Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20004858 AT

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

47 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (47)

Gesetzestext (47 Artikel)

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen zusammen. Die Vertragsstaaten arbeiten auch bei der Aufklärung von Verwaltungsübertretungen natürlicher Personen zusammen. Die Vertragsstaaten unterstützen einander auch durch fremdenpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Kooperation.

(2) Der Vertrag umfasst Formen der Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung, die den Justizbehörden vorbehalten sind.

(3) Die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag erfolgt im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten, soweit sich aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die rechtlichen Regelungen über die internationale Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), werden durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander auf Ersuchen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen Hilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander auf Ersuchen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auch bei der Aufklärung von Verwaltungsübertretungen natürlicher Personen Hilfe, falls diese Zusammenarbeit in Hinblick auf die Schwere einer konkreten Verwaltungsübertretung zweckmäßig ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter und teilt diese Tatsache der ersuchenden Behörde mit.

(2) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind

In der Republik Österreich

in der Tschechischen Republik

(3) Beamte im Sinne dieses Vertrages sind

In der Republik Österreich

in der Tschechischen Republik

(4) Ersuchen und deren Beantwortung werden grundsätzlich unmittelbar zwischen den nationalen Zentralstellen übermittelt.

Die nationalen Zentralstellen sind

In der Republik Österreich

in der Tschechischen Republik

Die nationalen Zentralstellen können weitere Behörden bekannt geben, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach diesem Vertrag direkt zusammenarbeiten.

(5) Ersuchen und deren Beantwortung können, soweit

auch unmittelbar zwischen den nachstehenden Behörden übermittelt werden

In der Republik Österreich

in der Tschechischen Republik

(6) Ersuchen können insbesondere betreffen

(7) Ersuchen und deren Beantwortung werden grundsätzlich schriftlich (wie beispielsweise per Fax oder elektronischer Post) übermittelt. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten ist jeweils die Form der Übermittlung zu wählen, die der Sensibilität dieser Daten ausreichend Rechnung trägt. In dringenden Fällen können Ersuchen auch mündlich mit unverzüglich darauf folgender schriftlicher Bestätigung erfolgen. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Als Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages gelten die Gebiete, in denen die in Artikel 2 Absatz 5 dieses Vertrages genannten Behörden zuständig sind.

(2) Als Grenzgebiet gilt auch der Raum eines internationalen Zuges auf der Strecke zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und der ersten Haltestelle auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, an der dieser fahrplanmäßig anhält.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten teilen einander in Einzelfällen ohne Ersuchen Informationen mit, sofern sie aufgrund festgestellter Tatsachen annehmen, dass diese bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder zur Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen erforderlich sind. Für die Informationsübermittlung gilt Artikel 2 Absätze 4, 5 und 7 entsprechend.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch oder anlassbezogen Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Sicherheitslage.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Die Vertragsstaaten übermitteln einander im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unter Erfüllung der durch die innerstaatliche Rechtsordnung festgelegten Bedingungen, einschließlich der Vorschriften über das Strafverfahren, regelmäßig Informationen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, der in den Grenzgebieten begangenen Kriminalität und der illegalen Migration.

(2) Die Informationsübermittlung nach Absatz 1 betrifft alle Kriminalitätsarten, ihre Straftäter und Beteiligte, insbesondere wenn diese Bürger desanderen Vertragsstaates sind oder der Verdacht besteht, dass die Straftäter ähnliche strafbare Handlungen auch auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begehen, ferner die aus strafbaren Handlungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates stammenden Sachen, Umstände der Begehung dieser Straftaten und die getroffenen Maßnahmen. Die Informationsübermittlung betrifft ferner insbesondere Migrationsbewegungen, ihr Ausmaß, ihre Struktur und möglichen Ziele, weiters wahrscheinliche Migrationsrouten und Verkehrsmittel sowie die Organisation der Schleppergruppen. Ebenfalls werden Nachrichten und Analysen, die sich auf die aktuelle Lage beziehen, sowie Informationen über geplante Maßnahmen, die für den anderen Vertragsstaat von Bedeutung sein könnten, übermittelt.

(3) Die Informationen nach Absatz 1 werden von den nationalen Zentralstellen und den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörden übermittelt; auf dem Gebiet der Bekämpfung der illegalen Migration auf tschechischer Seite auch durch die Direktion des Dienstes der Ausländerpolizei in Prag.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Bekämpfung der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen betrifft die Verhütung und Aufklärung dieser strafbaren Handlungen und umfasst auch den Erfahrungsaustausch betreffend die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Korruptionsverhütung sowie den Austausch von Informationen und Analysen über Ursachen und Entwicklungstendenzen der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen.

(3) Die für die direkte Zusammenarbeit einschließlich der Zustellung und Beantwortung von Ersuchen nach diesem Artikel zuständigen Stellen sind

In der Republik Österreich

in der Tschechischen Republik

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Im Bedarfsfall können bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer HandlungenBeamte des einen Vertragsstaates den zuständigen Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates unterstellt werden, um diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates zu unterstützen.

(2) Voraussetzungfür die Umsetzung der Unterstützung nach Absatz 1 ist das Einvernehmen zwischen den nationalen Zentralstellen.

