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20004871 AT

Multilaterale Entschuldungsinitiative

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Multilaterale Entschuldungsinitiative

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Kurztitel

Multilaterale Entschuldungsinitiative

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2006

Inkrafttretensdatum

28.07.2006

Langtitel

Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zur außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation und des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)

StF: BGBl. I Nr. 127/2006 (NR: GP XXII RV 1557 AB 1592 S. 160.)

Bundesrecht Multilaterale Entschuldungsinitiative

§ 1. Der Bund beteiligt sich an der außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation mit einem Betrag in Höhe von 41 100 000 Sonderziehungsrechten (SZR).

Bundesrecht Multilaterale Entschuldungsinitiative

§ 2. Der Bund beteiligt sich an der außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds mit einem Betrag in Höhe von 15 523 750 Sonderziehungsrechten (SZR).

Bundesrecht Multilaterale Entschuldungsinitiative

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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