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20004917 AT

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Schweiz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Schweiz

Nachdem die Zweite Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13.April 1965.

Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 am 17.Mai 1965 in Kraft getreten.

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 22.November 1958 über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) sind

IN ANWENDUNG des Absatzes 8 der Deklaration ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt

Bundesrecht GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Schweiz

GESCHEHEN zu Genf, am dreißigsten Oktober neunzehnhundertvierundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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