Versicherungsämter.

2. Invalidität, Alter und Hinterbliebene

Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsanstalt).

3. Alter; Invalidität und Hinterbliebene (Pensionen) der Seeleute

Pensjonstrygden for sj/Dokumente/Bundesnormen/NOR40147578/image002.pngmenn (Pensionsversicherung der Seeleute).

4. Alter, Invalidität und Hinterbliebene (Pensionen) der Apotheker

Statens Pensjonskasse (Staatliche Pensionskasse).

5. Alter, Invalidität und Hinterbliebene (Pensionen) der Krankenschwestern

Kommunal Landespensionkasse.

6. Familienleistungen (Familienbeihilfen)

Die örtlichen Versicherungsämter.

7. Arbeitslosigkeit

Direktion für Arbeit.

1. Arbeitslosigkeit

2. Alle anderen Leistungen der Sozialen Sicherheit

Allmän forsäkringskassa (Allgemeine Versicherungskasse).

1. Krankheit, Mutterschaft

2. Invalidität, Alter, Tod (Renten)

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

4. Arbeitslosigkeit

5. Familienleistungen

Die in Anhang 1 bezeichnete zuständige Behörde.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Die für die Anwendung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblattmuster für die Bescheinigungen, Bestätigungen, Erklärungen, Anträge und sonstigen Schriftstücke werden vom Ausschuß festgelegt. Vereinbaren zwei oder mehr Vertragsstaaten andere Formblattmuster, so unterrichten sie den Ausschuß davon.

(2) Der Ausschuß kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates Angaben über die Rechtsvorschriften zusammenstellen, auf die sich das Abkommen bezieht.

(3) Der Ausschuß kann Merkblätter ausarbeiten, um die in Betracht kommenden Personen über ihre Ansprüche sowie über die von ihnen bei deren Geltendmachung zu beachtenden Verwaltungsregeln zu unterrichten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

1. Krankheit

2. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

3. Arbeitslosigkeit

4. Familienbeihilfen

I. TRÄGER DES WOHNORTES

1. Krankheit, Mutterschaft

2. Invalidität

3. Alter, Tod (Pensionen)

4. Arbeitsunfälle

5. Berufskrankheiten

6. Arbeitslosigkeit

7. Familienleistungen

8. Sterbegeld

II. TRÄGER DES AUFENTHALTSORTES

1. Krankheit, Mutterschaft

2. Arbeitsunfälle

3. Berufskrankheiten

Department of Social Insurance of the Ministry of Labour and Social Insurance (Abteilung für Sozialversicherung des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung.

1. Krankheit

2. Mutterschaft

3. Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenpensionen

4. Zusatzpension für Arbeit

5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

6. Tod

7. Arbeitslosigkeit

8. Familienleistungen

I. MUTTERLAND

A. Arbeitnehmer

2. System für die Landwirtschaft

B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen

C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen

II. ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS

A. Arbeitnehmer, die in einem der nachstehenden Systeme versichert sind

B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen

C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen

1. Krankheit

2. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

3. Rentenversicherung

4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

A. Sachleistungen

B. Geldleistungen

Siehe Ziffer 2 in Anhang 2.

Siehe Ziffer 3 in Anhang 2.

Siehe Ziffer 4 in Anhang 2.

Siehe Ziffer 5 in Anhang 2..

1. Krankheit, Mutterschaft

2. Invalidität, Alter, Tod (Pensionen)

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

4. Arbeitslosigkeit

5. Familienleistungen

Department of Social Services (Ministerium für soziale Dienste), Malta.

1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten

Anhang 3 betrifft die Bezeichnung der Träger des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts. Der Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport bestimmt einen Krankenversicherungsträger, der als Träger des Wohnorts und auch einen, der als Träger des Aufenthaltsorts fungiert.

2. Invalidität

3. Alter und Tod (Pensionen)

4. Arbeitslosigkeit

5. Familienleistungen

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

1. Krankheit, Mutterschaft

2. Invalidität, Alter, Tod (Renten)

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

4. Arbeitslosigkeit

5. Familienleistungen

Träger des Wohnortes und Träger des Aufenthaltsortes

Die örtlichen Ämter und Stellen der in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Die in Anhang 1 bezeichneten zuständigen Behörden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Verbindungsstellen bezeichnen, die berechtigt sind, unmittelbar miteinander sowie mit den Trägern eines anderen Vertragsstaates, wenn sie von dessen zuständiger Behörde hiezu ermächtigt sind, in Verbindung zu treten.

(2) Die Träger eines Vertragsstaates und die Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen oder sich aufhalten, können sich unmittelbar oder über die Verbindungsstellen an die Träger anderer Vertragsstaaten wenden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

1. Krankheit, Unfall- und Pensionsversicherung

2. Arbeitslosigkeit

3. Familienleistungen

A. System für Arbeitnehmer

1. Krankheit, Mutterschaft

2. Invalidität

3. Alter, Tod (Pensionen)

4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

5. Sterbegeld

6. Arbeitslosigkeit

7. Familienbeihilfen

B. System für selbständig Erwerbstätige

1. Krankheit, Invalidität

2. Alter, Tod (Pensionen)

3. Familienbeihilfen

1. Krankheit, Mutterschaft

2. Invalidität, Alter, Tod (Pensionen)

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

4. Tod

5. Arbeitslosigkeit

6. Familienleistungen

1. Krankenversicherung

2. Unfallversicherung

3. Rentenversicherung der Arbeiter

4. Rentenversicherung der Angestellten

5. Knappschaftliche Rentenversicherung

6. Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

7. Alterssicherung der Landwirte

8. Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen

Der in Anhang 1 bezeichnete Träger.

1. Sachleistungen

2. Geldleistungen

A. Sachleistungen

B. Geldleistungen

2. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

3. Invalidität, Alter, Tod, Tuberkulose, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen

Ministerium für soziale Dienste.

1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Aus dem Ziekenfondsraad (Krankenkassenrat) wurde das College voor zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger).

Gemäß dem Krankenversicherungsgesetz ist ausschließlich die Belastingdienst Toeslagen (Steuerbehörde Zulagen) in Utrecht verantwortlich für die Feststellung des Anspruchs auf Krankenversicherungszuschläge und deren Gewährung. Daher ist dieser Hinweis notwendig weil andernfalls die bestehende Verbindungsstelle für Geldleistungen auch für die Krankenversicherungszuschläge verantwortlich wäre.

2. Alter, Tod (Pensionen), Familienleistungen

Staatliche Versicherungsanstalt (für alle Zweige außer Arbeitslosigkeit).

Arbeitslosigkeit: Direktion für Arbeit.

1. Arbeitslosigkeit

2. Alle anderen Systeme der Sozialen Sicherheit;

1. Krankheit, Mutterschaft

2. Invalidität, Alter, Tod (Renten)

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

4. Arbeitslosigkeit

5. Familienleistungen

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Die in Anhang 1 bezeichneten zuständigen Behörden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Anhang 1 bezeichnet die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.

(2) Anhang 2 bezeichnet die zuständigen Träger der Vertragsstaaten.

(3) Anhang 3 bezeichnet die Träger des Wohnortes und die Träger des Aufenthaltsortes der Vertragsstaaten.

(4) Anhang 4 bezeichnet die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Verbindungsstellen.

(5) Anhang 5 bezeichnet die in Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 46 Absatz 2 erwähnten Bestimmungen.

(6) Anhang 6 bezeichnet Namen und Sitz der in Artikel 48 Absatz 1 erwähnten Banken.

(7) Anhang 7 bezeichnet die von den zuständigen Behörden nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 34, Artikel 57 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 2, den Artikeln 76 und 77, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 bezeichneten Träger.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(Die in Klammern [] gesetzten Verwaltungsvereinbarungen sind im Zeitpunkt der Eröffnung zur Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung nicht in Kraft)

I. BESTIMMUNGEN MEHRSEITIGER VEREINBARUNGEN

Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer;

Vereinbarung zur Durchführung des am 15. September 1955 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit;

Vereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens vom 9. Juli 1956 über die Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen.

II. BESTIMMUNGEN ZWEISEITIGER VEREINBARUNGEN

Vereinbarung vom 1. Dezember 1977 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 4. April 1977.

Vereinbarung vom 1. September 1972 2ur Durchführung des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971.

Vereinbarung vom 22. Dezember 1966 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit und Erste Zusatzvereinbarung vom 10. April 1969 sowie Zweite Zusatzvereinbarung vom 29. März 1974.

Vereinbarung vom 30. Jänner 1953 zur Durchführung des Abkommens über Arbeitslosenversicherung, in der Fassung der Vereinbarung vom 31. Oktober 1953.

Vereinbarung vom 21. Jänner 1981 zur Durchführung des Abkommens über soziale Sicherheit vom 21. Jänner 1981.

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–

Vereinbarung vom 1. Juni 1976 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit.

Vereinbarung vom 1. Oktober 1968 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit und Zusatzvereinbarung vom 2. Mai 1974 zur Durchführung des Zusatzabkommens vom 17. Mai 1973.

Vereinbarung vom 8. April 1983 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit.

Vereinbarung vom 15. November 2000 zur Durchführung des Abkommens über soziale Sicherheit vom 28. Oktober 1999.

Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 18. Juni 1971.

Verwaltungsvereinbarung vom 4. Mai 1970 über Maßnahmen zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Belgien und Griechenland vom 1. April 1958 in der Fassung des Abkommens vom 27. September 1967.

Verwaltungsvereinbarung vom 14. September 1970 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit in der Fassung der Verwaltungsvereinbarung vom 23. September 1976.

Verwaltungsvereinbarung vom 24. Juli 1953 betreffend die Durchführung des Abkommens über Sozialversicherung vom 17. Juni 1952.

Verwaltungsvereinbarung vom 6. Jänner 1969 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 4. Juli 1966.

–

Vereinbarung zur Durchführung des zwischen Zypern und dem Vereinigten Königreich am 6. Oktober 1969 geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit.

