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20004842 AT

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 3

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 3

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Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 3

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 112/2006

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Langtitel

PROTOKOLL NR. 3 ÜBER DEN HANDEL ZWISCHEN LIBANON UND DER GEMEINSCHAFT MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 3

StF: BGBl. III Nr. 112/2006 (NR: GP XXII RV 388 AB 396 S. 50. BR: AB 6994 S. 706.)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Bundesrecht Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 3

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Rechtsaktes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(Anm.: Tabelle ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 3

Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.

Bundesrecht Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 3

(Anm.: Tabelle ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 3

(1)Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei der Einfuhr nach Libanon die in Anhang 2 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.

(2)Sofern in Anhang 2 dieses Protokolls nicht anderes bestimmt ist, gilt für den Abbau der in Absatz 1 genannten Zölle und Abgaben der Zeitplan in Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens.

Bundesrecht Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 3

Die in den Anhängen 1 und 2 dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen gelten für den in Artikel 19 dieses Abkommens genannten Ausgangssatz.

Bundesrecht Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 3

(1)Die nach den Artikeln 1 und 2 erhobenen Zölle können gesenkt werden, wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon die Abgaben auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

(2)Für die Zölle der Gemeinschaft werden die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen an dem als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser entspricht den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und wird von den auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen.

(3)Die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen, die Liste der betreffenden Erzeugnisse und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Zollsenkungen gelten, werden vom Assoziationsrat festgelegt.

Bundesrecht Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 3

Die Gemeinschaft und Libanon unterrichten einander über die Verwaltungsvorschriften für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.

Diese Vorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

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