Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20004945 AT

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Japan

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Japan

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 27.Oktober 1976 im GATT-Sekretariat hinterlegt. Das Protokoll ist im Verhältnis zu Österreich mit Hinterlegung der österreichischen Annahmeurkunde am 27.Oktober 1976 in Kraft getreten.

Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde wurde die Erklärung über den Verzicht Österreichs auf die Anwendung des Artikels XXXV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens gegenüber Japan abgegeben.

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als die „derzeitigen Vertragsparteien“ bzw. als das „Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) und die Regierung Japans sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen

DURCH ihre Vertreter wie folgt übereingekommen

Bundesrecht GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Japan

GESCHEHEN zu Genf in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen authentisch sind, sofern in den Listen in der Anlage dieses Protokolls nichts anderes bestimmt wird.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →