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20004914 AT

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Tunesien

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Tunesien

Nachdem die Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16.Mai 1962.

Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegender Niederschrift am 13.Juni 1962 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, ist die Niederschrift gemäß ihrem Absatz 3 (a) für Österreich an diesem Tag in Kraft getreten.

Die Vertragsparteien der Deklaration – vom 12.November 1959 über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ beziehungsweise „Deklaration vom 12.November 1959“ bezeichnet) sind

IM WUNSCHE, die Deklaration gemäß ihrem Absatz 6 zu verlängern, IN ANWENDUNG dieses Absatzes 6 WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Bundesrecht GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Tunesien

Geschehen zu Genf, am neunten Dezember neunzehnhunderteinundsechzig in einem einzigen Exemplar, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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