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Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz
5 Provisions · Österreich · Nationale Gesetzgebung
- § 0 Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz
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Kurztitel
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Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz
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Kundmachungsorgan
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BGBl. I Nr. 146/2006
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Inkrafttretensdatum
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01.01.2007
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Langtitel
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Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Ermächtigung der Bundesregierung zur Übernahme von Haftungen des Bundes anlässlich der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2014 (Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz) erlassen wird
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StF: BGBl. I Nr. 146/2006 (NR: GP XXII IA 845/A AB 1611 S. 160. BR: 7608 AB 7638 S. 737.)
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Änderung
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BGBl. I Nr. 162/2006 (NR: GP XXIII IA 16/A AB 7 S. 4.)
- § 1 Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz
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§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt, sich im erforderlichen Ausmaß zu Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Investitionen für Zwecke der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2014 in Salzburg gegenüber dem Internationalen Olympischen Comité (IOC) zu verpflichten, wobei auf die innerösterreichisch entsprechend vereinbarte Kostentragung abzustellen und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen sind.
- § 1a Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz
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§ 1a. Der Bund beteiligt sich solidarisch mit dem Land Salzburg, der Stadtgemeinde Salzburg und den Durchführungsgemeinden an der Haftung für den Fall, dass unvorhergesehene Ereignisse über das Stammkapital jener Betriebsgesellschaft, welche nach Zuschlagserteilung an die Stadtgemeinde Salzburg die Olympischen Winterspiele 2014 durchführen wird, hinausgehende zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich machen. Der Anteil an dieser über das Stammkapital hinausgehenden Haftung wird für den Bund mit 40 Prozent der übersteigenden Haftungssumme festgelegt. Dies unter der Voraussetzung, dass auch das Land Salzburg 40 Prozent, die Stadtgemeinde Salzburg 10 Prozent und die Durchführungsgemeinden 10 Prozent dieser Haftung rechtlich verbindlich übernehmen.
- § 2 Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz
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§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
- § 3 Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz
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§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.