Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Table of Provisions (45)
Statutory Text (45 Provisions)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Die im vorliegenden Vertrag verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung
Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, bei der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung strafbarer Handlungen sowie im verkehrs- und fremdenpolizeilichen Bereich. Die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten erfolgt in Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages. Die im Rahmen internationaler Organisationen, wie dem Europäischen Polizeiamt (Europol) oder der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), geführte Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bleibt vom vorliegenden Vertrag unberührt.
Die Vertragsstaaten übermitteln einander regelmäßig ihre Erkenntnisse und Analysen hinsichtlich der in Artikel 2 bestimmten Bereiche. Zu diesem Zweck analysieren sie anlassbezogen, jedoch mindestens einmal jährlich, gemeinsam die Schwerpunkte und beraten und stimmen die erforderlichen Maßnahmen ab.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kooperieren und unterstützen einander auf Ersuchen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich nicht auf die in die Zuständigkeit der Justizorgane der Vertragsstaaten fallende Rechtshilfe. Ersuchen, die militärische oder politische strafbare Handlungen betreffen, können weder gestellt noch erledigt werden. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung örtlich oder sachlich nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die für die Erledigung örtlich und sachlich zuständige Behörde weiter und unterrichtet hierüber die ersuchende Behörde.
(2) Ersuchen und die Antworten darauf werden, mangels anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, zwischen den Zentralstellen der Vertragsstaaten schriftlich übermittelt. In dringenden Fällen kann das Ersuchen auch mündlich gestellt werden; das mündliche Ersuchen ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Ersuchen sind unter Berücksichtigung von Artikel 1 Ziffer 3 an folgende Zentralstellen zu richten
(4) Die im vorliegenden Vertrag geregelte Zusammenarbeit der Behörden der Vertragsstaaten erstreckt sich insbesondere auf Folgendes
(5) Wenn nach den im Ersuchen angeführten Bedingungen die Erledigung des Ersuchens nicht oder nur teilweise möglich ist, informiert die ersuchte Behörde hierüber unverzüglich die ersuchende Behörde und die Behörden einigen sich, sofern erforderlich, über die weitere Vorgangsweise bei der Erledigung des Ersuchens.
(6) Im Laufe der Erledigung des Ersuchens gehen die ersuchten Behörden und die an der Durchführung des Ersuchens beteiligten Organe entsprechend den im Ersuchen angeführten Verfahrensregeln vor, vorausgesetzt, dass dies nicht mit dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaates in Widerspruch steht.
(7) Sofern zur Weiterleitung beziehungsweise Erledigung des Ersuchens nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten die Genehmigung, die Zustimmung, die Bewilligung oder das Einverständnis der Justizbehörden erforderlich ist, kann die Weiterleitung des Ersuchens beziehungsweise die Einleitung seiner Erledigung erst nach Einholung dieser Genehmigung, Zustimmung oder Bewilligung oder dieses Einverständnisses erfolgen.
(8) Folgende Behörden sind berechtigt, die Ersuchen und die Antworten darauf unmittelbar, ohne Benachrichtigung der Zentralstellen der Vertragsstaaten zu übermitteln und zu empfangen
(1) Sofern der vorliegende Vertrag keine anders lautenden Bestimmungen enthält, hat das Ersuchen mindestens Folgendes zu enthalten
(2) Die Behörden der Vertragsstaaten können bei der Durchführung dieses Vertrages die deutsche und die ungarische Sprache gleichermaßen verwenden; die Verwendung einer anderen Sprache kann vereinbart werden.
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten können entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf Ersuchen im Interesse der Sicherung von Spuren und Beweisen zur Ausweisleistung auffordern, an öffentlichen Orten verstärkte Kontrollmaßnahmen durchführen, Bauten, Gebäude, Örtlichkeiten, Kleidung, Gepäck und Fahrzeuge durchsuchen und die gesuchte Person vorführen.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 4 des vorliegenden Vertrages sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Über die Durchführung der in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen ist die ersuchende Behörde unverzüglich zu unterrichten.
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten übermitteln im Verlauf ihrer Zusammenarbeit auf Ersuchen folgende Informationen
(2) Bei der Sammlung von Informationen mit besonderen Mitteln arbeiten die Behörden der Vertragsstaaten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts zusammen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für die im Rahmen eines solchen Informationsaustausches übermittelten Daten mindestens den selben Schutz zu gewähren, den die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben.
