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20005059 AT

Staatsgrenze Österreich - Slowakei - Änderung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Slowakei - Änderung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Slowakei - Änderung

Österreichische Botschaft

Bratislava

Zl. 2.01.12.1/12/2001

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik ihre Hochachtung und beehrt sich, der Slowakischen Republik zwecks Anpassung an die geänderten Verhältnisse den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Vertrages über die gemeinsame Staatsgrenze *1) vom 21. Dezember 1973, in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und 14. Jänner 1994, (im Folgenden „Vertrag“ genannt) vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll

Grenzabschnitt I: vom Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und

der Tschechischen Republik (Thaya-March) bis zum

Schnittpunkt gemäß Artikel 5 Absatz 1 erster

Satz des Vertrages (Beginn des Grenzverlaufes in

der Mittellinie der Schifffahrtsrinne der

Donau);

Grenzabschnitt II: vom Ende des Grenzabschnittes I bis zum

Schnittpunkt gemäß Artikel 5 Absatz 1 zweiter

Satz des Vertrages (Ende des Grenzverlaufes in

der Mittellinie der Schifffahrtsrinne der

Donau);

Grenzabschnitt III: vom Ende des Grenzabschnittes II bis zum

Grenzzeichen am Grenzübergang Kittsee-Jarovce

(ehemals Grenzzeichen XII/19);

Grenzabschnitt IV: vom Ende des Grenzabschnittes III bis zum

Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und

der Republik Ungarn (Triplex).

Mit der Durchführung der damit verbundenen Arbeiten wird die gemäß Artikel 35 des Vertrages eingerichtete „Ständige Österreichisch-Slowakische Grenzkommission“ (im Weiteren „Kommission“ genannt) beauftragt. Die Kommission hat die neue Bezeichnung der Grenzabschnitte und der Grenzzeichen nach Inkrafttreten dieses Abkommens umzusetzen.

Falls die Slowakische Republik mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Slowakischen Republik zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik in dieser Angelegenheit bilden, welches am ersten Tag des zweiten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bratislava, am 18. Dezember 2001

An das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Slowakischen Republik

Bratislava

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DER

SLOWAKISCHEN REPUBLIK

829/05-MEPO

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik entbietet der Botschaft der Republik Österreich in Bratislava ihre Hochachtung und beehrt sich den Erhalt der Verbalnote Zl.: 2.01.12.1/12/2001 vom 18. Dezember 2001 betreffend den Vorschlag für den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Vertrages zwischen der Slowakischen Republik und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und 14. Jänner 1994 (im folgenden „Vertrag“ genannt) im folgenden Wortlaut zu bestätigen

(Anm.: es folgt der Text der Verbalnote)

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik beehrt sich mitzuteilen, dass die slowakische Seite mit dem Vorschlag der österreichischen Seite einverstanden ist. In Übereinstimmung damit bilden die Note der Botschaft der Republik Österreich in Bratislava Zl.: 2.01.12.1/12/2001 vom 18. Dezember 2001 und diese Note das Abkommen zwischen der Slowakischen Republik und der Republik Österreich in dieser Angelegenheit, das am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Erhalt dieser Note durch die österreichische Seite in Kraft treten wird.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik benützt auch diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Österreich in Bratislava die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bratislava, den 31. August 2005

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*1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 344/1975 idF BGBl. Nr. 1046/1994

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