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Verwaltungsvereinbarung vom 23. Juni 1955 betreffend die Durchführung des Abkommens über Sozialversicherung vom 21. Mai 1954.

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1. Verwaltungsvereinbarung vom 15. Mai 1962 über Maßnahmen zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Griechenland und Frankreich vom 19. April 1958.

2. Verwaltungsvereinbarung vom 15. Mai 1962 über Maßnahmen zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Griechenland und Frankreich vom 19. April 1958 (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten).

3. Verwaltungsvereinbarung vom 15. Mai 1962 über Maßnahmen zur Durchführung des Allgemeinen Zusatzabkommens über Soziale Sicherheit vom 19. April 1958.

4. Verwaltungsvereinbarung vom 15. Mai 1962 über Maßnahmen zur Durchführung hinsichtlich der Bergleute des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Griechenland und Frankreich vom 19. April 1958.

Allgemeine Verwaltungsvereinbarung vom 11. September 1972.

Vereinbarung vom 30. Mai 1950 betreffend die Durchführung des Abkommens über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 9. Juli 1949.

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Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962 zur Durchführung und Ergänzung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. April 1961.

Zweites Abkommen vom 20. September 1974 zur Änderung des Abkommens vom 25. April 1961 und der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962.

Verwaltungsvereinbarung vom 19. Oktober 1962 zum Abkommen vom 31. Mai 1961 über Arbeitslosenversicherung.

Zweite Verwaltungsvereinbarung vom 23. Oktober 1972 zum Abkommen vom 31. Mai 1961 über Arbeitslosenversicherung.

Verwaltungsvereinbarung vom 8. Dezember 1966 zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 6. November 1964 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974.

Vereinbarung vom 23. August 1967 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964.

Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 und des Abkommens vom 29. Mai 1969 zur Abänderung des Abkommens vom 30. April 1964.

Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 (in der ab 1. März 1967 geltenden Fassung) zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 20. April 1960.

Allgemeine Verwaltungsvereinbarung vom 19. Dezember 1967 über Maßnahmen zur Durchführung des Abkommens zwischen Griechenland und den Niederlanden über Soziale Sicherheit vom 13. September 1966.

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Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962.

Verwaltungsvereinbarung vom 25. Februar 1974 über die Durchführung der Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969.

Verwaltungsvereinbarung vom 30. Jänner 1982 über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung über Soziale Sicherheit vom 2. April 1980 sowie die Revision der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963.

Verwaltungsvereinbarung vom 11. Jänner 1980 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 11. November 1976.

Verwaltungsvereinbarung vom 30. Oktober 1979 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 30. Oktober 1979.

Verwaltungsvereinbarung vom 25. Oktober 1982 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. September 1979.

–

Allgemeine Verwaltungsvereinbarung vom 20. Oktober 1966 in der Fassung der Vereinbarungen vom 5. Juni 1972 und 21. Mai 1979.

Verwaltungsvereinbarung vom 21. Mai 1979 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Portugal und Luxemburg hinsichtlich selbständig Erwerbstätiger.

Verwaltungsvereinbarung vom 17. Februar 1970 betreffend die Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 3. Juni 1967.

–

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 26. Oktober 1956 und des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 21. März 1958.

Verwaltungsvereinbarung vom 9. Mai 1980 zur Durchführung des Titels III Kapitel 1, 5 und 6 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 19. Juli 1979.

Verwaltungsvereinbarung vom 29. Mai 1970 betreffend die Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 27. Mai 1970.

Die Bestimmungen der Vereinbarung zur Durchführung des Titels III des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 5. April 1996 in der Fassung des Abkommens vom 4. September 1980.

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Verwaltungsvereinbarung vom 15. Dezember 1980 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 5. Juni 1980.

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Juli 1957.

Verwaltungsvereinbarung vom 25. Oktober 1978.

Verwaltungsvereinbarung vom 24. September 1976 und Ergänzung zur Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juli 1979 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 11. September 1975.

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit und Anhang zur Verwaltungsvereinbarung vom 31. Dezember 1981.

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Verwaltungsvereinbarung vom 24. September 1975.

Verwaltungsvereinbarung vom 14. Juni 1970 betreffend die Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969.

–

Vereinbarung zur Durchführung des Sozialversicherungsabkommens vom 9. September 1959.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Zwei oder mehr Vertragsstaaten können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich von dieser Vereinbarung abweichende Durchführungsregeln festlegen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Oesterreichische Nationalbank, Wien.

Zentralbank von Zypern, Nikosia.

Danemarks Nationalbank (Dänische Nationalbank), Holmens Kanal 17, 1060- Kopenhagen K.

Banque de France (Bank von Frankreich), Paris.

Deutsche Bundesbank, Frankfurt/Main.

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Landsbanki Islands (Nationalbank von Island), Reykjavik.

Banc Ceannais na hÉireann (Bank von Irland), Dublin.

Banca Nazionale del Lavoro (Staatliche Bank der Arbeit), Rom.

Caisse d'Epargne de l'Etat (Staatliche Sparkasse), Luxemburg

Central Bank of Malta (Zentralbank von Malta), La Valetta.

Bank von Norwegen, Oslo.

Banco de Portugal (/Bank von Portugal), Lissabon.

Sveriges Riksbank (Schwedische Reichsbank), Box 2119, 103 13, Stockholm 2.

Schweizerische Nationalbank, Bern.

Banco Exterior de España (Außenbank von Spanien), Madrid.

Zentralbank der Republik Türkei, Ankara.

Bank of England (Bank von England), London.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Diese Vereinbarung tritt an die Stelle

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Abteilung Sozialversicherung beim Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung.

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Die für Versicherungen zuständigen Verwaltungsstellen.

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Ministerium für soziale Dienste.

Die örtlichen Versicherungsämter.

Von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bezeichnete Träger

Die in Anhang 2 genannten Träger.

Die in Anhang 1 genannten zuständigen Behörden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Erfüllt die in Betracht kommende Person unter Berücksichtigung des Artikels 10 des Abkommens die Voraussetzungen für die Zulassung zur freiwilligen Weiterversicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Pensionen oder Renten) nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in mehreren Versicherungssystemen und ist sie nicht auf Grund ihrer letzten Beschäftigung in einem dieser Systeme pflichtversichert gewesen, so kann sie sich nur in dem System freiwillig weiterversichern, das zuständig gewesen wäre, wenn die Person nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates die pensionsrenten) versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätte, die sie zuletzt nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates ausgeübt hat. Wäre diese Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates nicht pensions-(renten)versicherungspflichtig gewesen oder läßt sich die Art dieser Beschäftigung nicht feststellen, so bestimmt die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates oder der von ihr bezeichnete Träger das System, in dem die freiwillige Versicherung fortgesetzt werden kann.

(2) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens legt die Person dem Träger des in Betracht kommenden Vertragsstaates eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie über die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften nicht auf Beiträgen beruhender Systeme anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzelten vor. Die Bescheinigung wird auf Antrag der Person oder des genannten Trägers von den Trägern ausgestellt, bei denen sie diese Zeiten zurückgelegt hat.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Interpretative Erklärung, die die Republik Österreich anläßlich der Unterzeichnung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit samt Anhängen und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens samt Anhängen gegenüber dem Europarat abgegeben hat und die anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gegenüber dem Generalsekretär des Europarates wiederholt wird

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Hat der Empfänger einer Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten, so gilt folgendes

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Interpretative Erklärung der Republik Österreich

Die Republik Österreich erklärt, daß sie Artikel 73 Absatz 3 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit dahin versteht, daß durch diese Bestimmung dem Ministerkomitee des Europarates keine Zuständigkeit übertragen werden soll, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Widerspruches zu entscheiden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Hat eine Person oder einer ihrer Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden diese nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten stattgefunden hat, nur nach den Rechtsvorschriften, die für diese Person zuletzt galten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Bei Tod im Gebiet eines Vertragsstaates bleibt nur der nach dessen Rechtsvorschriften erworbene Anspruch auf Sterbegeld, unter Ausschluß der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten erworbenen Ansprüche, gewahrt.

(2) Bei Tod im Gebiet eines Vertragsstaates und Anspruch auf Sterbegeld nur nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr a n d e r e n Vertragsstaaten oder bei Tod außerhalb der Gebiete der Vertragsstaaten und Anspruch nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten bleibt nur der nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates erworbene Anspruch, die für die den Anspruch begründende Person zuletzt galten, unter Ausschluß der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten erworbenen Ansprüche, gewahrt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Haben zwei oder mehr Personen innerhalb desselben Zeitraumes nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten Anspruch auf Familienbeihilfen für dieselben Familienangehörigen, so gilt der Vertragsstaat, dessen Rechtsvorschriften für die Person gelten, welche die Familie überwiegend unterhält, als allein zuständiger Staat. Sind Familienbeihilfen auf Grund einer Beschäftigung oder einer Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden, so gilt dieser Vertragsstaat als allein zuständiger Staat.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) In den Fällen des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens stellt der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weitergelten, bezeichnete Träger dem Arbeitnehmer, auf dessen Antrag oder auf Antrag seines Arbeitgebers, eine Bescheinigung darüber aus, daß eine Entsendung vorliegt und daß diese Rechtsvorschriften weiter für ihn gelten.

(2) Die Zustimmung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens beantragt der Arbeitgeber. Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist erforderlich, wenn die Rechtsvorschriften des in Absatz 1 erwähnten Vertragsstaates dies vorsehen.

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Gelten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c des Abkommens die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber sich nicht im Gebiet dieses Vertragsstaates befindet, so gelten sie insbesondere hinsichtlich der Feststellung des zuständigen Trägers so, als wäre der Arbeitnehmer an seinem Wohnort in diesem Gebiet beschäftigt.

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(1) Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens bleibt bis zur Ausübung des Wahlrechtes nach Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens anwendbar.

(2) Der Arbeitnehmer, der sein Wahlrecht ausübt, unterrichtet davon gleichzeitig den zuständigen Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er beschäftigt ist, den von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften er gewählt hat, bezeichneten Träger und den Arbeitgeber. Dieser Träger unterrichtet, soweit nötig, die anderen Träger des letzteren Vertragsstaates nach Richtlinien der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates.

