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Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

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Statutory Text (17 Provisions)

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

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Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 281/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Abkürzung

GuK-BAV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls betreffend Unterstützung bei der Basisversorgung (Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV)

StF: BGBl. II Nr. 281/2006

Änderung

BGBl. II Nr. 246/2010

BGBl. II Nr. 315/2013

BGBl. II Nr. 93/2016

BGBl. II Nr. 256/2023

BGBl. II Nr. 3/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Zielgruppe

§ 2

Bewilligung des Ausbildungsmoduls

§ 3

Ausbildungsdauer

§ 4

Theoretische Ausbildung

§ 5

Praktische Ausbildung

§ 6

Leitung des Ausbildungsmoduls

§ 7

Lehrkräfte

§ 8

Teilnahmeverpflichtung

§ 9

Beurteilung der praktischen Ausbildung

§ 10

Beurteilung der theoretischen Ausbildung – Abschlussprüfung

§ 11

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 12

Abschluss und Wiederholung des Ausbildungsmoduls

§ 13

Zeugnis

§ 14

In- und Außerkrafttreten

Anlage 1

Theoretische Ausbildung

Anlage 2

Zeugnis

Schlagworte

e-rk3,

GuK-BAV-Novelle 2023 (BGBl. II Nr. 256/2023),

GuK-BAV-Novelle 2024 (BGBl. II Nr. 3/2025)

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Gesetzesnummer

20004876

Dokumentnummer

NOR40255486

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

Unterrichtsfach

Lehrinhalte

UE

Lehrkraft

Prüfung

Gesundheits- und Krankenpflege

93

Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege

Einzelprüfung

AEDL Sich pflegen

– Körperpflege

– Unterstützung bei der Körperpflege

– Haarwäsche und -pflege

– Zahnpflege

– Pediküre und Maniküre

– Beobachtung der Haut

– Pflegeutensilien und Hilfsmittel

20

AEDL Essen und Trinken

– Beobachtung – Ernährungszustand

– Beobachtung – Verdauungsstörungen

– Beobachtung – Schluckstörungen

– Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme

– Flüssigkeitsbilanz

15

AEDL Ausscheiden

– Bedeutung

– Beobachtung der Urinausscheidung

– Beobachtung der Stuhlausscheidung

– Obstipation

– Erbrechen

– Anwendung von Inkontinenzhilfsmitteln

20

AEDL Sich kleiden

– Umgang mit der Kleidung

– Hilfestellung bei der Auswahl der Kleidung

– Hilfsmittel zum Ankleiden

– Kompressionsstrümpfe

– Methoden und Techniken zum An- und Auskleiden

8

AEDL Sich bewegen

– Bedeutung der Bewegung

– Beobachtung – Körperhaltung etc.

– Risikofaktoren

– Prophylaxen: Dekubitus, Thrombose, Kontraktur

– Unterstützung bei der Bewegung

20

AEDL Vitale Funktionen des Lebens aufrechterhalten

– Kontrolle von Puls, Blutdruck, Atmung und Temperatur sowie Blutzucker mittels digitalen Geräten

– Beobachtung des Bewusstseinszustandes

– Erkennen von Abweichungen von Normbereichen

10

Einführung in die Arzneimittellehre

– Begriffserklärung

– Darreichungsformen

– therapeutische Bandbreite

– Aufnahme und Ausscheidung

– unerwünschte Arzneimittelwirkungen

– Arzneimittelgruppen

– Verabreichung von Arzneimitteln

25

Arzt/Ärztin, Pharmazeut/ Pharmazeutin, Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege

Einzelprüfung

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

§ 1. (1) Für

(2) Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der

Ausbildungseinrichtung

Herr/Frau ........................................................................................................................................................

geboren am ........................................................... in .....................................................................................

hat das

gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgung-Ausbildungs-Verordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, absolviert und die Abschlussprüfung

Er/Sie ist hiermit als ...............................................................................................................................1)

zur Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, berechtigt.

…………................., am ...........................

Der Leiter/Die Leiterin

des Ausbildungsmoduls

Rundsiegel der

Ausbildungseinrichtung

________________

1) „Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung“, „Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung“, „Heimhelfer“/„Heimhelferin“

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

§ 2. (1) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass

(3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.

(4) Gegen Bescheide des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig. Ausbildungsdauer

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

§ 3. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ umfasst

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

§ 4. (1) Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ beinhaltet folgende Teilbereiche in den Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens (Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens – AEDL)

(2) Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“ beinhaltet

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

§ 5. (1) Die praktische Ausbildung ist in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.

(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der in der Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, angeführten Tätigkeiten der Unterstützung bei der Basisversorgung erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen berechtigt,

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

§ 6. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ hat unter Leitung eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die zur Ausübung von Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, zu stehen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

§ 7. (1) Für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind als Lehrkräfte die in der Anlage 1 angeführten Personen zu bestellen.

(2) Zur Unterstützung der Lehrkräfte können fachkompetente Personen beigezogen werden.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

§ 8. (1) Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der theoretischen und praktischen Ausbildung in vollem Umfang teilzunehmen.

(2) Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin darf höchstens 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen versäumen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

§ 9. (1) Die praktische Ausbildung ist von dem/der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, unter dessen/deren Anleitung und Aufsicht die praktische Ausbildung absolviert wurde, mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Eine mit „nicht bestanden“ beurteilte praktische Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.

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§ 10. (1) Die Beurteilung der theoretischen Ausbildung erfolgt im Rahmen einer Abschlussprüfung, die in von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches abzunehmenden Einzelprüfungen in den Unterrichtsfächern

(2) Voraussetzung für die positive Beurteilung der Abschlussprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung jeder Einzelprüfung.

(3) Jede Einzelprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches in Anwesenheit der Leitung des Ausbildungsmoduls abzunehmen. Wenn die Lehrkraft des Unterrichtsfaches „Gesundheits- und Krankenpflege“ auch mit der Leitung des Ausbildungsmoduls betraut ist, ist eine Wiederholungsprüfung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ auch in Anwesenheit der Lehrkraft des Unterrichtsfaches „Einführung in die Arzneimittellehre“ abzunehmen.

(4) Die Abschlussprüfung ist mit „mit Erfolg bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

§ 11. (1) Prüfungen, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Einzelprüfungen gemäß § 10 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit von der Teilnahme am Unterricht sowie von der Ablegung der Einzelprüfung.

(2) Praktika, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese die in § 5 Abs. 2 angeführten praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vermittelt haben.

(3) Die Leitung des Ausbildungsmoduls hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag des/der

Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin über eine Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über eine Anrechnung steht kein ordentliches Rechtsmittel offen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

§ 12. (1) Voraussetzung für den positiven Abschluss des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung und die positive Beurteilung der Abschlussprüfung.

(2) Wenn

(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ darf höchstens einmal, im Fall des Abs. 2 Z 3 höchstens zweimal wiederholt werden.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

§ 13. (1) Personen, die das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(1a) Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.

(Anm.: Abs. 1b mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)

(1c) Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6, die die theoretische Ausbildung gemäß § 10 erfolgreich absolviert haben, ist darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Ausstellung des Zeugnisses gemäß Abs. 1 bzw. der Bestätigung gemäß Abs. 1c mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

(3) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 bzw. die Bestätigung gemäß Abs. 1c ist von der Leitung des Ausbildungsmoduls zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

§ 14. (1) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 1 sowie § 13 Abs. 1b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7, § 13 Abs. 1a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 Z 1, § 3, § 4 Abs. 1 Z 6, § 13 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungsmodule, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.

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