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20004808 AT

Urheberrechtssenatsgebührenverordnung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Urheberrechtssenatsgebührenverordnung

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Kurztitel

Urheberrechtssenatsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2006

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem/der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Gebühren für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates (Urheberrechtssenatsgebührenverordnung – UrhRSGV)

StF: BGBl. II Nr. 247/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 1 und 2 sowie des § 36 Abs. 4 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 (VerwGesG 2006), BGBl. I Nr. 9/2006, wird verordnet

Bundesrecht Urheberrechtssenatsgebührenverordnung

§ 1. (1) Den Mitgliedern oder im Vertretungsfall den für sie einschreitenden Ersatzmitgliedern des Urheberrechtsenates gebührt für jeden erledigten Fall eine Vergütung für ihre Tätigkeit im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr von 50 € wie folgt

(2) In den Fällen des § 30 Abs. 2 Z 1 und 2 VerwGesG 2006, wenn die Zuständigkeit des Urheberrechtssenates überhaupt verneint wird, oder in anderen Fällen einfacher Erledigung reduziert sich der Multiplikator gemäß Abs. 1 auf die Hälfte.

(3) Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem Senatsmitglied die dem in Abs. 1 genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für die darüber hinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der halben einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 je vollendeter halber Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich 50 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen des Senates.

(4) Für die Teilnahme an Sitzungen des Senates gebührt den Mitgliedern ein Sitzungsgeld im Ausmaß der halben einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 je vollendeter halber Stunde, dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin 80 vH davon.

(5) Die Erstattung einer Gegenschrift durch den Urheberrechtssenat als belangte Behörde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gilt als eigener Fall.

Bundesrecht Urheberrechtssenatsgebührenverordnung

§ 2. Von den Mitgliedern, Ersatzmitgliedern, Schriftführern und Schriftführerinnen sind Aufzeichnungen über die für den Urheberrechtssenat geleisteten Tätigkeiten zu führen, die dem Bundesministerium für Justiz im Wege der/des Vorsitzenden jeweils zum Quartalsende gesammelt zur Abrechnung vorzulegen sind. Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen, wenn sie nicht spätestens bis zum Ende des dem des Entstehens zweitfolgenden Quartals geltend gemacht werden.

Bundesrecht Urheberrechtssenatsgebührenverordnung

§ 3. Für die gemäß § 36 Abs. 4 VerwGesG 2006 bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zeitgrundgebühr 40 € beträgt und die Abrechnung gegenüber der jeweils verpflichteten Partei zu erfolgen hat.

Bundesrecht Urheberrechtssenatsgebührenverordnung

§ 4. Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates beträgt für jedes Verfahren 1 800 €, in den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Fällen jedoch 800 €.

Bundesrecht Urheberrechtssenatsgebührenverordnung

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

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