(3) Die nach Absatz 1 unterstützenden Beamten können nur unter Leitung eines Beamten des anderen Vertragsstaates und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des anderen Vertragsstaates Aufgaben wahrnehmen. Bei der Unterstützung haben die nach Absatz 1 unterstützenden Beamten dieselben Befugnisse wie die Beamten des anderen Vertragsstaates. Das Handeln der nach Absatz 1 unterstützenden Beamten istdem Vertragsstaat, dessen Beamter den Einsatz führt, zuzurechnen.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Jeder Vertragsstaat kann mit Zustimmung der nationalen Zentralstelle des anderen Vertragsstaates zu dessen Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.

(2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher polizeilicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen vom entsendenden Vertragsstaat erteilten Weisungen.

(3) In einen dritten Staat entsandte Verbindungsbeamte eines Vertragsstaates können im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsstaaten und unter der Voraussetzung der schriftlichen Zustimmung des dritten Staates auch die Interessen des anderen Vertragsstaates wahrnehmen.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten unterstützen einander beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen (in der Folge „die zu schützende Person“).

(2) Die Unterstützung umfasst insbesondere den Austausch von Informationen, die logistische Hilfe sowie die Übernahme von zu schützenden Personen.

(3) Die zu schützende Person muss im ersuchenden Vertragsstaat im Zeugenschutzprogramm aufgenommen sein. Die zu schützende Person wird nicht in das Zeugenschutzprogramm des ersuchten Vertragsstaates aufgenommen. Bei der Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Person findet die Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates sinngemäß Anwendung.

(4) Der ersuchende Vertragsstaat trägt, sofern erforderlich, die Lebenshaltungskosten für die zu schützenden Personen. Der ersuchte Vertragsstaat trägt die Kosten für Personal- und Sachaufwand zum Schutz dieser Personen.

(5) Der ersuchte Vertragsstaat kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach vorheriger Information des ersuchenden Vertragsstaates die Unterstützungsmaßnahmen beenden. Der ersuchende Vertragsstaat hat in solchen Fällen die Verpflichtung, die Person wieder zu übernehmen.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere

(2) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten tauschen aus

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten tauschen Erfahrungen auf dem Gebiet der Kriminalitätsprävention aus und planen und führen gemeinsame Programme in diesem Bereich durch.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Beamte eines Vertragsstaates, die auf dem Hoheitsgebiet ihres Vertragsstaates eine Person verfolgen, die

(2) Wird die Einstellung der Nacheile nicht verlangt und können die zuständigen Sicherheitsbehörden nicht rechtzeitig herangezogen werden, sind die nacheilenden Beamten befugt, die Person im Einklang mit der Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Nacheile durchgeführt wird, anzuhalten. Die nacheilenden Beamten informieren unverzüglich die zuständigen Sicherheitsbehörden, die die Identität der angehaltenen Person feststellen oder sie festnehmen.

(3) Die Nacheile gemäß Absatz 1 wird auf dem Land-, Luft- und Wasserweg ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung durchgeführt.

(4) Die nacheilenden Beamten sind befugt, die Nacheile unter folgenden allgemeinen Bedingungen durchzuführen

(5) Hat die nach Absatz 2 angehaltene Person nicht die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie von den nacheilenden Beamten angehalten wurde, ist sie spätestens vierundzwanzig Stunden ab dem Zeitpunkt ihrer Anhaltung freizulassen, es sei denn, die örtlich zuständige Behörde erhält vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung oder Übergabe. Rechtsvorschriften, die aus anderen Gründen die Einschränkung der persönlichen Freiheit ermöglichen, bleiben unberührt.

(6) Über die grenzüberschreitende Nacheile wird den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörden je nach örtlicher Zuständigkeit Bericht erstattet.

(7) Dies gilt auch, wenn die nacheilenden Beamten die Staatsgrenze des anderen Vertragsstaates von einem Drittstaat aus überschreiten.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Eine grenzüberschreitende Nacheile ist ferner zulässig zur Verfolgung einer Person, die sich

(2) Für die grenzüberschreitende Nacheile nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen des Artikel 11 entsprechend.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Wird die Zustimmung des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde zur Durchlieferung von einer in Gewahrsam befindlichen Person oder von einer Person im Strafvollzug durch das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates erteilt, vereinbaren die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten die Modalitäten der Durchlieferung.

(2) Beamte des ersuchten Vertragsstaates führen die Durchlieferung durch.

(3) Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können die Durchlieferung begleiten, wenn dem der ersuchte Vertragsstaat zustimmt oder dieser es verlangt.

(4) Die Durchlieferung kann auch durch Beamte des ersuchenden Vertragsstaates ohne Anwesenheit von Beamten des ersuchten Vertragsstaates durchgeführt werden, wenn dem der ersuchte Vertragsstaat zustimmt oder wenn dieser es verlangt. Ein solches Verlangen gilt nicht als Ersuchen im Sinne des Artikels 22 Absatz 2.

(5) Die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates sind an die Weisungen der Beamten des ersuchten Vertragsstaates gebunden und dürfen auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates keine Amtshandlungen ausüben, ausgenommen diejenigen, die mit der Durchlieferung von Personen zusammenhängen einschließlich der Anhaltung der durchzuliefernden Person in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates.

(6) Im Falle einer Durchlieferung nach Absatz 4 melden die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates der zuständigen Sicherheitsbehörde des ersuchten Vertragsstaates unverzüglich alle Zwischenfälle, zu denen es auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates kommt.