Die Behörden der Vertragsstaaten können einander im Einzelfall nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch ohne Ersuchen Informationen übermitteln, die für die Behörden des anderen Vertragsstaates bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung und Aufklärung von strafbaren Handlungen notwendig sind. Für den Informationsaustausch sind die Bestimmungen des Artikels 4 des vorliegenden Vertrages sinngemäß anzuwenden.
(1) Zwischen den Behörden der Vertragsstaaten kann die Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar erfolgen, wenn
(2) Die Information ist insbesondere dann als mit dem Grenzgebiet verbunden anzusehen, wenn die Angabe
(3) Der unmittelbare Informationsaustausch nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich auf
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einander zum Zweck der Bekämpfung strafbarer Handlungen Deckkennzeichen zur Verfügung stellen. Die Nachvollziehbarkeit der Zuordnung von Deckkennzeichen und Fahrzeug muss jederzeit im nationalen Fahrzeugregister gewährleistet sein. Die Modalitäten der Zusammenarbeit werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einer Durchführungsvereinbarung geregelt.
(1) Dieser Vertrag ist auch auf die Zusammenarbeit für Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von Finanzvergehen anwendbar. Die Anwendung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen, ABl. Nr. C 024 vom 23.01.1998, bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel erfolgt ausschließlich wegen strafbarer Handlungen, die zu einem Strafverfahren nach Absatz 1 führen können, unter Berücksichtigung der nationalen Zuständigkeit zur Verfolgung. Die Informationsübermittlung und der gesamte Schriftverkehr erfolgen unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden. Zur Kontakthaltung befugte Zentralstellen
(3) Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nicht anzuwenden. Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen für die Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen ausdrücklich für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten sind im Laufe ihrer im eigenen Lande geführten Aufklärungsarbeit berechtigt, die Observation von Personen, die im Verdacht stehen, an einer in Absatz 2 angeführten strafbaren Handlung beteiligt zu sein, sowie von Personen, die mit solchen in Kontakt stehen oder in Kontakt treten, auch auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortzusetzen, wenn die Zentralstelle des letzteren Vertragsstaates der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden.
(2) Eine grenzüberschreitende Observation ist bei Verdacht von strafbaren Handlungen, die die Ausstellung eines europäischen Haftbefehls rechtfertigen würden, möglich. Die Behörden der Vertragsstaaten können bei begründetem Verdacht von solchen strafbaren Handlungen auch die mit dem Verdächtigen in Kontakt stehende Person observieren, von der begründet angenommen werden kann, dass sie zur Identifizierung oder Auffindung des Verdächtigen führen kann.
(3) Auf Verlangen der Behörden des ersuchten Vertragsstaates ist die Observation an diese Behörden zu übergeben. Auf Ersuchen kann die Behörde des ersuchten Vertragsstaates bei der Observation Hilfe leisten.
(4) Die zur Observation erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten. Die Observation darf auf dem Land-, Luft- und Wasserweg durchgeführt werden.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann die Observation auch ohne die in Absatz 1 angeführte vorherige Zustimmung fortgesetzt werden. In diesem Falle ist die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaates beim Überschreiten der Staatsgrenze unverzüglich zu verständigen. Das Ersuchen ist nachträglich unverzüglich der Zentralstelle des ersuchten Vertragsstaates zu übermitteln. Im Ersuchen sind die Gründe anzuführen, die das Überschreiten der Staatsgrenze ohne vorherige Zustimmung notwendig machen.
(6) Die in Absatz 5 angeführten zuständigen Behörden sind
(7) Die Observation nach Absatz 5 ist unverzüglich einzustellen, sobald nach Einlangen des Ersuchens die Behörde des ersuchten Vertragsstaates dies verlangt, ferner, wenn innerhalb von fünf Stunden nach Übermittlung des Ersuchens die für dessen Erledigung notwendige Zustimmung nicht vorliegt.
(8) Die Observation ist ausschließlich unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig
(1) Beamte der Behörden des ersuchenden Vertragsstaates, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates bei der Begehung oder Vorbereitung einer in Artikel 10 Absatz 2 angeführten Straftat
(2) In dem in Absatz 1 angeführten Fall ist die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaates unverzüglich, jedoch spätestens bei Überschreiten der Staatsgrenze, zu benachrichtigen.