(3) Der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer gewählt hat, bezeichnete Träger stellt ihm eine Bescheinigung darüber aus, dass für ihn während der Beschäftigung bei der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder im persönlichen Dienst von Angehörigen dieser Mission oder Vertretung die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer die Anwendung der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, der Entsendestaat ist, gewählt, so gelten diese, als wäre der Arbeitnehmer am Regierungssitz dieses Vertragsstaates beschäftigt.

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(1) Für die Zusammenrechnung der Versicherungs- und Wohnzelten nach den Artikeln 10 und 19, Artikel 28 Absätze 1 bis 4, Artikel 49 und Artikel 51 Absätze 1 bis 3 des Abkommens gilt, gegebenenfalls unbeschadet des Artikels 28 Absatz 4 oder des Artikels 51 Absatz 3 des Abkommens, folgendes

(2) Versicherungszeiten, die in einem System eines Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, auf das sich das Abkommen nicht bezieht, die jedoch nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, auf die sich das Abkommen bezieht, berücksichtigt werden, gelten als für die Zusammenrechnung zu berücksichtigende Versicherungszeiten.

(3) Werden Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in Zeiteinheiten ausgedrückt, die von den in den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates festgelegten abweichen, so werden sie für die Zusammenrechnung wie folgt umgerechnet

(4) Bleiben nach Absatz 1 Buchstabe b Zeiten der freiwilligen Versicherung oder der Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Pensionen oder Renten) bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt, so werden die auf diese Zeiten entfallenden Beiträge als zur Erhöhung der nach diesen Rechtsvorschriften gebührenden Leistungen entrichtet angesehen. Besteht nach diesen Rechtsvorschriften eine Höherversicherung, so werden die Beiträge für die Berechnung der Leistungen aus dieser Versicherung berücksichtigt.

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(1) Für die Anwendung des Artikels 19 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften des •Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für sie galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person vom Träger der Krankenversicherung des Vertragsstaates ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften vorher zuletzt für sie galten. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so holt der zuständige Träger sie bei diesem Träger ein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegt worden sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates benötigt werden.

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(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 20 des Abkommens läßt die in Betracht kommende Person sich und ihre Familienangehörigen beim Träger des “Wohnortes eintragen und legt diesem dabei eine Bescheinigung über den Anspruch auf diese Leistungen für sich und ihre Familienangehörigen vor. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger, gegebenenfalls auf Grund von Auskünften des Arbeitgebers, ausgestellt. Legt die Person oder legen ihre Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Wohnortes sie beim zuständigen Träger ein.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnortes.

(3) Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, wenn der zuständige Träger dem Träger des Wohnortes nicht zwischenzeitlich ihren Widerruf mitteilt.

(4) Der Träger des Wohnortes benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder von ihm nach Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.

(5) Bei jedem Antrag auf Sachleistungen legt die Person die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen gewöhnlich erforderlich sind.

(6) Wird Krankenhauspflege gewährt, so teilt der Träger des Wohnortes, sobald er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes und den Tag der Entlassung mit.

(7) Die Person oder ihre Familienangehörigen haben den Träger des Wohnortes von Änderungen in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnten, insbesondere von der Beendigung oder dem Wechsel der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit oder dem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Person oder ihrer Familienangehörigen. Der zuständige Träger unterrichtet ebenfalls den Träger des Wohnortes der Person von der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder vom Erlöschen des Anspruches auf Sachleistungen. Der Träger des Wohnortes kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über die Versicherungszugehörigkeit oder die Ansprüche der Person auf Sachleistungen verlangen.

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Für Grenzgänger oder ihre Familienangehörigen dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel sowie Laboranalysen und Laboruntersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates geliefert oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind.

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(1) Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem Träger ihres Wohnortes binnen drei Tagen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Sie legt ferner die sonstigen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nach Art der beantragten Leistungen erforderlichen Unterlagen vor.

(2) Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnortstaates keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich die Person innerhalb der Frist nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar an diesen Träger. Dieser veranlaßt unverzüglich die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1.

(3) Der Träger des Wohnortes übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 und teilt ihm dabei die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.

(4) Der Träger des Wohnortes führt sobald wie möglich die ärztliche und verwaltungsmäßige Kontrolle der Person durch und teilt das Ergebnis unverzüglich dem zuständigen Träger mit, der das Recht behält, auf seine Kosten die Untersuchung der Person durch einen Arzt seiner Wahl vornehmen zu lassen. Verweigert der zuständige Träger die Leistungen wegen Nichtbeachtung der Untersuchungsvorschriften seitens der Person, so teilt er dieser seine Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Träger des Wohnortes.

(5) Der Träger des Wohnortes unterrichtet unverzüglich die Person und gleichzeitig den zuständigen Träger über das Ende der Arbeitsunfähigkeit. Entscheidet dieser selbst, daß die Person wieder arbeitsfähig ist, so teilt er ihr diese Entscheidung mit und übersendet gleichzeitig eine Ausfertigung seiner Entscheidung dem Träger des Wohnortes.

(6) Haben der Träger des Wohnortes und der zuständige Träger für denselben Fall zwei verschiedene Tage für das Ende der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt, so ist der vom zuständigen Träger festgesetzte Tag maßgebend.

(7) Nimmt die Person die Arbeit wieder auf, so teilt sie dies dem zuständigen Träger mit, wenn die für diesen geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen.

(8) Der zuständige Träger gewährt die Geldleistungen in geeigneter Weise, insbesondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt davon den Träger des Wohnortes. Werden diese Leistungen vom Träger des Wohnortes zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt, so unterrichtet dieser nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Person über ihre Ansprüche und über den mit der Leistungsgewährung beauftragten Träger. Gleichzeitig unterrichtet er den Träger des Wohnortes über die Höhe der Leistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, und über die Höchstdauer der Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates. Die Umrechnung der von diesem Träger zu gewährenden Leistungen erfolgt zum amtlichen Wechselkurs am ersten Tag des Monats, in dem diese Leistungen gewährt werden.

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(1) Für den Bezug von Sachleistungen für sich oder seine ihn während seiner Entsendung begleitenden Familienangehörigen legt der Arbeitnehmer nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens dem Träger des Aufenthaltsortes die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 vor. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, daß er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt.

(2) Für den Bezug von Sachleistungen für sich oder seine ihn begleitenden Familienangehörigen legt der Arbeitnehmer nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, der nicht zuständiger Staat ist, dem Träger des Aufenthaltsortes sobald wie möglich eine vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter in den vorangegangenen zwei Kalendermonaten ausgestellte Bescheinigung vor. In dieser wird insbesondere angegeben, seit wann der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist, sowie Name und Anschrift des zuständigen Trägers; braucht der Arbeitgeber nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates den zuständigen Träger nicht zu kennen, so teilt der Arbeitnehmer Namen und Anschrift dieses Trägers bei der Einreichung seines Antrages dem Träger des Aufenthaltsortes schriftlich mit. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, dass er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Kann er sich vor der ärztlichen Behandlung nicht an den Träger des Aufenthaltsortes wenden, so hat er bei Vorlage der genannten Bescheinigung dennoch Anspruch auf ärztliche Behandlung, als wäre er bei diesem Träger versichert.

(3) Der Träger des Aufenthaltsortes wendet sich unverzüglich an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllen. Er gewährt diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, höchstens jedoch für die Dauer von dreißig Tagen.

(4) Der zuständige Träger beantwortet die Anfrage des Trägers des Aufenthaltsortes binnen zehn Tagen nach deren Eingang. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger die gegebenenfalls nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an, und der Träger des Aufenthaltsortes setzt die Leistungsgewährung fort.

(5) Anstelle der Bescheinigung nach den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsortes die Bescheinigung nach Artikel 21 Absatz 1 vorlegen. In diesem Falle gelten die Absätze 1 bis 4 nicht.

(6) Artikel 17 Absatz 6 gilt entsprechend.

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(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Abkommens, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 20 Absätze 1 und 2, legt die in Betracht kommende Person dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag der Person vor der Ausreise aus dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Aufenthaltsortes sie beim zuständigen Träger ein.

(2) Artikel 17 Absatz 6 gilt entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung darüber vor, daß sie weiterhin zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag der Person vor ihrer Abreise ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Leistungsgewährung an. Die Bescheinigung kann auf Antrag der Person auch nach deren Abreise ausgestellt werden, wenn ihre vorherige Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht möglich war.

(2) Artikel 17 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Absätze 1 und 2 gelten im Falle des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i des Abkommens entsprechend.

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Für die Gewährung von Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens gilt Artikel 21 oder Artikel 22 entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens wendet sich die in Betracht kommende Person binnen drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Aufenthaltsortes und legt, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Außerdem gibt sie ihre Anschrift am Aufenthaltsort sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers an.

(2) Stellen die behandelnden Ärzte am Aufenthaltsort keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so gilt Artikel 19 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Träger des Aufenthaltsortes übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 und teilt insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.

(4) Anderen Personen als den Arbeitnehmern nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens teilt der Träger des Aufenthaltsortes nach entsprechender ärztlicher Feststellung unverzüglich mit, daß ihr Gesundheitszustand sie nicht an der Rückkehr in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, hindert, und übermittelt dem zuständigen Träger eine Ausfertigung dieser Mitteilung.

(5) Artikel 19 Absätze 4 bis 8 gilt entsprechend.

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(1) Für. die Anwendung, des Artikels 22 Absatz 4 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung, über ihre Familienangehörigen vor, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird vom Träger des Wohnortes dieser Familienangehörigen ausgestellt.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt vom Ausstellungstag an zwölf Monate. Sie kann verlängert werden; in diesem Fall beginnt ihre Geltungsdauer mit dem Tag der Verlängerung. Die Person hat dem zuständigen Träger die in der Bescheinigung einzutragenden Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Die Änderungen werden mit dem Tage ihres Eintrittes wirksam.

