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20004986 AT

Auflösung der Betriebskrankenkasse Semperit

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Auflösung der Betriebskrankenkasse Semperit

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Kurztitel

Auflösung der Betriebskrankenkasse Semperit

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 348/2006

Inkrafttretensdatum

11.09.2006

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Betriebskrankenkasse Semperit aufgelöst wird

StF: BGBl. II Nr. 348/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2006, wird verordnet

Bundesrecht Auflösung der Betriebskrankenkasse Semperit

§ 1. Die Betriebskrankenkasse Semperit gilt aufgrund des Eintritts wesentlicher Änderungen in der Versichertenstruktur mit Ablauf des 30. September 2006 als aufgelöst.

Bundesrecht Auflösung der Betriebskrankenkasse Semperit

§ 2. (1) Alle zum Stichtag 30. September 2006 für die Betriebskrankenkasse Semperit bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten gehen mit 1. Oktober 2006 auf die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse über.

(2) Das zum Stichtag 30. September 2006 vorhandene Anlage- und Umlaufvermögen der Betriebskrankenkasse Semperit, abzüglich des in Abs. 3 genannten Betrages, geht mit 1. Oktober 2006 in das Eigentum der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse über.

(3) Zehn Millionen Euro aus der allgemeinen Rücklage der Betriebskrankenkasse Semperit sind mit 1. Oktober 2006 in die von der Semperit AG Holding zu gründende „Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit von Beschäftigten der Semperit AG Holding“ einzubringen. Im Falle der Auflösung dieser Stiftung erhält die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen.

Bundesrecht Auflösung der Betriebskrankenkasse Semperit

§ 3. Bezüglich des im § 2 Abs. 1 und 2 verfügten Rechts- und Vermögensüberganges auf die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat diese

Bundesrecht Auflösung der Betriebskrankenkasse Semperit

§ 4. Die Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit sowie die Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit bezüglich der zum Stichtag 30. September 2006 bei der Betriebskrankenkasse Semperit versicherten Personen und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen gehen mit 1. Oktober 2006 auf die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse über. Für die Versicherten und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen gelten ab 1. Oktober 2006 die Vorschriften (Satzungen, Krankenordnungen etc.) der jeweiligen Gebietskrankenkasse.

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