(3) Die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden sind
(4) Die Nacheile ist unverzüglich einzustellen, wenn die Behörde des ersuchten Vertragsstaates dies verlangt.
(5) Wenn der nacheilende Beamte des ersuchenden Vertragsstaates dies beantragt, hält die Behörde des ersuchten Vertragsstaates die verfolgte Person zwecks Feststellung der Identität an.
(6) Wird die Einstellung der Verfolgung von der Behörde des ersuchten Vertragsstaates nicht verlangt und kann diese Behörde nicht rechtzeitig eingreifen, darf der nacheilende Beamte des ersuchenden Vertragsstaates die Person am Ort anhalten, sowie aus Sicherheitsgründen die Kleidung und das Gepäck dieser Person durchsuchen. Über diese Maßnahme ist die Behörde des ersuchten Vertragsstaates unverzüglich zu unterrichten.
(7) Die Nacheile darf auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten auf dem Land-, Luft- und Wasserweg ohne zeitliche Begrenzung durchgeführt werden.
(8) Die Nacheile darf unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden
(9) Die im Rahmen der Nacheile festgenommene Person wird von der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates einvernommen. Die persönliche Freiheit der festgenommenen Person kann nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates beschränkt werden.
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten können aufgrund von Vereinbarungen im Einzelfall kontrollierte Lieferungen durchführen.
(2) Zeitpunkt und Art der kontrollierten Lieferung sowie das Maß ihrer Mitwirkung wird zwischen den zuständigen Behörden vereinbart. Wenn von der Lieferung ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, kann die kontrollierte Lieferung von der Behörde des ersuchten Vertragsstaates beschränkt oder abgelehnt werden.
(3) Die kontrollierte Lieferung wird von den Behörden des ersuchten Vertragsstaates geleitet. Die kontrollierte Lieferung ist so durchzuführen, dass der Transport jederzeit angehalten werden kann. Nach der Übernahme können die Behörden des ersuchenden Vertragsstaates den Transport begleiten, doch dürfen sie keine Behördenfunktionen wahrnehmen. Dabei haben die Behörden des ersuchenden Vertragsstaates nach den Bestimmungen dieses Artikels, den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaates und den Anordnungen der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates vorzugehen.
(4) Ersuchen um kontrollierte Lieferung haben neben den in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Vertrages vorgegebenen Angaben auch Folgendes zu beinhalten
(5) Verdeckte Ermittler können an der Begleitung der kontrollierten Lieferung nur nach Zustimmung der nach innerstaatlichem Recht bestimmten Justizbehörden der Vertragsstaaten teilnehmen.
(6) Bei Gefahr im Verzug können die Behörden der Vertragsstaaten das Ersuchen für die kontrollierte Lieferung auch direkt übermitteln beziehungsweise empfangen. Das Ersuchen ist nachträglich unverzüglich an die Zentralstellen der Vertragsstaaten weiterzuleiten. Dem Ersuchen sind auch die Dokumente beizufügen, die die kontrollierte Lieferung begründen.
(7) Für die Durchführung dieses Artikels zuständige Behörden sind
(1) Auf der Grundlage eines Ersuchens können die Vertragsstaaten dem Einsatz verdeckter Ermittler des ersuchenden Vertragsstaates auf dem eigenen Hoheitsgebiet zustimmen, wenn dies zur erfolgreichen Aufklärung einer auf dem Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten begangenen oder vorbereiteten strafbaren Handlung, die die Voraussetzungen für die Erlassung eines europäischen Haftbefehls erfüllt, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die Aufklärung der strafbaren Handlung ohne Einsatz des verdeckten Ermittlers unmöglich wäre oder wesentlich erschwert würde. Auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaates kann auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates auch der verdeckte Ermittler des ersuchten Vertragsstaates eingesetzt werden.
(2) Bedarf der Einsatz des verdeckten Ermittlers der Genehmigung der nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten bestimmten Justizbehörde, so darf der verdeckte Ermittler erst nach Einholung dieser Zustimmung eingesetzt werden. Die Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten.