(3) Der zuständige Träger kann anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 von der Person die Vorlage neuerer Personenstandsnachweise über ihre Familienangehörigen verlangen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist, wenn die Behörden dieses Vertragsstaates üblicherweise solche Nachweise ausstellen.

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Für die Gewährung von Sachleistungen an Arbeitslose und ihre Familienangehörigen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist, gilt Artikel 17 entsprechend.

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(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens im Gebiet des Vertragsstaates, in dem er wohnt, läßt der Pensions- oder Rentenberechtigte sich und seine Familienangehörigen beim Träger des Wohnortes eintragen und legt dabei eine Bescheinigung darüber vor, daß er nach den Rechtsvorschriften, nach denen eine Pension oder Rente geschuldet wird, für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Berechtigten von dem oder einem der zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichteten Träger oder gegebenenfalls von dem Träger, der über den Anspruch auf Sachleistungen zu entscheiden hat, ausgestellt, wenn der Berechtigte die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen erfüllt. Legt der Berechtigte diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Wohnortes sie bei dem oder den zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichteten Trägern oder gegebenenfalls bei einem anderen zur Ausstellung dieser Bescheinigung befugten Träger ein. Bis zum Eingang dieser Bescheinigung kann der Träger des Wohnortes nach den von ihm anerkannten Nachweisen den Berechtigten und seine Familienangehörigen vorläufig eintragen. Diese Eintragung ist für den Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, nur dann verbindlich, wenn er diese Bescheinigung ausgestellt hat.

(3) Der Träger des Wohnortes teilt dem Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, die Eintragungen nach Absatz 1 mit.

(4) Bei jedem Antrag auf Sachleistungen kann der Träger des Wohnortes den Nachweis des Pensions- oder Rentenanspruches durch Vorlage des Empfangscheines oder des Empfängerabschnittes der Anweisung der letzten Pensions- oder Rentenzahlung verlangen.

(5) Der Berechtigte oder seine Familienangehörigen haben den Träger des Wohnortes von Änderungen in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnten, insbesondere vom Ruhen oder Entzug der Pension oder Rente und vom Wohnortwechsel. Die in Betracht kommenden Träger unterrichten den Träger des Wohnortes von den ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, lassen sich die Familienangehörigen eines Pensions- oder Rentenberechtigten beim Träger ihres Wohnortes eintragen und legen dabei die nach den für diesen Träger für die Gewährung solcher Leistungen an Familienangehörige von Pensions- oder Rentenberechtigten geltenden Rechtsvorschriften gewöhnlich erforderlichen Nachweise sowie eine Bescheinigung vor, die der nach Artikel 27 Absatz 1 entspricht. Dieser Träger unterrichtet den Träger des Wohnortes des Berechtigten von den Eintragungen nach dem vorhergehenden Satz.

(2) Die Familienangehörigen legen mit dem Antrag auf Sachleistungen dem Träger ihres Wohnortes eine Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen des Berechtigten und seiner Familienangehörigen vor; diese Bescheinigung wird vom Träger des Wohnortes des Berechtigten ausgestellt und gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnortes der Familienangehörigen.

(3) Der Träger des Wohnortes des Berechtigten unterrichtet den Träger des Wohnortes der Familienangehörigen vom Ruhen oder Entzug einer Pension oder Rente und vom Wohnortwechsel des Berechtigten. Der Träger des Wohnortes der Familienangehörigen kann vom Träger des Wohnortes des Berechtigten jederzeit Auskünfte über dessen Leistungsansprüche verlangen.

(4) Die Familienangehörigen haben den Träger ihres Wohnortes von Änderungen in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die ihren Sachleistungsanspruch berühren könnten, insbesondere vom Wohnortwechsel.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 24 Absatz 6 des Abkommens legt der Pensions- oder Rentenberechtigte dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom Träger seines Wohnortes vor seiner Ausreise aus dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem er wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt der Berechtigte diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Aufenthaltsortes sie beim Träger des Wohnortes ein.

(2) Artikel 17 Absatz 6 gilt entsprechend. In diesem Fall gilt der Träger des Wohnortes des Berechtigten als zuständiger Träger.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gewährung der Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 24 Absatz 6 des Abkommens.

(4) Konnte während des Aufenthaltes der in Betracht kommenden Person im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, nicht nach den Absätzen 1 bis 3 vorgegangen werden, so gilt Artikel 30 entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Konnte während des Aufenthaltes der in Betracht kommenden Personen im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, nicht nach Artikel 20 Absätze 1, 2 und 5 sowie nach den Artikeln 21 und 22 vorgegangen werden, so werden die entstandenen Kosten auf Antrag der Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Sätzen erstattet. Der Träger des Aufenthaltsortes erteilt dem zuständigen Träger auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über diese Sätze.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Für die Anwendung des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens verlangt der leistungspflichtige Träger eines Vertragsstaates vom Träger eines anderen Vertragsstaates Auskünfte darüber, für welche Dauer dieser bereits Leistungen für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft gewährt hat.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 28 bis 34 des Abkommens reicht der Antragsteller den Antrag beim Träger seines Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften ein. Galten diese Rechtsvorschriften nicht für den Antragsteller oder für den Verstorbenen, so übermittelt der Träger des Wohnortes den Antrag unter Angabe des Tages der Einreichung dem Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Antragsteller oder für den Verstorbenen galten. Dieser Tag gilt als Tag der Einreichung beim letztgenannten Träger.

(2) Wohnt der Antragsteller im Gebiet eines Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften für ihn oder den Verstorbenen nicht galten, so kann er seinen Antrag beim Träger des Vertragsstaates einreichen, dessen Rechtsvorschriften für ihn oder für den Verstorbenen zuletzt galten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Für die Einreichung des Antrages nach Artikel 32 gilt folgendes

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Für die Anwendung des Artikels 30 Absatz 3 des Abkommens legt der Antragsteller eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, in dem der zur Leistungsfeststellung verpflichtete Träger nicht seinen Sitz hat, vor. Diese Bescheinigung wird vom Träger der Krankenversicherung des Wohnortes der Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Artikel 25 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Bei der Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt der Träger eines Vertragsstaates die ärztlichen und verwaltungsmäßigen Auskünfte der Träger anderer Vertragsstaaten. Der Träger behält jedoch das Recht, auf seine Kosten den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Die Leistungsanträge werden von dem Träger bearbeitet, bei dem sie nach Artikel 32 eingereicht oder dem sie nach diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als „bearbeitender Träger” bezeichnet.

(2) Der bearbeitende Träger unterrichtet unverzüglich die in Betracht kommenden Träger von Leistungsanträgen, damit sie die Anträge gleichzeitig und unverzüglich bearbeiten können.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Für die Bearbeitung der Leistungsanträge verwendet der bearbeitende Träger ein Formblatt, das insbesondere eine Aufstellung und Zusammenfassung der vom Antragsteller oder vom Verstorbenen nach den Rechtsvorschriften aller in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten enthält.

(2) Die Übermittlung dieses Formblattes an die Träger der anderen Vertragsstaaten ersetzt die Übermittlung der Nachweise.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Der bearbeitende Träger trägt in das Formblatt nach Artikel 37 Absatz 1 die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten ein; er übermittelt eine Ausfertigung dieses Formblattes den Trägern der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Pensionen oder Renten) der anderen Vertragsstaaten, deren Rechtsvorschriften für den Antragsteller oder den Verstorbenen galten, und fügt die vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsbescheinigungen bei.

(2) Ist nur ein weiterer Träger beteiligt, so ergänzt dieser das ihm nach Absatz 1 übermittelte Formblatt durch Eintragung der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten. Er stellt sodann unter Berücksichtigung des Artikels 28 des Abkommens die nach diesen Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche fest und gibt auf diesem Formblatt den theoretischen und den tatsächlichen Betrag der von ihm nach Artikel 29 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Abkommens berechneten Leistung sowie gegebenenfalls den Betrag der Leistung an, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 28 bis 33 des Abkommens allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. Das Formblatt, in dem auch die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen angegeben werden, wird an den bearbeitenden Träger zurückgesandt.

(3) Sind zwei oder mehr weitere Träger beteiligt, so ergänzt jeder das ihm nach Absatz 1 übermittelte Formblatt durch Angabe der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und sendet es an den bearbeitenden Träger zurück. Dieser übermittelt das so ergänzte Formblatt erneut den beteiligten Trägern, von denen jeder unter Berücksichtigung des Artikels 28 des Abkommens die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche feststellt und auf diesem Formblatt den theoretischen und den tatsächlichen Betrag der von ihm nach Artikel 29 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Abkommens berechneten Leistung sowie gegebenenfalls den Betrag der Leistung angibt, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 28 bis 33 allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. Das Formblatt, in dem auch die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen angegeben werden, wird an den bearbeitenden Träger zurückgesandt.

(4) Ist der bearbeitende Träger im Besitz der Angaben nach Absatz 2 oder Absatz 3, so stellt er unter Berücksichtigung des Artikels 28 des Abkommens die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche fest und ermittelt den theoretischen und den tatsächlichen Betrag der von ihm nach Artikel 29 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Abkommens geschuldeten Leistung sowie gegebenenfalls den Betrag der Leistung, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 28 bis 33 des Abkommens allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.

(5) Stellt der bearbeitende Träger auf Grund der Angaben nach Absatz 2 oder Absatz 3 fest, daß Artikel 31 Absatz 2 oder Absatz 3, Artikel 32 Absatz 2, 4 oder 5 oder Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens anzuwenden ist, unterrichtet er davon die anderen beteiligten Träger.

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(1) Stellt der bearbeitende Träger fest, daß der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten von diesem oder dem Verstorbenen zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten hat, so gewährt dieser Träger unverzüglich diese Leistungen als vorläufige Leistungen.