(7) Kommt es bei einer Durchlieferung nach Absatz 4 zu einem Entweichen der durchzuliefernden Person, sind die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates verpflichtet, diese ohne Verzögerung zu verfolgen und die zuständige Sicherheitsbehörde des ersuchten Vertragsstaates und, wenn es möglich ist, den nächsten erreichbaren Beamten dieses Vertragsstaates, unverzüglich zu verständigen. Die von den Beamten des ersuchenden Vertragsstaates durchgeführte Verfolgung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verfolgung von den Sicherheitsbehörden des ersuchten Vertragsstaates übernommen wird. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald dies der ersuchte Vertragsstaat verlangt. Für die Durchführung der Verfolgung sind die Bestimmungen des Artikels 11 sinngemäß anzuwenden.

(8) Vor dem geplanten Beginn der Durchlieferung sind der zuständigen Sicherheitsbehörde des ersuchten Vertragsstaates Angaben über die vorgeschlagene Zeit und Durchlieferungsstrecke und über das gewählte Transportmittel, sowie personenbezogene Daten der durchzuliefernden Person und Informationen über Beamte des ersuchenden Vertragsstaates, die die Durchlieferung begleiten bzw. durchführen rechtzeitig zu übermitteln.

(9) Die Durchlieferung hat ohne unnötige Verzögerung des Aufenthaltes der durchzuliefernden Person und der Beamten des ersuchenden Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zu erfolgen.

(10) In Fällen, in denen die Durchlieferung keine erhöhte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist es bei Einhaltung allgemeiner Beförderungsbedingungen zulässig, die Durchlieferung mit der Eisenbahn oder auf dem Luftweg durchzuführen. Das Beförderungsunternehmen ist bei Durchlieferungen ehest möglich zu verständigen.

(11) Die durchzuliefernden Personen benötigen weder ein Reisedokument noch ein Visum.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen, gegebenenfalls Verwaltungsübertretungen natürlicher Personen, gemeinsame Kontroll- und Fahndungsgruppen bilden sowie einen gemischten Streifendienst durchführen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeitsformen sind die Beamten des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig. Die Beamten sind auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befugt, die Identität von Personen festzustellen und die Personen, die sich einer Kontrolle entziehen wollen, anzuhalten. Andere Maßnahmen sind durch die Beamten jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz durchgeführt wird, vorzunehmen, es sei denn, dass der Erfolg dieser Maßnahmen ohne Einschreiten der Beamten des anderen Vertragsstaates gefährdet wäre oder wesentlich erschwert würde.

(2) Beim Vollzug der in Absatz 1 genannten Zusammenarbeitsformen ist die Rechtsordnung jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden, anzuwenden.

(3) Die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörden arbeiten bei grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen nach den in den Artikeln 11 und 12 genannten Personen zusammen. In Fällen von überregionaler Bedeutung sind die nationalen Zentralstellen einzubinden.

(4) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Fahndung nach vermissten Personen zusammen.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Die Beamten der Vertragsstaaten, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im personenbefördernden Eisenbahnverkehr wahrnehmen, sind auf der Strecke zwischen der Staatsgrenze und der ersten Haltestelle auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, an der dieser fahrplanmäßig anhält, befugt, notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach der Rechtsordnung jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, vorzunehmen.

(2) Die Beamten nach Absatz 1 sind befugt, bei der letzten fahrplanmäßigen Haltestelle des personenbefördernden Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zuzusteigen, um Maßnahmen zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates ab dem Übertrittder Staatsgrenze setzen zu können. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) In Fällen nach Absatz 1, wenn die Bedingungen für eine grenzüberschreitende Nacheile nach Artikel 11 Absatz 1 lit. a) oder b) erfüllt sind oder wenn es zum Zweck der Verhütung oder Aufklärung einer Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Vertragsstaates, die der Straftäter auf dessen Hoheitsgebiet begangen oder versucht hat, erforderlich ist, sind die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätigen Beamten befugt, die Person bis zum Eintreffen der Beamten des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu verständigen sind, anzuhalten. Die Bestimmungen des Artikels11 sind sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Beamte eines Vertragsstaates können im Falle eines dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates die Staatsgrenze überschreiten, um bis zu einer Entfernung von zehn Kilometern vonder gemeinsamen Staatsgrenze in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des anderen Vertragsstaates vorläufige Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung für Leib oder Leben von Personen erforderlich sind.

(2) Ein dringender Bedarfim Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn bei einem Abwarten des Einschreitens der Beamten des anderen Vertragsstaates oder des Einvernehmens im Sinne des Artikels 6b Absatz 2 die Verwirklichung der Gefährdung droht.

(3) Die nach Absatz 1 einschreitenden Beamten haben die zuständige Sicherheitsbehörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die zuständige Sicherheitsbehörde bestätigt diese Unterrichtung und trifft unverzüglich Maßnahmen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahmedes Einschreitens erforderlich sind. Die einschreitenden Beamten können auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nur so lange tätig sein, bis der andere Vertragsstaat den Einsatz übernimmt. Auf jeden Fall ist das Einschreiten zu beenden, sobald dies der andere Vertragsstaat verlangt.

(4) Die einschreitenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels, an die Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden und an die Weisungen der Sicherheitsbehörden dieses Vertragsstaates gebunden.

(5) Ab dem Zeitpunkt der Bestätigung der Unterrichtung im Sinne des Absatzes 3 ist das Handeln der einschreitenden Beamten dem Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet es zu dem Einschreiten gekommen ist, zuzurechnen.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten können gemeinsame Zentren eingerichtet werden.