(3) Das Ersuchen um Einsatz des verdeckten Ermittlers hat über die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Vertrages bestimmten Angaben hinausgehend Folgendes zu beinhalten
(4) Der Einsatz des verdeckten Ermittlers beschränkt sich immer auf einzelne, zeitlich begrenzte Fälle und dauert höchstens einen Monat. Die Einsatzdauer des verdeckten Ermittlers kann verlängert werden. Die Vorbereitung des Einsatzes des verdeckten Ermittlers erfolgt in Abstimmung zwischen den Behörden der Vertragsstaaten. Der verdeckte Ermittler darf seine Tätigkeit nach der Vereinbarung der Zentralstellen und nach Einholung der in Absatz 2 genannten Genehmigung aufnehmen.
(5) Die Leitung des Einsatzes obliegt der Behörde des ersuchten Vertragsstaates. Für die Handlungen des verdeckten Ermittlers gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaates. Darüber hinaus hat er die Rechtsvorschriften des ersuchenden Vertragsstaates zu beachten.
(6) Auf Verlangen der Behörde des ersuchten Vertragsstaates ist der Einsatz eines verdeckten Ermittlers unverzüglich zu beenden.
(7) In den in Absatz 4 beschriebenen Fällen werden Notwendigkeit und Bedingungen des Einsatzes des verdeckten Ermittlers sowie die Maßgaben für die Verwendung der Ermittlungsergebnisse von der hierzu bestimmten Behörde des ersuchten Vertragsstaates festgelegt. Hierüber ist die Behörde des ersuchenden Vertragsstaates zu unterrichten.
(8) Der ersuchte Vertragsstaat kann für die Tätigkeit des verdeckten Ermittlers personelle, logistische und technische Unterstützung leisten. Die Behörde des ersuchten Vertragsstaates trifft alle für die Sicherheit des verdeckten Ermittlers des ersuchenden Vertragsstaates notwendigen Maßnahmen.
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten können – aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften – gemeinsame Ermittlungsgruppen zum Zwecke der Aufklärung von strafbaren Handlungen, die die Ausstellung eines europäischen Haftbefehls rechtfertigen würden, errichten, dies insbesondere wenn
(2) Die gemeinsame Ermittlungsgruppe kommt im Einzelfall aufgrund einer Vereinbarung der Behörden zustande. Die Vereinbarung hat insbesondere Folgendes zu beinhalten
(3) Bedarf der Beamte des ersuchenden Vertragsstaates im Sinne des innerstaatlichen Rechts einer Genehmigung der Justizbehörden des ersuchten Vertragsstaates für die Teilnahme an einer bestimmten Handlung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, so darf diese Teilnahme erst nach Einholung der Genehmigung erfolgen.
(4) Die Leitung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe obliegt der vereinbarten Behörde des ersuchten Vertragsstaates; weiters sorgt diese für die für die Tätigkeit der Ermittlungsgruppe notwendigen personellen und technischen Voraussetzungen.
(5) Der in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmende Beamte des ersuchenden Vertragsstaates ist auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zur selbständigen Durchführung von Amtshandlungen nicht berechtigt.
(6) Der in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmende Beamte des ersuchenden Vertragsstaates darf in seinem Besitz befindliche nicht klassifizierte Daten und Informationen in den gleichen Fällen und unter den gleichen Bedingungen übergeben wie er sie an seine eigenen Behörden übergeben würde.
(7) Der Zugang zu klassifizierten Daten, die zur Arbeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe für den Beamten des anderen Vertragsstaates erforderlich sind, wird von der Behörde, die die Errichtung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe genehmigt, ermöglicht, vorausgesetzt, die Daten wurden von jenen Behörden klassifiziert, die an der im vorliegenden Vertrag geregelten Zusammenarbeit teilnehmen. Für die Übergabe von Daten, die von an der Zusammenarbeit nicht beteiligten Stellen klassifiziert wurden, ist die im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehene Genehmigung einzuholen.
(8) Der gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Verfügung gestellte Daten oder Informationen dürfen ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden
(1) Die zentrale Behörde eines Vertragsstaates kann mit Zustimmung der zentralen Behörde des anderen Vertragsstaates zu dessen Behörden Verbindungsbeamte auf bestimmte oder unbestimmte Dauer entsenden.
(2) Zweck der Entsendung von Verbindungsbeamten ist die Beschleunigung der zwischen den Vertragsstaaten auf Grundlage des vorliegenden Vertrages stattfindenden Zusammenarbeit und die Sicherstellung der fortlaufenden Hilfeleistung
(3) Ferner leisten die Verbindungsbeamten den mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beauftragten Behörden Hilfe, dies durch Übergabe der zur Besorgung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen.
