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IST-Austria-Vereinbarung (Bund

11 Articles / Provisions · Österreich · Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (11)

Statutory Text (11 Provisions)

Bundesrecht IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel V mit 7. Juli 2006 in Kraft.

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG samt Anhang wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.

Bundesrecht IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

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Bundesrecht IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und der Betrieb des ISTAustria in Klosterneuburg auf den im Anhang ausgewiesenen Grundstücken im Gesamtausmaß von 178.906 m² einschließlich der darauf im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bestehenden Gebäude.

Bundesrecht IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

(1) Der Bund und das Land Niederösterreich sind Erhalter des ISTAustria und haben in dieser Funktion Verpflichtungen gegenüber dem ISTAustria nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ziel ist der Vollausbau des ISTAustria auf 150 Forschungsgruppen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036.

(2) Der Bund und das Land Niederösterreich verpflichten sich zur Finanzierung des ISTAustria vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bis zu einem Maximalbetrag von 3 280 Millionen Euro, wobei der Bund 75 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 2 460 Millionen Euro und das Land Niederösterreich 25 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 820 Millionen Euro bereitzustellen hat. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 werden die Mittel gemäß Abs. 3 Z 1 zur Gänze vom Land Niederösterreich bereitgestellt. Diese Mittel werden auf den Maximalbetrag des Landes Niederösterreich in Höhe von 820 Millionen Euro angerechnet. Mittel gemäß Art. II Abs. 2 Z 5, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 abgerufen wurden, erhöhen den Maximalbetrag des Bundes in der Höhe von 2 460 Millionen Euro nicht.

(3) Aus den gemäß Abs. 2 bereitgestellten Mitteln dürfen ausschließlich folgende Kosten übernommen werden

(4) Unbeschadet der prozentuellen Aufteilung zwischen Bund und Land Niederösterreich gemäß Abs. 2 liegt die Zuständigkeit zur Umsetzung

(5) Eine Umschichtung zwischen den in Abs. 3 angeführten Kostenarten ist unter Einhaltung der Maximalbeträge gemäß Abs. 2 im Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zulässig.

(6) Bei Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sind die Erhalter berechtigt, Dritte zu beauftragen, sofern sie sich gegenseitig darüber in Kenntnis setzen.

Bundesrecht IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

(1) Zur effizienten Umsetzung der Erhalterpflichten zwischen Bund und Land Niederösterreich haben die Erhalter in einem Koordinierungsausschuss die Erfüllung ihrer Erhalterpflichten abzustimmen und zu koordinieren und dazu

(2) Jeder Erhalter hat drei Mitglieder in den Koordinierungsausschuss zu entsenden, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Sollte auch bei einer wiederholten Abstimmung Stimmengleichheit bestehen, ist die Entscheidung durch

(3) Der Koordinierungsausschuss hat mindestens einmal im Jahr zu tagen („jährliches Koordinierungsgespräch“). Im Rahmen des jährlichen Koordinierungsgespräches wird die Durchführung der gegenständlichen Vereinbarung koordiniert. Darüber hinaus hat die für das ISTAustria zuständige Bundesministerin oder der für das ISTAustria zuständige Bundesminister eine außerordentliche Sitzung des Koordinierungsausschusses einzuberufen, wenn

(4) Die Ladung von Auskunftspersonen ist zulässig.

(5) Die Aufgabe der Geschäftsstelle des Koordinierungsausschusses wird von der für das ISTAustria zuständigen Bundesministerin oder dem für das ISTAustria zuständigen Bundesminister wahrgenommen.

Bundesrecht IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

(1) Der Bund verpflichtet sich, das ISTAustria als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit dauerhaft zu errichten und gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten. Das ISTAustria dient der Spitzenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von kombinierten MasterPhD-, PhD- und Post DocProgrammen. Der Bund finanziert das ISTAustria auf Grundlage des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020. Dadurch wird die Finanzierung und Steuerung des ISTAustria als zentrale Forschungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 1 FoFinaG im Rahmen seiner gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sichergestellt.

(2) Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass er für die Aufwendungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des ISTAustria entstehen, folgende Leistungen erbringt

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2022)

Bundesrecht IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

(1) Das Land wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es

(2) Bei der Erweiterung des Areals für Spin-Offs ist hinsichtlich Errichtung, Betrieb und Verwertung das Einvernehmen zwischen Land und dem ISTAustria Voraussetzung.

(3) Das Land Niederösterreich stellt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2071 unwiderruflich sicher, dass

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2022)

Bundesrecht IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

(1) Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel I unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.

(2) Endet der laufende Betrieb vor dem 31. Dezember 2051, erstattet der Bund dem Land jenen Betrag, der der Summe aller in diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten Gesamtinvestitionskosten entspricht.

Bundesrecht IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

Diese Vereinbarung sowie ihre Änderungen treten – vorbehaltlich der Errichtung des ISTAustria durch Bundesgesetz – 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

Bundesrecht IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

(1) Bei positiver Evaluierung gemäß § 5 Abs. 2 des ISTAustria-Gesetzes, BGBl. I Nr. 69/2006, zwischen dem 1. Jänner 2065 und dem 31. Dezember 2071, verlängert sich die Sicherstellung gemäß Art. III Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2120.

(2) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar. Eine allfällige Kündigung berührt nicht die Geltungsdauer von Art. III Abs. 3, die sich nach Abs. 1 bestimmt.

Bundesrecht IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

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