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20004881 AT

Melde-VO Seilb 2006

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Melde-VO Seilb 2006

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Kurztitel

Melde-VO Seilb 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 288/2006

Inkrafttretensdatum

02.08.2006

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die bei Seilbahnunternehmen auftreten, an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (Melde-VO Seilb 2006)

StF: BGBl. II Nr. 288/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 104 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2005, wird verordnet

Bundesrecht Melde-VO Seilb 2006

Unfälle und Störungen

Meldung

Schwere Verletzungen und Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung oder der Instandhaltung

• Unverzüglich fernmündlich

Leichte Verletzungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung oder der Instandhaltung

• Schriftlich am folgenden Werktag

Unfälle mit beträchtlichem Schaden an baulichen, maschinellen oder elektrotechnischen Anlagenteilen (z. B. Schäden an Stationsgebäuden, an den Stütztragwerken, an einem Seil, an einem Fahrzeug, am Antrieb, an elektrotechnischen Einrichtungen)

• Unverzüglich fernmündlich

Unfälle bei denen beträchtlicher Schaden an der Umwelt entsteht

Störungen, die den sicheren Betrieb oder Bestand der Seilbahn beeinträchtigen (z. B. Seilentgleisungen, Baumwürfe auf ein Seil, Rutschen von Fahrzeugen am Seil, Hang- und Stützenrutschungen, Versagen oder fehlerhaftes Ansprechen von Sicherheitsfunktionen)

Bundesrecht Melde-VO Seilb 2006

§ 1. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Seilbahn gemäß § 2 Z 1, Z 2 lit. a und Z 2 lit. b sublit. ba Seilbahngesetz 2003 oder einer Seilbahn gemäß § 119 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003 auftreten, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fällt.

Bundesrecht Melde-VO Seilb 2006

§ 2. Diese Verordnung gilt für Seilbahnunternehmen, die eine im § 1 angeführte Seilbahn betreiben.

Bundesrecht Melde-VO Seilb 2006

§ 3. (1) Die zu meldenden Unfälle und Störungen sind in der Anlage 1 geregelt.

(2) Meldungen über Unfälle und Störungen haben zumindest Ort, Zeitpunkt, Hergang und Folgen sowie die jeweils zuständige Ansprechstelle oder Ansprechperson zu beinhalten.

(3) Alle Veränderungen sowie Erkenntnisse, die das Untersuchungsverfahren bzw. das Untersuchungsergebnis maßgeblich beeinflussen könnten, sind ergänzend zu melden.

(4) Unfälle oder Störungen, denen vermutlich eine strafbare Handlung zugrunde liegt, sind fernmündlich auch an die örtlich zuständige Polizeiinspektion zu melden.

(5) Leichte Verletzungen unterliegen nicht der Meldepflicht, wenn diese ausschließlich auf ein Fehlverhalten der verletzten Person zurückzuführen sind und nachweislich kein Versagen oder Gebrechen von technischen Einrichtungen oder Anlagenteilen der Seilbahn vorliegt. Das Seilbahnunternehmen hat jedoch darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen (Eintragungen im Betriebstagebuch) und die angefertigte Niederschrift der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes zu übermitteln.

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