Feuerzeugverordnung
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Gesetzestext (10 Artikel)
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Kurztitel
Feuerzeugverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 373/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2007
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
18.07.2007
Abkürzung
FeuerzeugV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen (Feuerzeugverordnung – FeuerzeugV)
StF: BGBl. II Nr. 373/2006 [CELEX-Nr.: 32006D0502]
Änderung
BGBl. II Nr. 174/2007 [CELEX-Nr. 32007D0231]
BGBl. II Nr. 361/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3,
Feuerzeugverordnungs-Novelle 2020 – FZV 2020 (BGBl. II Nr. 361/2020)
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Gesetzesnummer
20005016
Dokumentnummer
NOR30005879
Für Kinder ansprechendes Feuerzeug
Feuerzeug, einschließlich jedes Halters, der später mit ihm verbunden werden kann, oder jedes Zubehörgegenstandes, der später an ihm befestigt werden kann, der auf irgendeine Weise einem anderen Gegenstand ähnelt, der allgemein für Kinder im Alter von unter 51 Monaten ansprechend oder für eine Nutzung durch diese vorgesehen ist oder von dem akustische Effekte oder Animationsbilder ausgehen
Anmerkung 1 zum Begriff: Dazu gehören, ohne auf diese Gegenstände begrenzt zu sein, Feuerzeuge oder eindeutig zur Aufnahme von Feuerzeugen vorgesehene Halter, die Cartoonfiguren, Spielzeugen, Schusswaffen, Uhren, Telefonen, Musikinstrumenten, Fahrzeugen, dem menschlichen Körper oder dessen Teilen, Tieren, Nahrungsmitteln oder Getränken ähneln oder die Melodien spielen oder die Lichteffekte, bewegte Gegenstände oder andere unterhaltende Merkmale aufweisen. Nicht in den Begriff eingeschlossen sind Feuerzeuge, die mit Firmenlogos, Etiketten, Abziehbildern oder künstlerischen Darstellungen bedruckt oder auf andere Weise versehen sind oder die mit Schrumpffolie umhüllt sind.
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen
Die in § 3 Abs. 1 genannten Berichte über die Kindersicherheitsprüfung müssen insbesondere Folgendes enthalten
§ 2. (1) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.
(2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten.
(3) Das In-Verkehr-Bringen jeglicher für Kinder ansprechende Feuerzeuge – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten.
§ 3. (1) Hersteller und Importeure haben
(2) Händler haben den zuständigen Behörden auf deren Anfrage unverzüglich die Daten ihrer Vorlieferanten bekannt zu geben um eine Rückverfolgung von Feuerzeugen in der Lieferkette zu ermöglichen.
§ 4. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 sowie des § 3 Abs. 1 gelten nicht für höherwertige Feuerzeuge.
§ 5. Die in § 3 Abs. 1 bzw. Anlage 2 aufgeführten Kindersicherheits-Prüfberichte sind auszufertigen von
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. März 2007 in Kraft.
(2) § 1 Z 4 lit. c, § 2 und § 7 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2007 mit 11. März 2008 in Kraft.
§ 7. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, unter der Notifikationsnummer 2019/647/A notifiziert.