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20004912 AT

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Jugoslawien

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Jugoslawien

Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welche also lautet

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. Feber 1964.

Die vorliegende Deklaration ist für Österreich am 15.April 1964 in Kraft getreten.

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (im folgenden als „Regierung Jugoslawiens“ bezeichnet) am 17.Oktober 1962 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII des Allgemeinen Abkommens gestellt hat und daß die Regierung Jugoslawiens bereit ist, mit Vertragsstaaten jene Zolltarifverhandlungen, die einem Beitritt nach ArtikelXXXIII voranzugehen haben, zu führen, sobald derartige Verhandlungen nach der Annahme eines endgültigen Zolltarifes durch Jugoslawien durchführbar sein werden;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Handelsbeziehungen zwischen der Regierung Jugoslawiens und den meisten Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens während dreier Jahre durch die Deklaration vom 25.Mai 1959 geregelt waren, die als Übergangsstadium gedacht war, bis Jugoslawien in der Lage wäre, um den Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß ArtikelXXXIII anzusuchen;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Jugoslawiens nach den Bestimmungen der genannten Deklaration sich mittels der Entwicklung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Handelspolitik nach und nach in die Lage versetzt hat, den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens volle Wirksamkeit zu verschaffen;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Jugoslawiens, solange der Beitritt nach ArtikelXXXIII in Schwebe ist, bereit ist, die Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen zu übernehmen; und IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert erscheint, daß die Handelsbeziehungen zwischen Jugoslawien und Vertragsstaaten so bald als möglich auf dem Allgemeinen Abkommen basieren und daher für den vorläufigen Beitritt der Regierung Jugoslawiens zum Allgemeinen Abkommen als einen weiteren Schritt zum Beitritt nach ArtikelXXXIII Vorsorge zu treffen;

Bundesrecht GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Jugoslawien

Diese Deklaration, die von den VERTRAGSSTAATEN mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt. Sie liegt für die Regierung Jugoslawiens, für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens sowie für jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist, zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, auf. Diese Deklaration tritt zwischen der Regierung Jugoslawiens und jeder teilnehmenden Regierung am dreißigsten Tag nach dem Tag ihrer Annahme durch die Regierung Jugoslawiens und die betreffende Regierung in Kraft. Sie bleibt in Kraft, bis die Regierung Jugoslawiens dem Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII beitritt oder bis 31. Dezember 1965, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, es sei denn, die Regierung Jugoslawiens und die teilnehmenden Regierungen kommen überein, die Geltungsdauer dieser Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt zu verlängern.

Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieser Deklaration sowie eine Notifikation über jede Annahme derselben jeder Regierung, für die diese Deklaration zur Annahme aufliegt.

GESCHEHEN zu Genf, am dreizehnten November neunzehnhundertzweiundsechzig, in einfacher Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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