(2) In den gemeinsamen Zentren arbeiten Beamte beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unmittelbar zusammen, um unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken. Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Beamten gelten die Artikel 2 und 4 entsprechend und es werden die Bestimmungen des Artikels 25 in vollem Umfang angewendet.

(3) Die Unterstützungstätigkeit kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Übergabe von Personen in Übereinstimmung mit den sich aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union sowie aus zweiseitigen und mehrseitigen völkerrechtlichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen, an welche die Vertragsstaaten gebunden sind, umfassen.

(4) Auf der Grundlage des Einvernehmens der nationalen Zentralstellen kann die Zusammenarbeit im Rahmen der gemeinsamen Zentren auch über die Grenzgebiete hinaus erweitert werden, wobei die Kapazitätsmöglichkeiten der gemeinsamen Zentren zu berücksichtigen sind.

(5) Die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten können mit Beamten, die in ähnlichen, durch die Vertragsstaaten mit Drittstaaten errichteten Zentren tätig sind, direkt zusammenarbeiten und im Bedarfsfall die Übergabe eines Ersuchens an die zuständige Sicherheitsbehörde vermitteln.

(6) Die in den gemeinsamen Zentren kooperierenden Beamten unterstehen ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer innerstaatlichen Behörden. Den Beamten in den gemeinsamen Zentren obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Gemeinsame operative Einsätze können nur nach Übereinkunft der zuständigen Sicherheitsbehörden beider Vertragsstaaten und nur in jenen Formen vorgenommen werden, die dieser Vertrag ermöglicht.

(7) Die Einrichtung gemeinsamer Zentren sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden in Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 geregelt.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Die Übergabe von Personen zwischen den Vertragsstaaten kann an der Staatsgrenze, an weiteren Stellen in den Grenzgebieten oder auf Flughäfen stattfinden, wenn die zuständigen Behörden jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Übergabe stattfinden soll, der Übergabe im Einzelfall zustimmen. Die Übergabe findet in der Regel an einer für eine sichere Übergabe geeigneten Stelle statt.

(2) Für die Beförderung der Personen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelten folgende Bestimmungen

a) Die Beförderung der Personen erfolgt auf der geeignetsten Strecke und ohne unnötige Verzögerung des Aufenthaltes vonbegleitenden Beamten im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates.

b) Die begleitenden Beamten dürfen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine Amtshandlungen vornehmen, mit Ausnahme derer, die mit der Beförderung der Personen zusammenhängen, einschließlich des Anhaltens der zu befördernden Person in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des anderen Vertragsstaates. Die begleitenden Beamten melden der nach Absatz 1 zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich alle Zwischenfälle, zu denen es auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates kommt.

c) In Fällen, bei denen die zu übergebende Person keine erhöhte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist unter Einhaltung allgemeiner Beförderungsbedingungen die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zulässig.

d) Im Falle eines Entweichens der zu befördernden Person sind die begleitenden Beamten verpflichtet, diese ohne Verzögerung zu verfolgen und die nach Absatz 1 zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates und, wenn es möglich ist, den nächsten erreichbaren Beamten des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu verständigen. Die durch die begleitenden Beamten durchgeführte Verfolgung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verfolgung von den Sicherheitsbehörden des örtlich zuständigen Vertragsstaates übernommen wird. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfindet, dies verlangt. Die Bestimmungen des Artikels 11 werden sinngemäß angewendet.

(3)Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die Stellen und Einrichtungen auf dem Hoheitsgebiet ihrer Vertragsstaaten, die zur Übergabe von Personen geeignet sind.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Beamte auch

In der Republik Österreich

in der Tschechischen Republik

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Die Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich im Sinne dieses Vertrages umfasst insbesondere

(2) Die Informationsübermittlung und der gesamte Schriftverkehr erfolgen unmittelbar zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten. In den in Absatz 1 lit. a) und in Artikel 16a angeführten Fällen erfolgt der Informationsaustausch auch zwischen anderen innerstaatlich zuständigen Sicherheitsbehörden und deren Dienststellen, die einander die nationalen Zentralstellen gegenseitig mitteilen. In diesen Fällen kann der Informationsaustausch, falls geeignet, auch mündlich erfolgen.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Im Bedarfsfall können bei Großveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 6b auch zum Zweck der Regelung und Sicherung des Verkehrs vorgenommen werden. Voraussetzung für die Umsetzung der Unterstützung ist das Einvernehmen zwischen den in Artikel 2 Absatz 5 genannten zuständigen Behörden.

(2) Absatz 1 wird auch im Falle grenzüberschreitender Sport- und ähnlicher Veranstaltungen angewendet, bei denen die Veranstaltungsteilnehmer auf dem Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates von Beamten der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates begleitet werden.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 unterstützenden österreichischen Beamten gelten als Beamte der Bundespolizei.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Beamte, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind befugt

(2) Sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, können die Beamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine weiteren Befugnisse ausüben.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Die Sicherheitsbehörden können zur Aufgabenerfüllung nach diesem Vertrag Luftfahrzeuge verwenden und sind zu Flügen über sowie zu Landungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates im Sinne von Artikel 3 lit. c) des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt 5 ermächtigt.