(2) Die nach Artikel 29 Absatz 5 des Abkommens zur unmittelbaren Berechnung der dem Antragsteller geschuldeten Leistungen oder Leistungsteile ermächtigten Träger gewähren unverzüglich diese Leistungen. Gewährt ein Träger, der nicht der bearbeitende Träger ist, dem Antragsteller unmittelbar Leistungen, so unterrichtet er den bearbeitenden Träger unverzüglich davon und behält im Hinblick auf Absatz 7 von anderen Trägern zuviel gezahlte Beträge zu deren Gunsten von einer Nachzahlung ein.

(3) Gewährt der bearbeitende Träger Leistungen nach Absatz 1, so vermindert er diesen Leistungsbetrag um den Betrag der von anderen Trägern nach Absatz 2 gewährten Leistungen, sobald er davon Kenntnis erlangt.

(4) Stellt ein beteiligter Träger, der nicht der bearbeitende Träger ist, bei der Bearbeitung des Antrages fest, daß der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten von diesem oder dem Verstorbenen zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten hat, so unterrichtet er unverzüglich den bearbeitenden Träger davon, der unverzüglich für Rechnung des ersten Trägers dem Antragsteller diesen Leistungsbetrag unbeschadet der Absätze 2 und 3 als vorläufige Leistung gewährt.

(5) Schuldet der bearbeitende Träger Leistungen nach den Absätzen 1 und 4, so gewährt er unbeschadet der Absätze 2 und 3 nur die höchste Leistung.

(6) Gewährt der bearbeitende Träger keine Leistung nach Absatz 1, 2 oder 4, so zahlt er dem Antragsteller in den Fällen, in denen eine Verzögerung eintreten kann, einen rückforderbaren Vorschuß, dessen Betrag nach Artikel 29 Absätze 1 bis 4 des Abkommens bestimmt wird.

(7) Vorläufige Leistungen und Vorschüsse, die nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 6 gewährt worden sind, werden bei der abschließenden Bearbeitung des Leistungsantrages vom bearbeitenden und den anderen beteiligten Trägern abgerechnet. Die von diesen Trägern zuviel gezahlten Beträge können vom Betrag der Leistungen einbehalten werden, die der in Betracht kommenden Person zustehen.

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(1) Im Falle des Artikels 34 Absatz 2 des Abkommens berechnet der bearbeitende Träger den endgültigen Betrag der Zulage, den jeder beteiligte Träger zu gewähren hat, und unterrichtet sie davon.

(2) Für die Anwendung des Artikels 34 des Abkommens werden in verschiedenen Währungen ausgedrückte Beträge zu dem amtlichen Wechselkurs am ersten Tag des Monats, in dem die letzte Leistung festgestellt worden ist, umgerechnet.

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Für die Anwendung des Artikels 33 Absätze 2 und 3 des Abkommens gelten die Artikel 38 und 40 entsprechend.

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(1) Die beteiligten Träger teilen dem Antragsteller die Entscheidungen über seinen Leistungsantrag mit, sobald diese nach Fühlungnahme mit dem bearbeitenden Träger als endgültig angesehen werden können, und unterrichten diesen gleichzeitig davon. In den Entscheidungen wird darauf hingewiesen, daß es sich nur um Teilleistungsfeststellungen handelt wobei die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften angegeben werden.

(2) Nach Abschluß der Leistungsfeststellung faßt der bearbeitende Träger die Entscheidungen der beteiligten Träger zusammen und übermittelt sie dem Antragsteller.

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Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung gilt folgendes

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(1) Hält sich ein Empfänger von

(2) Ergibt die Kontrolle nach Absatz 1, daß der Leistungsempfänger beschäftigt ist oder dass seine Mittel den vorgeschriebenen Höchstbetrag überschreiten, so berichtet der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hierüber dem zuständigen Träger, der die Kontrolle verlangt hat. Der Bericht enthält die vom zuständigen Träger verlangten Angaben, insbesondere über die Art der ausgeübten Beschäftigung, die Höhe der im letzten abgelaufenen Kalendervierteljahr bezogenen Verdienste oder anderen Einkünfte, das von einem Arbeitnehmer derselben Berufsgruppe, der der Leistungsempfänger, bevor er invalid wurde, angehört hat, in derselben Gegend während einer vom zuständigen Träger festgelegten Bezugszeit üblicherweise erzielte Entgelt sowie gegebenenfalls das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen über den Gesundheitszustand des Leistungsempfängers.

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Wird nach dem Ruhen von Leistungen eine Person wieder bezugsberechtigt, während sie im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnt, so erteilen einander die beteiligten Träger die für die Wiederaufnahme der Leistungsgewährung erforderlichen Auskünfte.

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(1) Zahlt der leistungspflichtige Träger eines Vertragsstaates an Leistungsempfänger, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, geschuldete Leistungen nicht unmittelbar, so erfolgt die Zahlung auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch die Verbindungsstelle des letztgenannten Vertragsstaates oder durch den Träger des Wohnortes nach . den Artikeln 47 bis 51; zahlt der leistungspflichtige Träger Leistungen unmittelbar an solche Leistungsempfänger, so unterrichtet er den Träger des Wohnortes davon.

(2) Bestimmungen von Vereinbarungen über die Zahlung von Leistungen, die am Tag vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung galten, gelten weiter, soweit sie in Anhang 5 angeführt sind.

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Der Zahlungspflichtige Träger übermittelt der Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Leistungsempfänger wohnt, oder dem Träger des Wohnortes, im folgenden als „Zahlstelle” bezeichnet, eine Aufstellung in zweifacher Ausfertigung über die fälligen Beträge, die dieser Zahlstelle spätestens 20 Tage vor Fälligkeit der Leistungen zugehen muß.

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(1) Der Zahlungspflichtige Träger zahlt 10 Tage vor Fälligkeit der Leistungen in der Währung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, den erforderlichen Betrag zur Zahlung der fälligen, in der Aufstellung nach Artikel 47 angeführten Beträge. Die Zahlung erfolgt bei der Staatsbank oder einer anderen Bank dieses Vertragsstaates auf das Konto der Staatsbank oder einer anderen Bank des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat, zu deren Gunsten. Diese Zahlung hat befreiende Wirkung. Der Zahlungspflichtige Träger übermittelt der Zahlstelle gleichzeitig eine Zahlungsanzeige.

(2) Die Bank, auf deren Konto die Zahlung erfolgt ist, schreibt der Zahlstelle den Gegenwert der Zahlung in der Währung des Vertragsstaates gut, in dessen Gebiet sich die Zahlstelle befindet.

(3) Namen und Anschriften der Banken nach Absatz 1 sind in Anhang 6 angeführt.

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(1) Die in der Aufstellung nach Artikel 47 angeführten fälligen Beträge werden dem Berechtigten durch die Zahlstelle für Rechnung des zuständigen Trägers ausgezahlt. Diese Zahlungen erfolgen nach den für die Zahlstelle geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Der dem Leistungsempfänger gebührende Betrag wird in die Wahrung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, zu dem Kurs umgerechnet, zu dem der nach Artikel 48 gezahlte Betrag der Zahlstelle gutgeschrieben worden ist.

(3) Erhält die Zahlstelle oder eine von ihr bezeichnete andere Stelle von einem Umstand Kenntnis, der das Ruhen oder den Entzug einer Leistung rechtfertigt, so stellt sie die Zahlung unverzüglich ein. Das gleiche gilt, wenn der Leistungsempfänger seinen Wohnort in das Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates verlegt, in dessen Gebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat.

(4) Die Zahlstelle teilt dem Zahlungspflichtigen Träger die Gründe für die Einstellung der Zahlung sowie den Tag des Eintrittes des die Einstellung rechtfertigenden Ereignisses mit.

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(1) Die Zahlungen nach Artikel 49 Absatz I werden am Ende jedes Zahlungszeitraumes abgerechnet, um die tatsächlich an die Leistungsempfänger, deren gesetzliche Vertreter oder deren Bevollmächtigte gezahlten Beträge sowie die nicht gezahlten Beträge festzustellen.

(2) Die Zahlstelle erteilt eine Bestätigung mit der Unterschrift ihres Vertreters, daß der Gesamtbetrag, der in Ziffern und Worten in der Währung des Vertragsstaates angegeben wird, in dessen Gebiet sich der Zahlungspflichtige Träger befindet, mit den Zahlungen übereinstimmt, die sie geleistet hat.

(3) Die Zahlstelle übernimmt die Gewähr für die ordnungsgemäße Vornahme der bestätigten Zahlungen.

(4) Der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Zahlungspflichtigen Träger gezahlten Summe, ausgedrückt in der Währung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, und dem in derselben Währung ausgedrückten Wert der von der Zahlstelle als bezahlt nachgewiesenen Zahlungen wird mit den Beträgen verrechnet, die der Zahlungspflichtige Träger für gleichartige Leistungen später zahlt.

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Die Zahlstelle kann die mit der Zahlung verbundenen Kosten, insbesondere Postgebühren und Bankspesen, nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gegenüber den Leistungsempfängern geltend machen.

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Verlegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Leistungen erhält, ihren Wohnort aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das eines anderen, so hat sie dies dem oder den Zahlungspflichtigen Trägern und gegebenenfalls der Zahlstelle mitzuteilen.

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(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens legt der Erwerbstätige dem Träger des Wohnortes eine Bescheinigung über den Anspruch auf diese Leistungen vor. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger, gegebenenfalls auf Grund von Auskünften des Arbeitgebers, ausgestellt. Der Erwerbstätige legt dem Träger des Wohnortes ferner eine Empfangsbestätigung der Meldung des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit vor, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates dies vorsehen. Legt er diese Unterlagen nicht vor, so holt der Träger des Wohnortes sie beim zuständigen Träger ein und gewährt bis zu ihrem Eingang die Sachleistungen aus der Krankenversicherung, wenn auf diese Anspruch besteht.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über Ihren Widerruf beim Träger des Wohnortes.

(3) Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, wenn der zuständige Träger dem Träger des Wohnortes nicht zwischenzeitlich ihren Widerruf mitteilt.

