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20004933 AT

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Arabische Republik

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Arabische Republik

Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik und die Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik, welche also lauten

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31.August 1968

Die vorliegende Deklaration samt Dritter Niederschrift ist gemäß Absatz 2 der Niederschrift für Österreich am 9.Oktober 1968 in Kraft getreten.

Die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik und die anderen Regierungen, für die diese Deklaration angenommen wurde (letztere Regierungen im folgenden als „teilnehmende Regierungen“ bezeichnet),

IN DER ERWÄGUNG, dass die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik am 17.April 1962 einen formellen Antrag stellte, dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) nach ArtikelXXXIII des Allgemeinen Abkommens beizutreten, und daß diese Regierung bereit ist, mit Vertragsparteien Verhandlungen über Zölle oder über gleichwertige Handelshemmnisse durchzuführen, die einem Beitritt nach ArtikelXXXIII vorangehen sollen, sobald derartige Verhandlungen angesetzt werden können,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vereinigte Arabische Republik bereit ist, bis zur Entscheidung über einen Beitritt nach ArtikelXXXIII die Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen zu übernehmen,

IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert erscheint, die Handelsbeziehungen der Vereinigten Arabischen Republik mit den Vertragsparteien so bald wie möglich auf das Allgemeine Abkommen zu gründen und daher für einen vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Abkommen als einen Schritt zu ihrem möglichen Beitritt nach ArtikelXXXIII vorzusorgen,

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 13.November 1962 über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) sind

IN ANWENDUNG des Absatzes 4 der Deklaration

ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt

Bundesrecht GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Arabische Republik

GESCHEHEN zu Genf, am vierzehnten November neunzehnhundertsiebenundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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