GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Ungarn
Gesetzestext (4 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A und B wird genehmigt.
Die von den gemäß Bundesgesetz vom 8.April 1974, BGBl. Nr.208, die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Präsidenten des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9.Mai 1974 beim GATT-Sekretariat hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Teil III Abs.11 am 9.September 1973 in Kraft getreten.
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der ungarischen Volksrepublik (im folgenden als „Ungarn“ bezeichnet),
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Ansuchens Ungarns vom 9.Juli 1969 um Beitritt zum Allgemeinen Abkommen,
UNTER BEDACHTNAHME auf das Ergebnis der diesbezüglichen Verhandlungen,
SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen
Anlage A
LISTE DER LÄNDER *1), AUF DIE IN ZIFFER 3 LIT. a DES PROTOKOLLS
BEZUG GENOMMEN WIRD
Albanien, Bulgarien, die Volksrepublik China, die Deutsche Demokratische Republik, die Demokratische Volksrepublik Korea, die Mongolei, Polen, Rumänien, die Tschechoslowakei, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Demokratische Republik Vietnam.
________________________________________________________________
*1) Die in dieser Liste verwendeten Bezeichnungen drücken keinerlei Meinung über den rechtlichen Status eines Landes oder Gebietes oder seiner Behörden aus, auch nicht über die Gestaltung seiner Grenzen.
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
(1) Ungarn wird, sobald dieses Protokoll gemäß Ziffer 11 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet gegenüber Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an
(2) a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Ungarn gegenüber Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Ungarn Vertragspartei wird, in Kraft stehen.
b) In den Fällen, in denen Artikel V Absatz 6, Artikel VII Absatz 4 lit. d und Artikel X Absatz 3 lit. c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Ungarn das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
(3) a) Ziffer 1 hindert Ungarn nicht, seine bestehenden Handelsvorschriften hinsichtlich Waren beizubehalten, die aus den in der Anlage A genannten Ländern stammen oder für diese bestimmt sind.
b) Ungarn verpflichtet sich, daß seine Handelsvorschriften oder jede Änderung in diesen, oder jede Ausdehnung der Liste der Länder, auf die in vorhergehender lit. Bezug genommen wird, seine Verpflichtungen nicht beeinträchtigt, Vertragsparteien nicht diskriminiert oder auf andere Weise zu deren Nachteil gehandhabt wird.
(4) a) Vertragsparteien, die für Einfuhren aus Ungarn noch Verbote oder mengenmäßige Beschränkungen aufrechterhalten, die mit Artikel XIII des Allgemeinen Abkommens nicht vereinbar sind, werden das diskriminierende Element in diesen Beschränkungen nicht verstärken und verpflichten sich, sie allmählich abzubauen.
(5) a) Wird im Handelsverkehr zwischen Ungarn und Vertragsparteien eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen eingeführt, daß dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so finden die Bestimmungen der lit. b bis e dieser Ziffer Anwendung.
(6) a) Im Rahmen einer Arbeitsgruppe, die zu diesem Zweck geschaffen wird, sind Konsultationen zwischen Ungarn und den VERTRAGSPARTEIEN alle zwei Jahre, oder in jedem anderen Jahr auf das ausdrückliche Verlangen einer Vertragspartei oder Ungarns, abzuhalten, um die Wirksamkeit dieses Protokolls und die Entwicklung des gegenseitigen Handels zwischen Ungarn und den Vertragsparteien zu überprüfen.
