Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2006
Inkrafttretensdatum
26.10.2006
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit
StF: BGBl. II Nr. 403/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2005, wird verordnet
§ 1. Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird eine Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, (im Folgenden „Kommission“ genannt) eingerichtet.
§ 2. Die Kommission hat jährlich bis zum 30. September des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 30. September 2008, der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einen Bericht vorzulegen über
§ 3. (1) Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen.
(3) Die Kommission kann der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz die Bestellung weiterer Mitglieder vorschlagen.
§ 4. Die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Kommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen; soweit es sich um Mitglieder der in § 3 Abs. 1 Z 2 bis 12 genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle.
§ 5. Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
§ 6. (1) Die Sitzungen der Kommission werden vom/von der Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(2) Die Kommission ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ein gültiger Beschluss kommt mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Zu den einzelnen Beratungen kann die Kommission weitere Sachverständige beiziehen.
§ 7. (1) Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu führen.
(2) Über die Ergebnisse der Beratungen in der Kommission ist ein Resümeeprotokoll zu erstellen, dem gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Stellungnahmen anzuschließen sind.
§ 8. Die Kosten der Kommission werden aus Mitteln des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz getragen.
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 (Gebührenstufe 3).