(2) Die Ermächtigung gemäß Absatz 1 gilt auch, wenn es sich um Flüge oder Landungen von Luftfahrzeugen, die von den Sicherheitsbehörden verwendet werden, handelt

(3) Der Flug über dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder eine Landung dort muss rechtzeitig der Flugsicherungsstelle des anderen Vertragsstaates mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muss jedenfalls Typ und staatliches Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Anzahl und Namen der Personen an Bord, Beladung, Zeit des Überfluges der Grenze, Code des Sekundär-Rundsichtradars (SSR-Code), voraussichtliche Route und Landeort enthalten.

(4) Jeder Vertragsstaat genehmigt, dass Luftfahrzeuge, die zur Landung auf seinem Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 ermächtigt sind, auch außerhalb der internationalen Flughäfen und genehmigten Flugplätze starten und landen können. Die Landung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates wird, unbeschadet Absatz 3, unverzüglich den örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden dieses Vertragsstaates mitgeteilt.

(5) In den Fällen des Absatz 2 lit. a) und b) sind Wartungsmannschaften berechtigt, unverzüglich zur Durchführung von Wartungsarbeiten am Luftfahrzeug oder zur Vorbereitung des Abtransportes des Luftfahrzeuges in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einzureisen. Die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates wird im Voraus dessen Sicherheitsbehörden mitgeteilt.

(6) Bei den Flügen über dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates und bei Landungen dort nach den Absätzen 1 und 2 richten sich die Sicherheitsbehörden nach den in diesem Vertragsstaat für den Einsatz von Luftfahrzeugen durch die Sicherheitsbehörden gültigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.

______________________

5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Die von den Beamten gemäß Artikel 17 Absatz 1 lit. e) im Zusammenhang mit ihrem Einsatz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates benutzten Dienstfahrzeuge werden von Straßen- und Autobahngebühren befreit.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Die Beamten der Vertragsstaaten bleiben bei der Aufgabenerfüllung nach diesem Vertrag in Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinärer Hinsicht den rechtlichen Vorschriften ihres Staates unterworfen.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, nehmen in Bezug auf die Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, in strafrechtlicher Hinsicht die gleiche Stellung ein wie die Beamten jenes Vertragsstaates.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Verursachen Beamte eines Vertragsstaates in Durchführung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang, wie wenn seine eigenen sachlich und örtlich zuständigen Beamten den Schaden verursacht hätten.

(2) Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen vom anderen Vertragsstaat erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf sein Ersuchen durchgeführt wurde oder dass es sich um ein Einschreiten nach Artikel 14a Abs. 5 handelte. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird darauf verzichtet, den Ersatz für den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Wenn in diesem Vertrag oder in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 nichts anderes festgelegt ist oder zwischen den Sicherheitsbehörden im Voraus nichts anderes vereinbart wird, trägt jeder Vertragsstaat die seinen Behörden aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die stattgebende Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Form der Zusammenarbeit seine Sicherheit oder andere bedeutende Interessen gefährden oder die innerstaatliche Rechtsordnung verletzten könnte, teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die Zusammenarbeit ganz oder teilweise ablehnt oder an bestimmte Bedingungen knüpft. Die Vertragsstaaten informieren einander unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen über die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Zusammenarbeit.

(2) Technische Mittel und dazugehörige technische Dokumentationen, die die Sicherheitsbehörden aufgrund dieses Vertrages erhalten, dürfen ohne vorherige Zustimmung der übergebenden Behörden nicht an Dritte weitergegeben werden.

(3) Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Die Verarbeitung der aufgrund des Ersten Teils dieses Vertrages übermittelten personenbezogenen Daten (in der Folge „Daten“) richtet sich nach den in den Ersuchen angegebenen Zwecken, den von der übermittelnden Behörde festgelegten Bedingungen und – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird – nach den im empfangenden Vertragsstaat für die Verarbeitung von Daten geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Für die Übermittlung von Daten aufgrund des Ersten Teils dieses Vertrages und für deren weitere Verwendung und Verarbeitung gelten folgende Bestimmungen

(3) Die Vertragsstaaten haften gemäß ihrer jeweiligen Rechtsordnung für Schäden, die einer Person als Folge der Verarbeitung sie betreffender gemäß diesem Vertrag übermittelter Daten entstanden sind. Die Vertragsstaaten können sich im Rahmen der Haftung gemäß ihrer jeweiligen Rechtsordnung gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen oder rechtswidrig übermittelt worden sind. Ersetzt der empfangende Vertragsstaat einen Schaden aus der Verwendung von unrichtigen oder rechtswidrig übermittelten Daten, erstattet der übermittelnde Vertragsstaat den gesamten Betrag des gewährten Schadenersatzes.

(4) Die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung von Daten, die im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages aufgrund des Tätigwerdens von Beamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erlangt worden sind, obliegt der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates, für dessen Zwecke die Daten erlangt worden sind und richtet sich nach seiner Rechtsordnung.

