GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Arabische Republik
Gesetzestext (2 Artikel)
Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. Feber 1971
Vorstehendes Protokoll ist gemäß seiner Z8 am 9.Mai 1970 in Kraft getreten.
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik (im folgenden als „die Vereinigte Arabische Republik“ bezeichnet) sind
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Ansuchens der Vereinigten Arabischen Republik um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und der Beratungen, die zu der Deklaration vom 13.November 1962 über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik führten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Berichtes der Arbeitsgruppe für den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik über die Gesichtspunkte der Beitrittsbedingungen, die mit den Zollverhandlungen nicht unmittelbar zusammenhängen,
UNTER BEDACHTNAHME auf das Ergebnis der Verhandlungen, die auf den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
Teil III — Schlußbestimmungen
GESCHEHEN zu Genf am siebenundzwanzigsten Februar eintausendneunhundertsiebzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende
Regelung vorgesehen ist.