(4) Beantragt der Erwerbstätige Sachleistungen, so legt er die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen gewöhnlich erforderlich sind.

(5) Wird Krankenhauspflege gewährt, so teilt der Träger des Wohnortes, sobald er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes und den Tag der Entlassung mit.

(6) Der Erwerbstätige hat den Träger des Wohnortes von Änderungen in seinen Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnten, insbesondere von der Beendigung oder dem Wechsel der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit oder vom Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Der zuständige Träger unterrichtet ebenfalls den Träger des Wohnortes vom Erlöschen des Anspruches auf Sachleistungen. Der Träger des Wohnortes kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über den Anspruch des Erwerbstätigen auf Sachleistungen verlangen.

(7) Für Grenzgänger dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel sowie Laboranalysen und Laboruntersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates geliefert oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind.

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(1) Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens, mit Ausnahme der Renten, legt der Erwerbstätige dem Träger seines Wohnortes binnen drei Tagen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die für den zuständigen Träger oder den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Er legt ferner die sonstigen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nach Art der beantragten Leistungen erforderlichen Unterlagen vor.

(2) Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnortstaates keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich der Erwerbstätige innerhalb der Frist nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar an diesen Träger. Dieser veranlasst unverzüglich die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1.

(3) Der Träger des Wohnortes übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 und teilt ihm dabei die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.

(4) Der Träger des Wohnortes führt sobald wie möglich die ärztliche und verwaltungsmäßige Kontrolle des Erwerbstätigen so durch, als handelte es sich um einen eigenen Versicherten, und teilt das Ergebnis unverzüglich dem zuständigen Träger mit, der das Recht behält, auf seine Kosten die Untersuchung des Erwerbstätigen durch einen Arzt seiner Wahl vornehmen zu lassen. Verweigert der zuständige Träger die Leistungen wegen Nichtbeachtung der Untersuchungsvorschriften seitens des Erwerbstätigen, so teilt er diesem seine Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Träger des Wohnortes.

(5) Der Träger des Wohnortes unterrichtet unverzüglich den Erwerbstätigen und gleichzeitig den zuständigen Träger über das Ende der Arbeitsunfähigkeit. Entscheidet dieser selbst, daß der Erwerbstätige wieder arbeitsfähig ist, so teilt er ihm diese Entscheidung mit und übersendet gleichzeitig eine Ausfertigung seiner Entscheidung dem Träger des Wohnortes.

(6) Haben der Träger des Wohnortes und der zuständige Träger für denselben Fall zwei verschiedene Tage für das Ende der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt, so ist der vom zuständigen Träger festgesetzte Tag maßgebend.

(7) Nimmt der Erwerbstätige seine Tätigkeit wieder auf, so teilt er dies dem zuständigen Träger mit, wenn die für diesen geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen.

(8) Der zuständige Träger gewährt die Geldleistungen in geeigneter Weise, insbesondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt davon den Träger des Wohnortes; Werden diese Leistungen vom Träger des Wohnortes zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt, so unterrichtet dieser nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Erwerbstätigen über seine Ansprüche und über den mit der Leistungsgewährung beauftragten Träger. Gleichzeitig unterrichtet er den Träger des Wohnortes über die Höhe der Leistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, und über die Höchstdauer der Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates. Die Umrechnung der von diesem Träger zu gewährenden Leistungen erfolgt zum amtlichen Wechselkurs am ersten Tag des Monats, in dem diese Leistungen gewährt werden.

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(1) Für den Bezug von Sachleistungen legt der Arbeitnehmer nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens dem Träger des Aufenthaltsortes die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 vor. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, daß er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt.

(2) Für den Bezug von Sachleistungen legt der Arbeitnehmer nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Abkommens, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, der nicht zuständiger Staat ist, dem Träger des Aufenthaltsortes sobald wie möglich eine vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter in den vorangegangenen zwei Kalendermonaten ausgestellte Bescheinigung vor. In dieser wird insbesondere angegeben, seit wann der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist, sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, daß er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Kann er sich vor der ärztlichen Behandlung nicht an den Träger des Aufenthaltsortes wenden, so hat er bei Vorlage der genannten Bescheinigung dennoch Anspruch auf ärztliche Behandlung, als wäre er bei diesem Träger versichert.

(3) Der Träger des Aufenthaltsortes wendet sich unverzüglich an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Er gewährt diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, höchstens jedoch für die Dauer von dreißig Tagen.

(4) Der zuständige Träger beantwortet die Anfrage des Trägers des Aufenthaltsortes binnen zehn Tagen nach deren Eingang. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger die gegebenenfalls nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an, und der Träger des Aufenthaltsortes setzt die Leistungsgewährung fort.

(5) Anstelle der Bescheinigung nach den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsortes die Bescheinigung nach Artikel 56 Absatz 1 vorlegen. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 4 nicht.

(6) Artikel 53 Absatz 5 gilt entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Abkommens, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 55 Absätze 1 und 2, legt der Erwerbstätige dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag des Erwerbstätigen vor der Ausreise aus dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem er wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt der Erwerbstätige diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Aufenthaltsortes sie beim zuständigen Träger ein.

(2) Artikel 53 Absatz 5 gilt entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Abkommens legt der Erwerbstätige dem Träger des Wohnortes eine Bescheinigung darüber vor, daß er weiterhin zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist. Diese vom zuständigen Träger ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Leistungsgewährung an. Der zuständige Träger übermittelt eine Ausfertigung dieser Bescheinigung der Stelle, welche die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in dessen Gebiet der Erwerbstätige zurückgekehrt ist oder seinen Wohnort verlegt hat. Die Bescheinigung kann auf Antrag des Erwerbstätigen auch nach dessen Abreise ausgestellt werden, wenn ihre vorherige Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht möglich war.

(2) Artikel 53 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) Absätze 1 und 2 gelten im Falle des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i des Abkommens entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens, mit Ausnahme der Renten, wendet sich der Erwerbstätige an den Träger des Aufenthaltsortes binnen drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und legt, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Außerdem gibt er seine Anschrift am Aufenthaltsort sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers an.

(2) Stellen die behandelnden Ärzte am Aufenthaltsort keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so gilt Artikel 54 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Träger des Aufenthaltsortes übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 und teilt insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.

(4) Anderen Erwerbstätigen als den Arbeitnehmern nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens teilt der Träger des Aufenthaltsortes nach entsprechender ärztlicher Feststellung unverzüglich mit, daß ihr Gesundheitszustand sie nicht an der Rückkehr in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, hindert, und übermittelt dem zuständigen Träger eine Ausfertigung dieser Mitteilung.

(5) Artikel 54 Absätze 4 bis 8 gilt entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, eingetreten, so ist dies nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates anzuzeigen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, die im Gebiet des Vertragsstaates, in dem der Unfall oder die Krankheit eingetreten ist, gelten und in einem solchen Fall anwendbar bleiben. Diese Anzeige wird dem zuständigen Träger und eine Ausfertigung davon gegebenenfalls dem Träger des Wohnortes übermittelt.

(2) Der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist, übermittelt dem zuständigen Träger zwei Ausfertigungen der in diesem Gebiet ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen und erteilt auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte.

(3) Die Bescheinigung über die Heilung des Verletzten oder über seine Konsolidierung beschreibt den Zustand des Verletzten genau und gibt die Dauerfolgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit an. Die Honorare dafür werden, je nach Fall, vom Träger des Wohnortes oder vom Träger des Aufenthaltsortes nach dem für diesen Träger geltenden Tarif zu Lasten des zuständigen Trägers gezahlt.

(4) Der zuständige Träger unterrichtet, je nach Fall, den Träger des Wohnortes oder den Träger des Aufenthaltsortes von der Entscheidung betreffend den Tag der Heilung oder Konsolidierung sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Zuerkennung einer Rente.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Bezweifelt der zuständige Träger, daß im Falle des Artikels 38 Absatz 1 oder des Artikels 40 Absatz 1 des Abkommens die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten anzuwenden sind, so teilt er dies unverzüglich dem Träger des Wohnortes oder dem Träger des Aufenthaltsortes mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Leistungen gelten sodann als Leistungen der Krankenversicherung und werden weiterhin als solche gewährt, wenn Anspruch auf solche Leistungen besteht.

(2) Nach Vorliegen der endgültigen Entscheidung teilt der zuständige Träger dies unverzüglich dem Träger des Wohnortes oder dem Träger des Aufenthaltsortes mit, der die Sachleistungen gewährt hat. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gewährt dieser Träger weiterhin die Sachleistungen im Rahmen der Krankenversicherung, wenn Anspruch auf solche Leistungen besteht. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gelten die im Rahmen der Krankenversicherung bezogenen Leistungen als Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Falle des Artikels 43 Absatz 4 des Abkommens erteilt der Erwerbstätige dem zuständigen Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit für ihn galten, Auskünfte über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die früher, während für ihn die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates galten, eingetreten sind, unabhängig vom Grad der durch diese früheren Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit.

(2) Der zuständige Träger kann von den Trägern, die früher zuständig waren, die für erforderlich erachteten Auskünfte verlangen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Für die Anwendung des Artikels 44 Absatz 2 des Abkommens kann der mit der Leistungsgewährung beauftragte Träger eines Vertragsstaates, soweit erforderlich, vom Träger eines anderen Vertragsstaates Auskünfte über die Dauer der von diesem Träger für denselben Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit bereits gewährten Leistungen verlangen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Für die Anwendung des Artikels 45 Absatz 3 des Abkommens legt der Antragsteller dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vor, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird von dem bei Krankheit zuständigen Träger des Wohnortes dieser Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in deren Gebiet diese Familienangehörigen wohnen. Artikel 25 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Im Falle des Artikels 46 Absatz 1 des Abkommens wird die Anzeige über die Berufskrankheit entweder dem bei Berufskrankheiten zuständigen Träger des Vertragsstaates, unter dessen Rechtsvorschriften die in Betracht kommende Person zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Krankheit verursachen kann, oder an den Träger des Wohnortes übermittelt, der die Anzeige an den erstgenannten Träger weiterleitet.