(5) Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig sind, wird in diesem Vertragsstaat der direkte Zugriff auf automationsunterstützt verarbeitete Daten nicht gewährt.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Werden aufgrund dieses Vertrages klassifizierte Informationen übermittelt, gelten folgende Bestimmungen

a) Den nach der Rechtsordnung des übermittelnden Vertragsstaates der Klassifizierung unterliegenden Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, gewährt der empfangende Vertragsstaat einen gleichwertigen Schutz mit der Maßgabe, dass für Zwecke dieses Vertrages folgende Klassifizierungsstufen nach den Rechtsordnungen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik für gleichwertig gehalten werden

Eingeschränkt

-

Vyhrazené

Vertraulich

-

Duverné

Geheim

-

Tajné

Streng geheim

-

Prísne tajné.

b) Die übermittelnde Behörde teilt dem Empfänger die Änderung der Klassifizierungsstufe oder die Aufhebung der Klassifizierung unverzüglich schriftlich mit. Der Empfänger verpflichtet sich, die Klassifizierungsstufe entsprechend dieser Mitteilung anzupassen oder die Klassifizierung aufzuheben.

c) Die übermittelten klassifizierten Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, für deren Tätigkeit die Kenntnis dieser Informationen erforderlich ist und die berechtigt sind, aufgrund der innerstaatlichen Rechtsordnung von den klassifizierten Informationen Kenntnis zu erlangen.

d) Die übermittelten klassifizierten Informationen dürfen anderen als in diesem Vertrag genannten Behörden nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Behörde zugänglich gemacht werden.

e) Jede Verletzung der Rechtsvorschriften des empfangenden Vertragsstaates betreffend den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen wird der übermittelnden Behörde ohne Verzug mitgeteilt. Diese Mitteilung hat auch die Umstände dieser Verletzung, deren Folgen und die Maßnahmen, die zur Einschränkung dieser Folgen und zur Unterbindung zukünftiger derartiger Verletzungen getroffen worden sind, zu umfassen.

f) Die klassifizierten Informationen werden dem anderen Vertragsstaat auf dem Kurierweg oder jede andere vereinbarte Art und Weise, die nach den innerstaatlichen Rechtsordnungen beider Vertragsstaaten zulässig ist, übermittelt.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Soweit die Behörden der Zollverwaltung der Republik Österreich sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wahrnehmen und soweit die Behörden der Zollverwaltung der Tschechischen Republik Aufgaben auf der Grundlage dieses Vertrages erfüllen, sind sie bei der Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten gleichgestellt.

(2) Die Zollbehörden, die die Stellung von nationalen Zentralstellen innehaben, sind im Sinne dieses Vertrages: In der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen; in der Tschechischen Republik Generalzolldirektion.

(3) Beamte im Sinne dieses Vertrages sind

In der Republik Österreich auch die Angehörigen der Zollfahndungen; in der Tschechischen Republik auch Angehörige der Zollverwaltung der Tschechischen Republik.

(4) Außer den in Absatz 2 angeführten Behörden können unter den in Artikel 2 Absatz 5 dieses Vertrages festgelegten Bedingungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß diesem Vertrag unmittelbar zusammenarbeiten

In der Republik Österreich

in der Tschechischen Republik

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Die Beamten sind im Rahmen von Ermittlungen wegen einer in Artikel 11 Absatz 1 lit. a) genannten Straftat befugt, die Observation einer Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortzusetzen, falls dieser Vertragsstaat der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen ist die Observation an die Beamten jenes Vertragsstaates zu übergeben, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird.

(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit eine vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden, dürfen die Beamten die Observation der Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates unter den unten angeführten Bedingungen fortsetzen

(3) Die Observation gemäß Absatz 1 und 2 kann über den Land-, Luft- und Wasserweg ohne räumliche Begrenzung durchgeführt werden.

(4) Die Observation gemäß Absatz 1 und 2 ist ausschließlich unter den nachstehenden allgemeinen Bedingungen zulässig

(5) Die Identität der observierenden Beamten wird geheim gehalten. Die wahre Identität einesobservierenden Beamten kann in einem weiteren Verfahren, einschließlich des Verfahrens vor Gericht, nur dann aufgedeckt oder anders offen gelegt werden, wenn es die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ermöglichen und nach vorheriger Zustimmung der nationalen Zentralstelle des Vertragsstaates, dessen Beamte identifiziert werden sollen.

(6) Sofern die grenzüberschreitende Observation ausschließlich unter Einsatz technischer Einrichtungen für die Observation, ohne die Hilfe des anderen Vertragsstaates zu benötigen, verlaufen wird, kann die grenzüberschreitende Observation auch ohne vorherige Zustimmung durchgeführt werden. Jede solche grenzüberschreitende Observation muss unverzüglich der nationalen Zentralstelle und der zuständigen in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörde des anderen Vertragsstaates mitgeteilt werden, sobald festgestellt wird, dass das Observationsobjekt die Staatsgrenze überschritten hat. Diese Mitteilung muss Informationen darüber beinhalten, für welche Straftat und von welcher Justizbehörde die Observation genehmigt wurde. Sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird, die Einstellung der Observation verlangt, vereinbaren die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten die Deaktivierung und Demontage sowie die Rückgabe der technischen Einrichtung für die Observation und die Observation wird eingestellt.

(7) Zur Verwendung der Ergebnisse der grenzüberschreitenden Observation nach Absatz 6, die ohne vorherige Zustimmung durchgeführt wurde, ist die Zustimmung der in Artikel 31 Absatz 1 genannten Behörde jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die grenzüberschreitende Observation verlief, erforderlich. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, dürfen die bei der grenzüberschreitenden Observation gewonnenen Materialien nicht verwendet werden, es sei denn, dass eine dringende Maßnahme zu treffen ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung der Sicherheit zu verhindern. Der andere Vertragsstaat wird über jede solche Verwendung unter Angabe der Gründe verständigt.

