Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung
Table of Provisions (17)
Statutory Text (17 Provisions)
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Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 281/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.09.2023
Abkürzung
GuK-BAV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls betreffend Unterstützung bei der Basisversorgung (Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV)
StF: BGBl. II Nr. 281/2006
Änderung
BGBl. II Nr. 246/2010
BGBl. II Nr. 315/2013
BGBl. II Nr. 93/2016
BGBl. II Nr. 256/2023
BGBl. II Nr. 3/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Zielgruppe
§ 2
Bewilligung des Ausbildungsmoduls
§ 3
Ausbildungsdauer
§ 4
Theoretische Ausbildung
§ 5
Praktische Ausbildung
§ 6
Leitung des Ausbildungsmoduls
§ 7
Lehrkräfte
§ 8
Teilnahmeverpflichtung
§ 9
Beurteilung der praktischen Ausbildung
§ 10
Beurteilung der theoretischen Ausbildung – Abschlussprüfung
§ 11
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 12
Abschluss und Wiederholung des Ausbildungsmoduls
§ 13
Zeugnis
§ 14
In- und Außerkrafttreten
Anlage 1
Theoretische Ausbildung
Anlage 2
Zeugnis
Schlagworte
e-rk3,
GuK-BAV-Novelle 2023 (BGBl. II Nr. 256/2023),
GuK-BAV-Novelle 2024 (BGBl. II Nr. 3/2025)
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Gesetzesnummer
20004876
Dokumentnummer
NOR40255486
Unterrichtsfach
Lehrinhalte
UE
Lehrkraft
Prüfung
Gesundheits- und Krankenpflege
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Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege
Einzelprüfung
AEDL Sich pflegen
– Körperpflege
– Unterstützung bei der Körperpflege
– Haarwäsche und -pflege
– Zahnpflege
– Pediküre und Maniküre
– Beobachtung der Haut
– Pflegeutensilien und Hilfsmittel
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AEDL Essen und Trinken
– Beobachtung – Ernährungszustand
– Beobachtung – Verdauungsstörungen
– Beobachtung – Schluckstörungen
– Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
– Flüssigkeitsbilanz
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AEDL Ausscheiden
– Bedeutung
– Beobachtung der Urinausscheidung
– Beobachtung der Stuhlausscheidung
– Obstipation
– Erbrechen
– Anwendung von Inkontinenzhilfsmitteln
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AEDL Sich kleiden
– Umgang mit der Kleidung
– Hilfestellung bei der Auswahl der Kleidung
– Hilfsmittel zum Ankleiden
– Kompressionsstrümpfe
– Methoden und Techniken zum An- und Auskleiden
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AEDL Sich bewegen
– Bedeutung der Bewegung
– Beobachtung – Körperhaltung etc.
– Risikofaktoren
– Prophylaxen: Dekubitus, Thrombose, Kontraktur
– Unterstützung bei der Bewegung
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AEDL Vitale Funktionen des Lebens aufrechterhalten
– Kontrolle von Puls, Blutdruck, Atmung und Temperatur sowie Blutzucker mittels digitalen Geräten
– Beobachtung des Bewusstseinszustandes
– Erkennen von Abweichungen von Normbereichen
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Einführung in die Arzneimittellehre
– Begriffserklärung
– Darreichungsformen
– therapeutische Bandbreite
– Aufnahme und Ausscheidung
– unerwünschte Arzneimittelwirkungen
– Arzneimittelgruppen
– Verabreichung von Arzneimitteln
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Arzt/Ärztin, Pharmazeut/ Pharmazeutin, Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege
Einzelprüfung
§ 1. (1) Für
(2) Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur
Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der
Ausbildungseinrichtung
Herr/Frau ........................................................................................................................................................
geboren am ........................................................... in .....................................................................................
hat das
gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgung-Ausbildungs-Verordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, absolviert und die Abschlussprüfung
Er/Sie ist hiermit als ...............................................................................................................................1)
zur Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, berechtigt.
…………................., am ...........................
Der Leiter/Die Leiterin
des Ausbildungsmoduls
Rundsiegel der
Ausbildungseinrichtung
________________
1) „Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung“, „Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung“, „Heimhelfer“/„Heimhelferin“
§ 2. (1) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
(3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(4) Gegen Bescheide des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig. Ausbildungsdauer
§ 3. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ umfasst
§ 4. (1) Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ beinhaltet folgende Teilbereiche in den Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens (Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens – AEDL)
(2) Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“ beinhaltet
§ 5. (1) Die praktische Ausbildung ist in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der in der Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, angeführten Tätigkeiten der Unterstützung bei der Basisversorgung erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen berechtigt,
§ 6. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ hat unter Leitung eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die zur Ausübung von Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, zu stehen.
§ 7. (1) Für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind als Lehrkräfte die in der Anlage 1 angeführten Personen zu bestellen.
(2) Zur Unterstützung der Lehrkräfte können fachkompetente Personen beigezogen werden.
§ 8. (1) Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der theoretischen und praktischen Ausbildung in vollem Umfang teilzunehmen.
(2) Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin darf höchstens 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen versäumen.
§ 9. (1) Die praktische Ausbildung ist von dem/der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, unter dessen/deren Anleitung und Aufsicht die praktische Ausbildung absolviert wurde, mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Eine mit „nicht bestanden“ beurteilte praktische Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.
§ 10. (1) Die Beurteilung der theoretischen Ausbildung erfolgt im Rahmen einer Abschlussprüfung, die in von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches abzunehmenden Einzelprüfungen in den Unterrichtsfächern
(2) Voraussetzung für die positive Beurteilung der Abschlussprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung jeder Einzelprüfung.
(3) Jede Einzelprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches in Anwesenheit der Leitung des Ausbildungsmoduls abzunehmen. Wenn die Lehrkraft des Unterrichtsfaches „Gesundheits- und Krankenpflege“ auch mit der Leitung des Ausbildungsmoduls betraut ist, ist eine Wiederholungsprüfung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ auch in Anwesenheit der Lehrkraft des Unterrichtsfaches „Einführung in die Arzneimittellehre“ abzunehmen.
(4) Die Abschlussprüfung ist mit „mit Erfolg bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
§ 11. (1) Prüfungen, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Einzelprüfungen gemäß § 10 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit von der Teilnahme am Unterricht sowie von der Ablegung der Einzelprüfung.
(2) Praktika, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese die in § 5 Abs. 2 angeführten praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vermittelt haben.
(3) Die Leitung des Ausbildungsmoduls hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag des/der
Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin über eine Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über eine Anrechnung steht kein ordentliches Rechtsmittel offen.
§ 12. (1) Voraussetzung für den positiven Abschluss des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung und die positive Beurteilung der Abschlussprüfung.
(2) Wenn
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ darf höchstens einmal, im Fall des Abs. 2 Z 3 höchstens zweimal wiederholt werden.
§ 13. (1) Personen, die das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(1a) Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.
(Anm.: Abs. 1b mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
(1c) Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6, die die theoretische Ausbildung gemäß § 10 erfolgreich absolviert haben, ist darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses gemäß Abs. 1 bzw. der Bestätigung gemäß Abs. 1c mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
(3) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 bzw. die Bestätigung gemäß Abs. 1c ist von der Leitung des Ausbildungsmoduls zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
§ 14. (1) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 1 sowie § 13 Abs. 1b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7, § 13 Abs. 1a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 Z 1, § 3, § 4 Abs. 1 Z 6, § 13 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungsmodule, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.