GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Polen
Gesetzestext (4 Artikel)
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Polens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 4.April 1968
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 8.Mai 1968 beim GATT — Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist von Polen am 18.September 1967 unterzeichnet worden.
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, sowie die Regierung der Volksrepublik Polen (im folgenden als „Polen“ bezeichnet) sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt Polens zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ansuchen Polens um Aufnahme vom 31.März 1959 und vom 15.Dezember 1966 und der Deklaration über die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und Polen vom 9.November 1959,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen
ANLAGE A
Plan für die jährliche Überprüfung
Die in Ziffer 5 des Protokolls erwähnte Überprüfung soll unter anderen folgende Punkte umfassen
(i) Polnische Ausfuhren in die Gebiete der Vertragsparteien. (a) Die allgemeine Entwicklung und die geographische
Verteilung der polnischen Ausfuhren in die Gebiete der Vertragsparteien. Gab es einen unerwarteten Rückgang oder eine unerwartete Steigerung der polnischen Ausfuhren?
(b) Die Entwicklung der polnischen Ausfuhren bei verschiedenen
Warengruppen, z. B. landwirtschaftlichen Waren, Rohstoffen, Halbfertigwaren, Maschinen und Konsumgütern.
(c) Maßnahmen, die von Vertragsparteien gemäß Ziffer 3 des Protokolls ergriffen wurden, um bestehende mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren aus Polen zu beseitigen.
(d) Andere Fragen, betreffend die Ausfuhren Polens in die Gebiete der Vertragsparteien im Überprüfungszeitraum, einschließlich aller Probleme oder Maßnahmen gemäß Ziffer 4 des Protokolls.
(ii) Polnische Einfuhren aus den Gebieten der Vertragsparteien.
(a) Die allgemeine Entwicklung und die geographische
Verteilung der polnischen Einfuhren aus den Gebieten der anderen Vertragsparteien. Erreichten die tatsächlichen polnischen Einfuhren die Menge oder den Wert, welcher für den Überprüfungszeitraum vorgesehen war? Wenn nicht, was war der Grund für die zu geringen polnischen Einfuhren?
(b) Die Entwicklung der polnischen Einfuhren verschiedener
Warengruppen (z. B. landwirtschaftliche Waren, Rohstoffe, Halbfertigwaren, Maschinen und Konsumgüter) aus den Gebieten der Vertragsparteien im Vergleich zur Entwicklung der polnischen Einfuhren aus anderen Ländern.
(c) Die Entwicklung der polnischen Einfuhren aus den Gebieten
von Vertragsparteien im Vergleich zur Entwicklung des polnischen Marktes.
(d) Die Maßnahmen Polens gemäß Ziffer 1 der Liste der Zugeständnisse um eine jährliche Steigerung des Gesamtwertes seiner Einfuhren aus den Gebieten der Vertragsparteien sicherzustellen.
(e) Andere Fragen, betreffend die Einfuhren Polens aus den Gebieten der Vertragsparteien.
(iii) Polens Zahlungsbilanz mit den Vertragsparteien.
Die Situation der Zahlungsbilanz einschließlich der Situation der polnischen Handels- und Kapitaltransaktionen.
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
Teil II — Liste der Zugeständnisse
Teil III — Schlußbestimmungen
GESCHEHEN zu Genf am dreißigsten Juni eintausendneunhundertsiebenundsechzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
ANLAGE B
Liste der Zollzugeständnisse LXV — Polen