(8) Dies gilt auch, wenn die Observation von einem Drittstaat aus fortgesetzt wird.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Über Rechtshilfeersuchen eines Vertragsstaates kann der andere Vertragsstaat im Rahmen von Ermittlungen wegen einer in Artikel 11 Absatz 1 lit. a) genannten Straftat auf seinem Hoheitsgebiet den kontrollierten Transport, insbesondere von Suchtmitteln, Vorläuferstoffen, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld sowie von Gegenständen, die aus einer Straftat herrühren oder zur Begehung einer Straftat bestimmt sind, gestatten, wenn der ersuchende Vertragsstaat begründet, dass ohne eine solche Maßnahme die Aufdeckung von Tatbeteiligten oder von Vertriebswegen aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Wenn der Inhalt der kontrollierten Lieferung ein besonderes Risiko für die an der Lieferung beteiligten Personen oder eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, kann der ersuchte Vertragsstaat das Stattgeben des Ersuchens von der Erfüllung von Bedingungen abhängig machen oder das Ersuchen ablehnen.

(2) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle über die Lieferung beim Grenzübertritt oder an einem Übergabeort, der durch die Sicherheitsbehörden vereinbart wird, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt die ständige Überwachung der Lieferung in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können nach Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übergabe zusammen mit den Beamten des ersuchten Vertragsstaates weiter begleiten.

(3) Wurde eine kontrollierte Lieferung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates sichergestellt, wird sie aufgrund eines schriftlichen Rechtshilfeersuchens an den ersuchenden Vertragsstaat übergeben werden.

(4) Können die zuständigen Sicherheitsbehörden des ersuchten Vertragsstaates nicht rechtzeitig herangezogen werden und droht durch die Fortsetzung der kontrollierten Lieferung eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder erheblicher Schaden für das Eigentum oder kann die Kontrolle über die Lieferung nicht aufrechterhalten werden, so können die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates die kontrollierte Lieferung sicherstellen. Falls erforderlich können die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates Personen, die die Lieferung begleiten, bis zum Einschreiten der Sicherheitsbehörden des ersuchten Vertragsstaates anhalten. In jedem Fall sind die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates verpflichtet, die Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates einzuhalten und unverzüglich die Sicherheitsbehörden des ersuchten Vertragsstaates zu unterrichten.

(5) Im Falle der Anhaltung von Personen gemäß Absatz 4 gilt Artikel 11 Absatz 5 entsprechend.

(6) Bei der Durchführung der kontrollierten Lieferung gilt für die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates Artikel 28 Absatz 4 lit. a) bis c) und e) bis h) entsprechend.

(7) Einem Rechtshilfeersuchen um kontrollierte Lieferung, deren Kontrolle in einem dritten Staat beginnt oder fortgesetzt wird, wird nur stattgegeben, wenn im Ersuchen angegeben ist, dass die Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 auch durch den dritten Staat gewährleistet ist.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Im Rahmen der Ermittlungen wegen Straftaten kann ein Vertragsstaat unter den in seiner Rechtsordnung festgelegten Bedingungen aufgrund eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens dem Einsatz von Beamten des ersuchenden Vertragsstaates zustimmen, die nach der österreichischen Rechtsordnung verdeckt oder unter falscher Identität handeln oder die nach der tschechischen Rechtsordnung die Stellung eines Agenten oder einer einen Scheinkauf durchführenden Person haben (in der Folge „verdeckter Ermittler“). Der ersuchende Vertragsstaat stellt ein solches Ersuchen nur dann, wenn ohne den Einsatz des verdeckten Ermittlers die Ermittlung der Straftat aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Aus dem Ersuchen muss die tatsächliche Identität des Beamten nicht hervorgehen.

(2) Verdeckte Ermittlungen auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze. Die Vorbereitung der Einsätze erfolgt in enger Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden der Vertragsstaaten. Die Leitung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers obliegt einem Beamten des ersuchten Vertragsstaates; das Handeln eines verdeckten Ermittlers des ersuchenden Vertragsstaates wird dem ersuchten Vertragsstaat zugerechnet. Dieser kann jederzeit verlangen, den Einsatz zu beenden.

(3) Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers gemäß diesem Artikel und die Bedingungen, unter denen er durchgeführt wird, sowie die Maßgaben für die Verwendung der Ermittlungsergebnisse richten sich nach der Rechtsordnung jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der verdeckte Ermittler eingesetzt wird.

(4) Der ersuchte Vertragsstaat gewährt dem verdeckten Ermittler die notwendige personelle, logistische und technische Unterstützung und trifft sämtliche notwendige Maßnahmen, um den verdeckten Ermittler während des Einsatzes auf seinem Hoheitsgebiet zu schützen.

(5) Kann wegen besonderer Dringlichkeit ein Ersuchen nach Absatz 1 vor dem Grenzübertritt nicht gestellt werden und besteht die ernsthafte Gefahr, dass ohne den Einsatz des verdeckten Ermittlers auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die Identität dieses verdeckten Ermittlers aufgedeckt würde, ist dessen Einsatz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise ohne vorherige Zustimmung zulässig. Auch in diesem Fall müssen die Voraussetzungen für den Einsatz des verdeckten Ermittlers auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorliegen. Der Einsatz ist unverzüglich der nationalen Zentralstelle sowie der in Artikel 31 Absatz 3 genannten Behörde des anderen Vertragsstaates anzuzeigen. Ein Ersuchen, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Einsatz ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Das Tätigwerden des verdeckten Ermittlers hat sich in diesen Fällen auf das zur Aufrechterhaltung der Legende oder der Sicherheit des verdecken Ermittlers unumgänglich notwendige Maß zu beschränken.