(2) Ist nach Ansicht des Trägers, der die Anzeige erhält, eine Tätigkeit, die diese Berufskrankheit verursachen kann, zuletzt unter den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates ausgeübt worden, so übermittelt er die Anzeige und die beigefügten Unterlagen dem entsprechenden Träger dieses Vertragsstaates und unterrichtet davon gleichzeitig die Person.

(3) Stellt der Träger des Vertragsstaates, unter dessen Rechtsvorschriften die Person zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Berufskrankheit verursachen kann, fest, daß die Person oder ihre Hinterbliebenen die Voraussetzungen nach diesen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 46 Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens nicht erfüllen, so gilt folgendes

(4) Gegebenenfalls wird nach dem gleichen Verfahren bis zu dem entsprechenden Träger des Vertragsstaates zurückgegangen, unter dessen Rechtsvorschriften die Person zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Berufskrankheit verursachen kann.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Wird gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers eines Vertragsstaates, unter dessen Rechtsvorschriften die in Betracht kommende Person eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Berufskrankheit verursachen kann, ein Rechtsbehelf eingebracht, so unterrichtet dieser Träger den Träger, dem die Anzeige nach Artikel 64 Absatz 3 übermittelt wurde, davon und teilt ihm später die endgültige Entscheidung mit.

(2) Besteht nach den für den Träger, dem die Anzeige nach Artikel 64 Absatz 3 übermittelt wurde, geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 46 Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so zahlt dieser Träger der Person Vorschüsse, deren Höhe nach Anhörung des Trägers, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsbehelf eingebracht wurde, festgesetzt wird. Ist dieser Träger als Folge des Rechtsbehelfs leistungspflichtig, so erstattet er dem ersten Träger die gezahlten Vorschüsse und behält einen entsprechenden Betrag von den der Person gebührenden Leistungen ein.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Im Falle des Artikels 47 des Abkommens hat die in Betracht kommende Person dem Träger des Vertragsstaates, bei dem sie Leistungen beantragt, Auskünfte über die vorher für die betreffende Berufskrankheit erhaltenen Leistungen sowie über die seit deren Zuerkennung ausgeübten Erwerbstätigkeiten zu erteilen. Dieser Träger kann von den Trägern, die früher zuständig waren, die für erforderlich erachteten Auskünfte verlangen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Eine in Betracht kommende Person oder ihre Hinterbliebenen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, reichen den Antrag auf Zuerkennung einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates beim zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnortes ein, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet. Für die Einreichung des Antrages gilt folgendes

(2) Der zuständige Träger unterrichtet den Antragsteller von seiner Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates; eine Ausfertigung dieser Entscheidung übermittelt er der Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in deren Gebiet der Antragsteller wohnt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Hält sich ein Rentenberechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates auf, der nicht zuständiger Staat ist, oder wohnt er dort, so werden die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die zur Neufeststellung der Renten erforderlichen ärztlichen Untersuchungen auf Verlangen des zuständigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger behält jedoch das Recht, auf seine Kosten die Untersuchung des Berechtigten durch einen Arzt seiner Wahl vornehmen zu lassen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Renten, die der Träger eines Vertragsstaates Berechtigten schuldet, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, werden nach den Artikeln 46 bis 51 gezahlt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, reicht den Antrag auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates beim zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnortes unter Beifügung der nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Nachweise ein. Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers wird durch amtliche Unterlagen nachgewiesen, die dem Antrag beigefügt werden, oder durch die zuständigen Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt, bestätigt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Für die Anwendung des Artikels 49 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs- oder Wohnzeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, die für die Person, nach der Anspruch auf Sterbegeld besteht, zuletzt galten.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person, je nach Fall, von dem bei Krankheit oder Alter zuständigen Träger des Vertragsstaates ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften für die Person, nach der Anspruch auf Sterbegeld besteht, zuletzt galten. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so holt der zuständige Träger sie beim letztgenannten Träger ein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs- oder Wohnzeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates benötigt werden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Für die Anwendung des Artikels 51 Absatz 1 oder Absatz 2 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für sie galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person entweder von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften für sie vorher zuletzt galten, oder von einem anderen, von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, und kann der bei Krankheit zuständige Träger eine Ausfertigung der Bescheinigung nach Artikel 16 Absatz 1 nicht übermitteln, so holt der zuständige Träger sie bei einem dieser Träger ein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegt worden sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates benötigt werden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Für die Anwendung des Artikels 52 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem Träger ihres neuen Wohnortes eine Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates hinsichtlich der Zurücklegung der Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten vor und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person vor deren Wohnortwechsel vom zuständigen Träger ausgestellt. Dieser übermittelt eine Ausfertigung dem von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Person ihren Wohnort verlegt, bezeichneten Träger. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor oder hat der Träger des neuen Wohnortes keine Ausfertigung der genannten Bescheinigung erhalten, so holt er sie beim zuständigen Träger ein.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) In den Fällen des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii des Abkommens gilt der Träger des Wohnortes für die Anwendung des Artikels 72 als zuständiger Träger.

(2) Im Fall des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii des Abkommens gilt Artikel 73 entsprechend.

(3) Für die Anwendung des Artikels 53 Absatz 2 des Abkommens verlangt der Träger des Wohnortes vom zuständigen Träger Auskünfte über die Ansprüche der in Betracht kommenden Person gegenüber diesem Träger.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Für die Anwendung des Artikels 54 des Abkommens gibt der zuständige Träger in der Bescheinigung nach Artikel 73 Absatz 1 die Dauer an, für die er bereits Leistungen nach der letzten Feststellung des Leistungsanspruches gewährt hat.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Für die Berechnung der von einem Träger nach Artikel 55 Absatz 1 des Abkommens geschuldeten Leistungen legt die in Betracht kommende Person, die zuletzt nicht wenigstens vier Wochen im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt war, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, diesem eine Bescheinigung vor, in der die Art der zuletzt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates während mindestens vier Wochen ausgeübten Beschäftigung sowie der Wirtschaftszweig, in dem sie ausgeübt wurde, angegeben ist. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so holt der genannte Träger sie bei dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger dieses letzten Vertragsstaates oder bei einem anderen von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger ein.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Für die Anwendung des Artikels 55 Absatz 2 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vor, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird von dem bei Krankheit zuständigen Träger des Wohnortes der Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Artikel 25 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Für die Anwendung des Artikels 57 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für sie galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person von dem für Familienleistungen zuständigen Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften vorher zuletzt für sie galten, oder von einem von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, und kann der bei Krankheit zuständige Träger eine Ausfertigung der Bescheinigung nach Artikel 16 Absatz 1 nicht übermitteln, so holt der zuständige Träger sie bei einem dieser Träger ein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates benötigt werden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Für die Anwendung des Artikels 59 des Abkommens stellt die in Betracht kommende Person, gegebenenfalls über ihren Arbeitgeber, einen Antrag beim zuständigen Träger.

(2) Bei Anwendung des Artikels 59 Absatz 3 des Abkommens erhält der zuständige Träger über die zuständige Behörde die zur Durchführung des Vergleiches nach Artikel 59 Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen erforderlichen Auskünfte über die Höhe der Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden. Diese zuständige Behörde holt diese Auskünfte am Ende eines jeden Vierteljahres bei der zuständigen Behörde des genannten Vertragsstaates ein, wobei diese Auskünfte den am fünfzehnten Tag des letzten Monats des letzten in Betracht gezogenen Vierteljahres geltenden Rechtsvorschriften entsprechen müssen und die gültige Grundlage für die Feststellung der Familienbeihilfen für das folgende Vierteljahr sind.

(3) Die Person fügt ihrem Antrag eine Bescheinigung über ihren Familienstand bei, die von den im Gebiet des Vertragsstaates, in dem die Kinder wohnen oder erzogen werden, für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörden ausgestellt wird, wenn solche Bescheinigungen gewöhnlich von: diesen Behörden ausgestellt werden, oder andernfalls von dem von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muß jährlich erneuert werden.

(4) Die Person erteilt auf Verlangen des zuständigen Trägers auch Auskünfte zur Feststellung der Person, an welche die Familienbeihilfen im Gebiet des Vertragsstaates, in dem die Kinder wohnen oder erzogen werden, gezahlt werden.

(5) Die Person hat den zuständigen Träger, gegebenenfalls über ihren Arbeitgeber, von den ihre Kinder betreffenden Änderungen der Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienbeihilfen berühren könnten, insbesondere vom Wohnortwechsel und von Änderungen der Zahl der Kinder, für die Familienbeihilfen geschuldet werden, zu unterrichten.

(6) Im Falle des Artikels 59 Absatz 5 des Abkommens gelten die Absätze 1, 3 und 5 entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Hat die in Betracht kommende Person im Laufe eines Monats oder eines Kalendervierteljahres im Gebiet von zwei Vertragsstaaten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausgeübt oder gewohnt, so entsprechen die ihr nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Vertragsstaaten zustehenden Familienbeihilfen der Zahl der nach den betreffenden Rechtsvorschriften zu gewährenden täglichen Leistungen. Sehen diese Rechtsvorschriften die Gewährung monatlicher oder vierteljährlicher Leistungen vor, so wird nach diesen Rechtsvorschriften entweder ein Sechsundzwanzigstel der monatlichen Leistungen oder ein Achtundsiebzigstel der vierteljährlichen Leistungen für jeden Tag der Beschäftigung, der Erwerbstätigkeit oder des Wohnens gewährt, der im Gebiet des in Betracht kommenden Vertragsstaates zurückgelegt wurde, sowie für jeden nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gleichgestellten Tag.

(2) Hat der Träger eines Vertragsstaates für einen Monat oder einen Teil eines Monats Familienbeihilfe gezahlt, die der Träger eines anderen Vertragsstaates geschuldet hat, so werden die zu Unrecht gezahlten Leistungen zwischen diesen Trägern verrechnet.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Für den Bezug von Familienleistungen im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, lassen sich Familienangehörige nach Artikel 61 des Abkommens beim Träger ihres Wohnortes eintragen und legen dabei die nach den für diesen Träger für die Gewährung von Familienleistungen geltenden Rechtsvorschriften gewöhnlich erforderlichen Nachweise sowie eine Bescheinigung darüber vor, daß die in Betracht kommende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt.

Die Bescheinigung enthält folgendes

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt in den Fällen der Buchstaben a und b bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnortes. Diese Bescheinigung gilt im Falle des Buchstaben c jedoch nur drei Monate vom Tag ihrer Ausstellung an und wird vom zuständigen Träger von Amts wegen alle drei Monate erneuert.

(3) Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, wenn der zuständige Träger dem Träger des Wohnortes nicht zwischenzeitlich ihren Widerruf mitteilt.

(4) Werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, die Familienleistungen monatlich oder vierteljährlich gewährt, während der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für eine den zurückgelegten Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten entsprechende Dauer erworben wird, so werden die Familienleistungen im Verhältnis dieser Dauer zu der Dauer nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaates der Familienangehörigen gewährt.

(5) Werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, die Familienbeihilfen für die den zurückgelegten Tagen der Beschäftigung oder der Erwerbstätigkeit entsprechende Anzahl von Tagen gewährt, während der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für einen ganzen Monat oder ein ganzes Vierteljahr erworben wird, so werden die Familienleistungen für einen Monat oder für ein Vierteljahr gewährt.

(6) Werden in den Fällen der Absätze 4 und 5 bei der Berechnung der Familienleistungen die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zurückgelegten Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten in Einheiten ausgedrückt, die von nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, vorgesehenen Einheiten abweichen, so erfolgt die Umrechnung nach Artikel 15 Absatz 3.

(7) Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnortes der Familienangehörigen unverzüglich den Tag mit, an dem der Leistungsanspruch der Person erlischt oder an dem diese ihren Wohnort vom Gebiet eines Vertragsstaates in das eines anderen Vertragsstaates verlegt. Der Träger des Wohnortes der Familienangehörigen kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über den Leistungsanspruch der Person verlangen.

(8) Die Familienangehörigen haben den Träger des Wohnortes von Änderungen in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren könnten, insbesondere vom Wohnortwechsel.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Verlegen Familienangehörige während eines Monats oder Kalendervierteljahres ihren Wohnort vom Gebiet eines Vertragsstaates in das eines anderen Vertragsstaates, so entsprechen die ihnen nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Vertragsstaaten gewährten Familienleistungen der Zahl der täglichen Leistungen, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften geschuldet werden. Sehen Rechtsvorschriften die Gewährung monatlicher oder vierteljährlicher Leistungen vor, so werden diese Leistungen im Verhältnis zur Wohndauer im Gebiet der beteiligten Vertragsstaaten während des in Betracht kommenden Monats oder Kalendervierteljahres gewährt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Für den Bezug von Familienleistungen im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, legen die Familienangehörigen nach Artikel 62 des Abkommens dem Träger ihres Wohnortes eine Bescheinigung darüber vor, daß die in Betracht kommende Person Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates erhält und Anspruch auf Familienleistungen hätte, wenn sie mit ihren Familienangehörigen im Gebiet des zuständigen Staates wohnte. Diese Bescheinigung wird von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger dieses Staates oder von dem von der zuständigen Behörde dieses Staates bezeichneten Träger ausgestellt. Legen die Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger ihres Wohnortes sie beim zuständigen Träger ein.

(2) Artikel 81 und 82 gelten entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Der Träger des Wohnortes einer Person, die zu Unrecht Leistungen bezogen hat, oder der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Person wohnt, bezeichnete Träger ist dem Träger des Vertragsstaates, der diese Leistungen gewährt hat, bei einer Geltendmachung von Ersatzansprüchen dieses Trägers gegen die Person behilflich.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Hat der Träger eines Vertragsstaates bei der Feststellung oder Neufeststellung von Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten) nach Titel III Kapitel 2 des Abkommens einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag als den gezahlt, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger vom Träger eines anderen Vertragsstaates, der entsprechende Leistungen schuldet, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den dem Leistungsempfänger gebührenden Nachzahlungen einzubehalten. Der letztgenannte Träger überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger. Ist diese Einbehaltung von den Nachzahlungen nicht möglich, so wird Absatz 2 angewendet.

(2) Hat der Träger eines Vertragsstaates einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag als den gezahlt, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger unter den Voraussetzungen und innerhalb der Grenzen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vom Träger eines anderen Vertragsstaates, der Leistungen schuldet, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den dem Leistungsempfänger gebührenden Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein, soweit eine solche Verrechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist, als hätte er selbst diesen Betrag zuviel gezahlt, und überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.

(3) Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß auf Leistungen für einen Zeitraum gewährt, für den der Leistungsempfänger nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates Anspruch auf entsprechende Leistungen hatte, so kann dieser Träger vom Träger des anderen Vertragsstaates verlangen, den Vorschuß von den dem Leistungsempfänger für denselben Zeitraum gebührenden Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein und überweist ihn dem forderungsberechtigten Träger.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Hat eine Person während eines Zeitraumes, für den sie nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines anderen Vertragsstaates Fürsorgeleistungen erhalten, so kann die Stelle, die sie gewährt hat, im Falle eines gesetzlichen Ersatzanspruches auf die dem Fürsorgeempfänger gebührenden Leistungen vom Träger eines anderen Vertragsstaates, der Leistungen zu zahlen hat, verlangen, die für denselben Zeitraum gewährte Fürsorgeleistung von den dem Leistungsempfänger gebührenden Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein und überweist ihn der forderungsberechtigten Stelle.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Wird der Leistungsanspruch von dem als zuständig mitgeteilten Träger nicht anerkannt, so werden die vom Träger des Aufenthaltsortes im Falle der Vermutung nach Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz 2 gewährten Sachleistungen vom erstgenannten Träger erstattet.

(2) Die Aufwendungen des Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsortes für Sachleistungen nach Artikel 60 Absatz 1 werden, auch wenn die in Betracht kommende Person keinen Leistungsanspruch hat, von dem von der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Vertragsstaates bezeichneten Träger erstattet.

(3) Der Träger, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Unrecht gewährte Leistungen erstattet hat, behält dem Leistungsempfänger gegenüber eine Forderung in Höhe dieser Leistungen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Bei einer Streitigkeit zwischen den Trägern oder den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten über die nach Titel II des Abkommens geltenden Rechtsvorschriften oder über die Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers erhält die Person, die unabhängig von dieser Streitigkeit Anspruch auf Leistungen hätte, vorläufig die Leistungen, die nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, oder, wenn die Person nicht im Gebiet eines der in Betracht kommenden Vertragsstaaten wohnt, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die für ihn vorher zuletzt galten. Nach Beilegung der Streitigkeit werden die Kosten für die vorläufig gewährten Leistungen von dem für die Leistungsgewährung für zuständig erklärten Träger getragen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Hält der zuständige Träger eines Vertragsstaates bei Anwendung seiner Rechtsvorschriften oder des Abkommens in bestimmten Fällen Ermittlungen im Gebiet eines anderen Vertragsstaates für erforderlich, so kann er hiefür mit Zustimmung der zuständigen Behörden der beiden in Betracht kommenden Vertragsstaaten einen Beauftragten ernennen. Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Ermittlungen durchgeführt werden, unterstützt den Beauftragten insbesondere durch Bezeichnung einer Person, die ihm bei der Einsichtnahme in Protokolle und sonstige Unterlagen über den betreffenden Fall behilflich ist.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Gelten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder nur Personen, die mit der in Betracht kommenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im Fall der Nichterfüllung dieser Voraussetzung den Nachweis der Gewährung des überwiegenden Unterhaltes der Familienangehörigen oder Haushaltsmitglieder durch die in Betracht kommende Person durch Vorlage von Unterlagen verlangen, aus denen hervorgeht, daß die in Betracht kommende Person den Unterhalt in einem wesentlichen Ausmaß gewährt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Vereinbarungen nach Artikel 26 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 3 oder Absatz 6, Artikel 41, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 5, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 67 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 2 oder Absatz 3 des Abkommens sowie nach Artikel 5 werden dem Generalsekretär des Europarates binnen drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Die Anhänge nach Artikel 4 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

(2) Änderungen der Anhänge werden dem Generalsekretär des Europarates von dem oder den in Betracht kommenden Vertragsstaaten notifiziert.

(3) Bei Änderungen des Anhanges 5 gilt das Verfahren nach Artikel 73 Absätze 2 und 3 des Abkommens entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Die Einreichung eines Antrages auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene beim Träger eines Vertragsstaates nach Inkrafttreten des Abkommens hat zur Folge, daß die vor seinem Inkrafttreten für denselben Fall durch den oder die Träger eines oder mehrerer Vertragsstaaten festgestellten Leistungen von Amts wegen nach dem Abkommen neu festgestellt werden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Diese Vereinbarung liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, die das Abkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsstaaten werden, indem sie sie

(2) Jeder Staat, der diese Vereinbarung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet, oder sie ratifiziert oder annimmt, muß gleichzeitig das Abkommen ratifizieren oder annehmen.

(3) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Abkommen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der die Vereinbarung später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der sie ratifiziert oder annimmt, tritt sie drei Monate nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist und auf Einladung des Ministerkomitees des Europarates nach Artikel 77 des Abkommens diesem beitritt, muß gleichzeitig dieser Vereinbarung beitreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate danach wirksam.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

(1) Diese Vereinbarung bleibt so lange wie das Abkommen in Kraft.

(2) Kein Vertragsstaat kann diese Vereinbarung kündigen, ohne gleichzeitig das Abkommen nach dessen Artikel 78 zu kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert binnen einem Monat den Vertragsstaaten, den Unterzeichnerstaaten und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten diese Zusatzvereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am 14. Dezember 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem unterzeichnenden Staat und beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.

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