(4) Zur selbständigen Wahrnehmung von Strafvorbeugungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen sind die Verbindungsbeamten nicht befugt. Die Weiterleitung von Informationen und die Besorgung ihrer Aufgaben erfolgt nach den Anordnungen der Behörde des entsendenden Vertragsstaates unter Berücksichtigung der Ersuchen jener Behörde des empfangenden Vertragsstaates, bei der sie tätig sind.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten im Rahmen dieses Vertrages zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst über die in diesem Vertrag bestehenden Formen der Zusammenarbeit hinaus auch den Austausch von Erfahrungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung, über die Anwendung von Rechtsvorschriften und über die Korruptionsprävention sowie den Austausch von Informationen und Analysen über mögliche Ursachen und Entwicklungstendenzen von Korruption und Amtsdelikten.“
(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden sind
(1) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden können die Regierungen der Vertragsstaaten gemeinsame Kontaktdienststellen errichten.
(2) In den gemeinsamen Kontaktdienststellen arbeiten Beamte der Behörden der Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen. Dabei wirken sie an dem in Artikel 9 des vorliegenden Vertrages beschriebenen unmittelbaren Informationsaustausch mit und unterstützen die Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Sinne dieses Vertrages.
(3) Die Zusammenarbeit kann auch die Vorbereitung der und die Mitwirkung bei der Übergabe und Übernahme von Personen umfassen.
(4) Den in den gemeinsamen Kontaktdienststellen tätigen Beamten obliegt über das in den Absätzen 2 und 3 Festgelegte hinausgehend nicht die selbständige Durchführung von Amtshandlungen. Sie unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen innerstaatlichen Behörden.
(5) Die Orte und Bedingungen der Errichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen sowie die Art der Zusammenarbeit und die Bestreitung der Kosten werden in gesonderten Vereinbarungen festgelegt.
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander Hilfe bei der Suche nach Personen oder Gegenständen unbekannten Aufenthaltes und der Identifizierung unbekannter Personen oder Leichen.
(2) In dringenden Fällen führen die Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam festgelegte Fahndungs- und Kontrollmaßnahmen durch.
(1) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Bekämpfung strafbarer Handlungen dürfen die Behörden der Vertragsstaaten einen gemischten Streifendienst durchführen.
(2) In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind auch die Beamten des anderen Vertragsstaates befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen suchen, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Amtshandlung erfolgt, anzuhalten sowie deren Kleidung und Gepäck aus Sicherheitsgründen zu durchsuchen.
(3) Andere Maßnahmen und Zwangsmaßnahmen sind durch Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der gemischte Streifendienst stattfindet, durchzuführen, es sei denn, dass der Erfolg der Amtshandlung ohne Einschreiten der Beamten des anderen Vertragsstaates gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.
(1) Die Beamten der Behörden der Vertragsstaaten sind befugt, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Migration eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet in einem Eisenbahnzug begonnene Amtshandlung bis zum ersten fahrplanmäßigen Halt dieses Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach ihrem innerstaatlichen Recht fortzuführen.
(2) Die Beamten der Behörden der Vertragsstaaten sind befugt, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr beim letzten fahrplanmäßigen Halt eines Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zuzusteigen, um die Möglichkeit zu erhalten, ab der Staatsgrenze Amtshandlungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Migration zu setzen.
(3) Die Beamten sind dabei im Falle von Absatz 1 unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 1 lit. a) oder b) oder zum Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung einer nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet versuchten oder begangenen strafbaren Handlung befugt, eine Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bis zum Eintreffen der Beamten der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu unterrichten sind, festzuhalten. Artikel 11 Absätze 6 und 9 gelten entsprechend.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Schiffsverkehr.
(1) Beamten der Behörden sowie der Justizbehörden eines Vertragsstaates ist die Durchbeförderung von Personen, die fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen unterliegen oder die sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in Haft befinden, durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet. Von der beabsichtigten Durchbeförderung ist die Zentralstelle des anderen Vertragsstaates rechtzeitig unter Angabe der Durchbeförderungsroute und des gewählten Verkehrsmittels sowie der Personalien der zu befördernden Person zu verständigen. Die Durchbeförderung erfolgt grundsätzlich in Begleitung von Beamten des Gebietsstaates. Im Einzelfall kann bei Vorliegen des Einvernehmens der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten der Gebietsstaat auf die Begleitung verzichten.
(2) Für die Beamten gemäß Absatz 1 gilt Kapitel VI. Bei der polizeilichen Durchbeförderung dürfen die Dienstwaffen auch zur Aufrechterhaltung des Gewahrsams oder zur Verhinderung des Entkommens im Rahmen des innerstaatlichen Rechts des Gebietsstaates gebraucht werden.
(3) Die Durchbeförderung hat auf dem schnellst möglichen Weg und ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen. Die Beamten dürfen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine über die Durchbeförderung hinausgehenden Amtshandlungen vornehmen, es sei denn, dass diese im Zusammenhang mit der Beförderung erforderlich sind. Die Durchbeförderung hat mit einer ausreichenden, genügend ausgerüsteten Anzahl von Beamten zu erfolgen. Dabei sind alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um das Entkommen der Beförderten oder die Gefährdung Dritter oder von Sachen oder Störungen des Verkehrs zu verhindern. Zu diesem Zweck ist, falls erforderlich, auch die Anwendung von Zwangsmitteln, wie das Anlegen von Handfesseln, zulässig. Die Durchbeförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ausschließlich im Eisenbahnverkehr zulässig. Der Vertragsstaat, der die Durchbeförderung durchführt, erstattet dem Eisenbahnunternehmen die Fahrtkosten für die durchbeförderten Personen und die begleitenden Beamten.
(4) Personen, die transportunfähig sind oder nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen nicht befördert werden dürfen, sind von dieser Art der Beförderung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Personen, deren Beförderung im Eisenbahnverkehr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
(5) Im Falle des Entkommens eines Beförderten sind die begleitenden Beamten zu seiner sofortigen Verfolgung und zur unverzüglichen Verständigung des nächsten erreichbaren Beamten der Behörden des territorial zuständigen Vertragsstaates verpflichtet. Die Verfolgung durch die begleitenden Beamten endet spätestens, wenn die Behörden des territorial zuständigen Vertragsstaates die Verfolgung aufnehmen und die Einstellung der Verfolgung durch die begleitenden Beamten ausdrücklich verlangen.
(6) Durchbeförderte Personen benötigen im Durchgangsverkehr weder ein Reisedokument noch einen Sichtvermerk.
(1) Die Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich umfasst im Sinne des vorliegenden Vertrages insbesondere
(2) Die Informationsübermittlung und der gesamte Schriftverkehr erfolgen unmittelbar zwischen den im Grenzgebiet zuständigen Behörden. Der Informationsaustausch kann, falls geeignet, auch mündlich erfolgen.
Bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung der beabsichtigten Begleitung durch die zuständigen Behörden – die Begleitung der Teilnehmer durch Beamte des einen Vertragsstaates ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet.
Im Interesse der Erfüllung des vorliegenden Vertrages dürfen einander die Vertragsstaaten die folgenden personenbezogenen Daten übermitteln
Anlässlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten an den anderen Vertragsstaat im Rahmen der im vorliegenden Vertrag bestimmten Zusammenarbeit sind folgende Bestimmungen anzuwenden
(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund des vorliegenden Vertrages übermittelt worden sind, sind zu vernichten beziehungsweise zu löschen, wenn
(2) Über die im Absatz 1 lit. a) und b) genannten Umstände ist der empfangende Staat unverzüglich zu benachrichtigen und hat die nicht übermittelbaren Daten zu vernichten beziehungsweise zu löschen. Hat die empfangende Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu vernichten beziehungsweise zu löschen sind, benachrichtigt sie die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber.
(3) Wird dies von der übermittelnden Behörde verlangt, so sind die übermittelten unrichtigen Daten unverzüglich zu berichtigen.
(4) Die empfangenen personenbezogenen Daten sind bei Erreichung des bei der Übernahme angegebenen Verwendungszweckes auch dann zu löschen, wenn die Löschungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Über die Löschung der übermittelten Daten und deren Grund unterrichten einander die Vertragsstaaten unverzüglich. Bei Aufhebung des vorliegenden Vertrages sind alle personenbezogenen Daten zu löschen.
(1) Die Behörden sind verpflichtet, über die aufgrund des vorliegenden Vertrages übermittelten und empfangenen Daten Protokollaufzeichnungen zu führen. In den Aufzeichnungen sind mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.
(2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; die Protokollaufzeichnungen über die übermittelten Sonderdaten sind entsprechend den diese Daten betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufzubewahren.
(3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.
(4) Die empfangenden Behörden sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
(1) Jede Person, deren Identität entsprechend geklärt wurde, ist berechtigt, von der die Daten verwendenden Behörde ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten in allgemein verständlicher Form in angemessenen Zeitabständen Auskunft über die vorhandenen, sie betreffenden personenbezogenen Informationen, deren Herkunft, den vorgesehenen Verwendungszweck, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise und die Rechtsgrundlage der Verwendung zu erhalten. Die Einzelheiten des Verfahrens richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, in dem die Auskunft beantragt wird.
(2) In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen hat der empfangende Staat mit dem übermittelnden Staat darüber zu beraten, ob der betroffenen Person vom empfangenden Staat Auskunft über ihre registrierten personenbezogenen Daten und deren Verwendungszweck erteilt werden kann. Der empfangende Staat hat der diesbezüglichen Stellungnahme des übermittelnden Staates entsprechend vorzugehen.
(3) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, dem Betroffenen den Grund der Auskunftsverweigerung mitzuteilen, falls dies die Rechtsvorschriften des übermittelnden Staates ermöglichen. Die Vertragsstaaten unterrichten einander dementsprechend.
(4) Auf Antrag des Betroffenen sind der übermittelnde wie auch der empfangende Staat verpflichtet, die unrichtigen Daten zu berichtigen beziehungsweise die rechtswidrig verarbeiteten Daten zu löschen. Über die Berichtigung beziehungsweise Löschung ist der andere Vertragsstaat unverzüglich zu unterrichten.
(5) Von den Vertragsstaaten wird sichergestellt, dass der Betroffene sich im Falle der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges Gericht oder an eine andere kompetente Behörde wenden kann, und dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art zusteht.
(1) Die Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Durchführung des vorliegenden Vertrages beim Vorgehen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates beschafft worden sind, obliegt der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, für die diese personenbezogenen Daten beschafft worden sind. Die Datenverarbeitung erfolgt nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaates. Dabei sind mit der Genehmigung verbundene Auflagen, die von der Genehmigungsbehörde festgelegt werden, zu beachten.
(2) Beamte der Behörden, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ihre Aufgaben besorgen, darf kein direkter Zugriff auf in diesem Vertragsstaat automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten gewährt werden.
(1) Für die in Durchführung des vorliegenden Vertrages empfangenen klassifizierten Informationen gewährleisten die Vertragsstaaten die vom übermittelnden Vertragsstaat bestimmte Klassifizierungsstufe und den gleichwertigen Schutz.
(2) Die Bezeichnungen der klassifizierten Informationen und ihre Entsprechung sind die folgenden
Auf dem Träger der klassifizierten Informationen werden von der Republik Österreich
die Klassifizierungsstufen
(3) Der übermittelnde Staat hat die Gültigkeitsdauer der Klassifizierung anzugeben.
(4) Im Sinne dieses Artikels übermittelte Unterlagen, Daten, Informationen und technische Einrichtungen dürfen an dritte Staaten nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates weitergegeben werden.
(5) Zur Beaufsichtigung des Schutzes der auf Grund dieses Artikels übermittelten klassifizierten Informationen bestimmte Organe
(1) Beamte der Behörden der Vertragsstaaten können zur Verrichtung ihrer sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Aufgaben in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mit einem mit einem Lichtbild versehenen gültigen Dienstausweis einreisen und sich dort für die Dauer der Verrichtung ihrer dienstlichen Aufgaben ohne besondere Genehmigung aufhalten. In den Fällen der Artikel 18a, 18b und 18d haben die Beamten ihre amtliche Funktion gegenüber Mitarbeitern des Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmens auf deren Nachfrage nachzuweisen.
(2) Der verdeckte Ermittler kann ohne besondere Genehmigung mit einem Deckdokument in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates einreisen und sich dort für die Dauer der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben aufhalten.
(3) Die von den Beamten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verwendeten Dienstfahrzeuge sind von Geldleistungen, die für die Nutzung von Straßen zu entrichten sind, befreit.
(1) Mangels anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Vertrages ist der Beamte des ersuchenden Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates
(2) Der Beamte des ersuchenden Vertragsstaates darf während der Verrichtung seiner sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates sowie während seiner Hin- und Rückreise seine Dienstwaffe und die notwendige Dienstausrüstung mit sich führen. In den im vorliegenden Vertrag angeführten Fällen dürfen körperlicher Zwang und Zwangsmittel unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewendet werden. Im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates darf die Dienstwaffe nur im Falle der Notwehr und der Nothilfe gebraucht werden.
(1) Setzen Beamte der Behörden sowie der Justizbehörden des einen Vertragsstaates bei Maßnahmen auf Grund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge ein, unterliegen sie denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen, wie die Beamten der Behörden des anderen Vertragsstaates. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben geboten ist.
(2) Beim grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen der Vertragsstaaten darf von den Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume und Luftraumbeschränkungen soweit abgewichen werden, wie es für die Beamten der Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet, erlaubt ist. Luftfahrzeuge der Vertragsstaaten dürfen zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß diesem Vertrag unter Berücksichtigung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auch außerhalb von Flugplätzen starten oder landen. Soweit möglich vor Beginn, spätestens aber bei Überschreiten der Staatsgrenze sind der jeweils zuständigen Flugsicherungsstelle Angaben über Art und Kennzeichnung des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und den geplanten Landeort mitzuteilen. Die eingesetzten Luftfahrzeuge müssen im Herkunftsstaat für die jeweilige Einsatzart zugelassen sein.
(3) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten befugt Signale zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß diesem Vertrag dringend geboten ist, die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt und nicht den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Einsatz stattfindet, widerspricht.
(1) Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Beamten des einen Vertragsstaates unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Vertragsstaates das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befahren, um zum Zwecke der Dienstverrichtung das eigene oder das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu erreichen.
(2) Im Durchgangsverkehr darf auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine über die Durchfahrt hinausgehende Amtshandlung vorgenommen werden. Der Gebrauch der Dienstwaffe ist nur im Falle der Notwehr und Nothilfe zulässig.
(3) Die Artikel 26 Absatz 3, 27a, 29 Absatz 2 und 3 und 30 finden sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus findet für den Durchgangsverkehr das Recht des Durchgangsstaats Anwendung.
Für das Dienstverhältnis, das Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst, das Arbeitsverhältnis und für die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Beamten der Behörde des ersuchenden Vertragsstaates gelten die Rechtsvorschriften seines eigenen Staates.
(1) Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf den Ersatz von Schäden, die der Beamte der Behörde des ersuchenden Vertragsstaates bei der Erfüllung seiner aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Aufgaben dem ersuchten Vertragsstaat verursacht hat, ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
(2) Verursacht der Beamte der Behörde eines Vertragsstaates in Ausübung seiner aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates Dritten einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie wenn ein Beamter der eigenen Behörde im eigenen Hoheitsgebiet den Schaden verursacht hätte.
(3) In den in Absatz 2 angeführten Fällen ersetzt der ersuchende Vertragsstaat den vom ersuchten Vertragsstaat an die Geschädigten oder Schadenersatzberechtigten geleisteten Schadenersatz, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten des anderen Vertragsstaates gleichgestellt.
Wenn die Hilfeleistung die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige grundsätzliche Interessen des Staates gefährdet oder wenn sie mit den Rechtsnormen des Vertragsstaates kollidiert, kann jeder Vertragsstaat die Hilfeleistung zum Teil oder zur Gänze verweigern oder an Bedingungen knüpfen.
Über Änderungen der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden und Zentralstellen unterrichten die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege.
Im Rahmen der Durchführung des vorliegenden Vertrages tragen bei Fehlen anderslautender Bestimmungen beide Vertragsstaaten die auf ihrer Seite anfallenden Kosten selbst.
Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages berühren nicht die in anderen biund multilateralen internationalen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen der Vertragsstaaten.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages werden das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit vom 27. November 19791 sowie das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und der internationalen organisierten Kriminalität vom 12. Juli 1996 aufgehoben.
(3) Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft.
(4) Die Registrierung des vorliegenden Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird von der Republik Österreich wahrgenommen.
Geschehen zu Heiligenkreuz am 6. Juni 2004 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 399/1980