(6) Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend in Fällen, in denen ein Vertragsstaat um den Einsatz eines verdeckten Ermittlers des anderen Vertragsstaates auf seinem Hoheitsgebiet ersucht. In solchen Fällen, wenn nichts anderes vereinbart ist, trägt die Kosten für den Einsatz der ersuchende Vertragsstaat.

(7) Die Vertragsstaaten werden alles für die Geheimhaltung der Identität und die Gewährleistung der Sicherheit des verdeckten Ermittlers auch nach der Beendigung seines Einsatzes unternehmen.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Ersuchen gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 und 7 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates

In der Republik Österreich an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Staatsgrenze überschritten wurde oder voraussichtlich überschritten wird; im Fall einer Observation in einem nach Österreich einfliegenden Luftfahrzeug aber an den Gerichtshof, in dessen Sprengel der Ort der Landung liegt; in der Tschechischen Republik an die Kreisstaatsanwaltschaft in Prag.

(2) Ersuchen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und 3 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates

In der Republik Österreich an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Staatsgrenze überschritten wurde oder voraussichtlich überschritten wird oder in deren Sprengel die Kontrolle der Lieferung beginnt oder beginnen soll;

in der Tschechischen Republik an die Kreisstaatsanwaltschaft in Prag.

(3) Ersuchen gemäß Artikel 30 Absatz 1, 5 und 6 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates

In der Republik Österreich an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel der Einsatz des verdeckten Ermittlers begonnen hat oder voraussichtlich beginnen wird;

in der Tschechischen Republik an die Oberstaatsanwaltschaft in Prag.

(4) Kopien der Ersuchen gemäß Absatz 1 bis 3 werden der in Artikel 2 Absatz 4 genannten nationalen Zentralstelle übermittelt, im Fall von Ermittlungen von Straftaten auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Warenverkehrs der in Artikel 27 Absatz 2 genannten nationalen Zentralstelle.

(5) Ist die Behörde, an die das Ersuchen gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 gerichtet ist, für dessen Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Die Justizbehörden beider Vertragsstaaten verkehren auch direkt, wenn es um die Übertragung der Strafverfolgung nach dem Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung7 vom 15. Mai 1972 geht.

_________________

7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 250/1980.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Die Verarbeitung von Daten, die aufgrund des Zweiten Teils dieses Vertrages übermittelt werden, richtet sich nach den für die Datenverarbeitung im empfangenden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, dass der Empfänger diese Daten wie folgt verwenden kann

(2) Für die Verarbeitung von Daten, die nach dem Zweiten Teil dieses Vertrages übermittelt werden, gilt Artikel 25 mit Ausnahme von Absatz 2 lit. a) entsprechend.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Im Rahmen der Zusammenarbeit nach dem Zweiten Teil dieses Vertrages finden hinsichtlich der rechtlichen Stellung der Beamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, der Kooperationsbedingungen und der Einbeziehung von Zollbehörden, falls sich aus diesem Teil nicht anderes ergibt, die Bestimmungen der Kapitel V, VI und VII sinngemäß Anwendung.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Allfällige Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages werden durch Verhandlungen zwischen den nationalen Zentralstellen oder, falls die Streitigkeit die Auslegung oder Durchführung des Zweiten Teiles dieses Vertrages betrifft, zwischen den Justizministerien beigelegt.

(2) Gelingt es nicht, Streitigkeiten auf die in Absatz 1 angeführte Art und Weise zu lösen, werden sie auf diplomatischem Wege beigelegt.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Die Vertreter der Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten treffen im Bedarfsfall zum Zweck der Evaluierung der Durchführung dieses Vertrags zusammen.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Die zuständigen zentralen Behörden der Vertragsstaaten können auf Grund dieses Vertrages Durchführungsvereinbarungen abschließen.

(2) Die zuständigen zentralen Behörden der Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen der Zuständigkeit und der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden an.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die sich aus anderen völkerrechtlichen Verträgen ergeben, bleiben von diesem Vertrag unberührt.

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages tritt das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr vom 21. Juni 1988 6 außer Kraft.

______________________

6) Kundgemacht in BGBl. Nr. 212/1990, idF BGBl. III Nr. 123/1997

Bundesrecht Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Prag ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag wird sechs Monate ab Erhalt der Kündigung außer Kraft treten.

(3) Jeder Vertragsstaat kann zeitweilig die Durchführung dieses Vertrages ganz oder teilweise suspendieren, wenn dies die Gewährleistung der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder der Gesundheit von Personen erfordert. Das Treffen oder die Rücknahme einer solchen Maßnahme werden die Vertragsstaaten einander unverzüglich auf diplomatischem Wege mitteilen. Die Suspendierung der Durchführung dieses Vertrages und ihre Rücknahme werden nach Ablauf von fünfzehn Tagen ab Erhalt einer solchen Mitteilung wirksam.

(4) Die Registrierung dieses Vertrages beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Vertragsstaat veranlasst, in dem die Unterzeichnung des Vertrages erfolgte. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen über die durchgeführte Registrierung informiert werden, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt wird.

Geschehen zu Wien am 14. Juli 2005 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →