GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Jugoslawien
Gesetzestext (2 Artikel)
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Feber 1967
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 28. Feber 1967 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 6 am 25.August 1966 in Kraft getreten.
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (im folgenden als „Jugoslawien“ bezeichnet) sind,
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren, und
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Beitrittsansuchens Jugoslawiens vom 18.Oktober 1965, der Verhandlungen über die und in Zusammenhang mit der Deklaration betreffend die Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Jugoslawien vom 25.Mai 1959 und der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Jugoslawiens vom 13.November 1962 sowie des Berichtes über diejenigen Aspekte der Beitrittsbedingungen, die sich nicht unmittelbar auf die Zollverhandlungen beziehen,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
Teil III — Schlußbestimmungen
(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;
(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959; und (viii) Protokoll zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teiles IV über Handel und Entwicklung, Genf, 8. Feber 1965.
Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am 20. Juli 1966 in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.