(7) In Übereinstimmung mit der Vorgangsweise gemäß Ziffer 6 oder nicht weniger als drei Monate vor einer Konsultation gemäß dieser Ziffer kann eine Vertragspartei Ungarn oder Ungarn eine Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. Jedes derartige Ersuchen ist den VERTRAGSPARTEIEN zu notifizieren. Sollte eine solche Konsultation zu keinem für die Vertragspartei oder für Ungarn zufrieden stellenden Ergebnis führen, so kann jene Vertragspartei gegenüber Ungarn oder Ungarn gegenüber jener Vertragspartei die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen aussetzen, soweit dies für notwendig erachtet wird, und hat die VERTRAGSPARTEIEN von jeder solchen Maßnahme umgehend zu benachrichtigen. Über Ersuchen der betreffenden Vertragspartei oder jeder anderen Vertragspartei, die ein besonderes Interesse am Gegenstand der Konsultation hat, oder über Ersuchen Ungarns werden die VERTRAGSPARTEIEN mit der betreffenden Vertragspartei und mit Ungarn Konsultationen abhalten. Sollten solche Konsultationen zu keiner Übereinstimmung zwischen der Vertragspartei und Ungarn führen und sollte die Vertragspartei oder Ungarn weiter nach dieser Ziffer handeln, so steht es Ungarn oder der Vertragspartei während einer solchen Maßnahme frei, die Anwendung derartiger Zugeständnisse oder anderer Verpflichtungen aus diesem Protokoll gegenüber dieser Vertragspartei oder gegenüber Ungarn in einem gleichwertigen Ausmaß auszusetzen, soweit dies für notwendig erachtet wird.
(8) Ungarn behält sich seinen Standpunkt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels XV Absatz 6 des Allgemeinen Abkommens vor, verpflichtet sich aber, so lange Ungarn nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, in Währungsfragen gemäß den Zielen des Allgemeinen Abkommens und in voller Übereinstimmung mit den Prinzipien zu handeln, die in dem von den VERTRAGSPARTEIEN in ihrer Resolution vom 20. Juni 1949 angenommenen Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr enthalten sind. Ungarn wird den VERTRAGSPARTEIEN umgehend über jede von ihm getroffene Maßnahme berichten, die den VERTRAGSPARTEIEN hätte berichtet werden müssen, wenn Ungarn das Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr unterzeichnet hätte. Ungarn wird jederzeit, vorausgesetzt, dass dies 30 Tage vorher angekündigt wird, über Ersuchen einer Vertragspartei mit den VERTRAGSPARTEIEN in Konsultationen eintreten, wenn diese Vertragspartei der Auffassung ist, daß Ungarn Währungsmaßnahmen ergriffen hat, die eine ins Gewicht fallende Wirkung auf die Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens haben könnten oder mit den Grundsätzen oder Zielsetzungen des Sonderabkommens über den Zahlungsverkehr unvereinbar ist. Sollten die VERTRAGSPARTEIEN als Ergebnis einer solchen Konsultation finden, daß Ungarn eine Währungsmaßnahme entgegen den Zielen des Allgemeinen Abkommens ergriffen hat, so können sie bestimmen, daß der gegenwärtige Vorbehalt nicht mehr anzuwenden ist; Ungarn ist daraufhin an die Bestimmungen des Artikels XV Absatz 6 des Allgemeinen Abkommens gebunden.
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
(9) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage C zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Ungarns.
Teil III — Schlußbestimmungen
(10) Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Ungarn bis 31. Dezember 1973 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
(11) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Unterzeichnung durch Ungarn in Kraft.
(12) Nachdem Ungarn nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten Tag nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.
(13) Ungarn kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Ziffer 12 zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
(14) Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Ziffer 10 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Ungarn und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.
(15) Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am achten August neunzehnhundertdreiundsiebzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Anlage B
PLAN FÜR PERIODISCHE KONSULTATIONEN ZWISCHEN UNGARN UND DEN
VERTRAGSPARTEIEN GEMÄSS ZIFFER 6 DES PROTOKOLLS
Die Konsultationen werden nach den folgenden Richtlinien durchgeführt
(i) Ungarische Ausfuhren
(ii) Ungarische Einfuhren
(iii) Entwicklungen in den Handelsvorschriften Ungarns, soweit sie durch Ziffer 3 lit. a erfaßt sind, und Überprüfung der Wirksamkeit der Bemühungen Ungarns gemäß Ziffer 3 lit. b des Protokolls.