GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Schweiz
Gesetzestext (3 Artikel)
Nachdem die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident die vorstehende Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten gezeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 29.Oktober 1959.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 2.Dezember 1959 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt.
Die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, welche die vorliegende Deklaration angenommen haben (hiernach als „beteiligte Vertragsparteien“ und „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
In Erwägung der Vorkehrungen für den provisorischen Beitritt der Schweiz, die in dem einschlägigen, von den VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens (hiernach als „VERTRAGSPARTEIEN“ bezeichnet) bei ihrer 11. Tagung genehmigten Bericht enthalten sind, und In Erwägung der Ergebnisse der zwischen der Schweiz und einer Anzahl von Vertragsparteien gemäß den oben erwähnten Vorkehrungen geführten Zollverhandlungen,
(Übersetzung )
Liste der Zugeständnisse, welche die
österreichische Bundesregierung der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt
LISTE ÖSTERREICH
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
TEIL I
TEIL II
Präferential-Tarif
Fällt leer aus
(Anm.: Liste nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Geschehen zu Genf, am zweiundzwanzigsten November neunzehnhundertachtundfünfzig, in einem einzigen Exemplar, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte als authentisch gelten, ausgenommen wenn dies in den beigefügten Listen anders bestimmt ist.