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20004802 AT

EWR-Abkommen

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 130 vom 29. April 2004 S 11-80, veröffentlicht.

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat das Fürstentum Liechtenstein folgende Erklärung abgegeben

Bundesrecht EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten

ANHANG A

DIE BEITRITTSAKTE GEÄNDERT WURDEN

Der Gedankenstrich, auf den in Artikel 3 Absatz 2 Bezug genommen wird, wird an folgenden Stellen in den Anhängen und Protokollen des EWR-Abkommens eingefügt

In Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz), Kapitel I (Veterinärwesen)

In Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)

A. Kapitel 1 (Kraftfahrzeuge)

B. Kapitel II (Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen)

C. Kapitel IV (Haushaltsgeräte)

D. Kapitel VIII (Druckgefäße)

E. Kapitel IX (Messgeräte)

F. Kapitel XI (Textilien)

G. Kapitel XII (Lebensmittel)

H. Kapitel XIV (Düngemittel)

I. Kapitel XV (Gefährliche Stoffe)

J. Kapitel XVI (Kosmetika)

K. Kapitel XIX (Allgemeine Bestimmungen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse)

L. Kapitel XXIV (Maschinen)

M. Kapitel XXVII (Spirituosen)

- Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates)

In Anhang IV (Energie)

In Protokoll 26 über die Befugnisse und Aufgaben derEFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen

WEITERE ÄNDERUNGEN ZU DEN ANHÄNGEN DES EWR-ABKOMMENS

Es werden folgende Änderungen an den Anhängen zum EWR-Abkommen vorgenommen

In Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz), Kapitel I (Veterinärwesen)

In Unterkapitel 1 Teil 1.1. Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des Rates) werden die Nummern 16 und 17 in Anpassung b) in Nummern 26 und 27 umbenannt.

In Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)

Kapitel XII (Lebensmittel)

In Nummer 54zs (Richtlinie 2001/114/EG des Rates) wird der an Anhang II anzufügende Text “k)” in “za)” umbenannt.

In Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer)

In Anhang VI (Soziale Sicherheit)

In Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen)

In Anhang XIII (Verkehr)

In Anhang XXI (Statistiken)

In Anhang XXII (Gesellschaftsrecht)

MUSTER DER MITTEILUNG

nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung

Kabotagebeförderungen im Zeitraum ....... (Quartal) ....... (Jahr)

durch Verkehrsunternehmen, die in ..................... (EFTA-Staat)

niedergelassen sind.

____________________________________________________________________

EG- Anzahl der Fahrgäste Fahrgastkilometer

Aufnahme- _________________________________________________________

mitglied- Art der Verkehrsdienste Art der Verkehrsdienste

staat bzw. _________________________________________________________

EFTA- Sonderformen Gelegenheits- Sonderformen Gelegenheits-

Aufnahme-

staat Linienverkehr verkehr Linienverkehr verkehr

____________________________________________________________________

A

____________________________________________________________________

CZ

____________________________________________________________________

B

____________________________________________________________________

D

____________________________________________________________________

EST

____________________________________________________________________

DK

____________________________________________________________________

E

____________________________________________________________________

GR

____________________________________________________________________

FIN

____________________________________________________________________

F

____________________________________________________________________

I

____________________________________________________________________

CY

____________________________________________________________________

LV

____________________________________________________________________

LT

____________________________________________________________________

IRL

____________________________________________________________________

L

____________________________________________________________________

H

____________________________________________________________________

M

____________________________________________________________________

NL

____________________________________________________________________

PL

____________________________________________________________________

P

____________________________________________________________________

SLO

____________________________________________________________________

SK

____________________________________________________________________

S

____________________________________________________________________

UK

____________________________________________________________________

IS

____________________________________________________________________

FL

____________________________________________________________________

N

____________________________________________________________________

Kabotage

insgesamt

____________________________________________________________________“

Bundesrecht EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten

ARTIKEL 1

(1) Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des EWR-Abkommens und werden im Folgenden “neue Vertragsparteien” genannt.

(2) Ab Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. November 2002 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragparteien und unter den Bedingungen des vorliegenden Übereinkommens verbindlich.

(3) Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten

ANHANG B

Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert

Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz)

Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)

Anhang IV (Energie)

Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer)

Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird

Folgendes eingefügt

“ÜBERGANGSZEITRAUM

Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 1), Estland (Anhang VI, Kapitel 1), Lettland

(Anhang VIII, Kapitel 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 2), Ungarn

(Anhang X, Kapitel 1), Malta (Anhang XI, Kapitel 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 2), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 2) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 1), festgelegt sind. Auf die Schutzmechanismen, die in den im vorigen Absatz genannten Übergangsbestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen für Malta, enthalten sind, findet das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 Anwendung.”

Anhang VIII (Niederlassungsrecht)

Anhang IX (Finanzdienstleistungen)

Anhang XI (Telekommunikationsdienste)

Anhang XII (Freier Kapitalverkehr)

Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird

Folgendes eingefügt

“ÜBERGANGSZEITRAUM

Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik

(Anhang V, Kapitel 2), Estland (Anhang VI, Kapitel 3), Zypern

(Anhang VII, Kapitel 3), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 3), Litauen (Anhang IX, Kapitel 3), Ungarn (Anhang X, Kapitel 3), Polen (Anhang XII, Kapitel 4), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 4) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 3) festgelegt sind.”

SEKTORALE ANPASSUNGEN

Es gilt die Bestimmung in Protokoll 6 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 über den Erwerb von Zweitwohnungen in Malta.”

Anhang XIII (Verkehr)

Anhang XIV (Wettbewerb)

Vor der Überschrift “SEKTORALE ANPASSUNGEN” wird Folgendes

eingefügt

“ÜBERGANGSZEITEN

Anhang XV (Staatliche Beihilfen)

Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird

Folgendes eingefügt

“SEKTORALE ANPASSUNGEN

Zwischen den Vertragsparteien gelten die Bestimmungen zu den bestehenden staatlichen Beihilfen, die in Anhang IV Kapitel 3 (Wettbewerbspolitik) der Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegt sind.”

Anhang XVII (Geistiges Eigentum)

Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird

Folgendes eingefügt

“SEKTORALE ANPASSUNGEN

Zwischen den Vertragsparteien gilt der besondere Mechanismus, der in Kapitel 2 (Gesellschaftsrecht) des Anhangs IV der Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegt ist.”

Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen)

Anhang XX (Umweltschutz)

Bundesrecht EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten

ARTIKEL 2

ARTIKEL 1

ARTIKEL 2

ARTIKEL 3

(1) Die Zuschüsse werden für Projekte in folgenden Schwerpunktbereichen bereitgestellt

(2) Akademische Forschung kann für eine Finanzierung in Betracht kommen, soweit sie auf einen oder mehrere dieser Schwerpunktbereiche ausgerichtet ist.

ARTIKEL 4

(1) Der EFTA-Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60% der Projektkosten; wird das Projekt im Übrigen aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder kommunaler Stellen finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85% der Gesamtkosten.

Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall überschritten werden.

(2) Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.

(3) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften prüft die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft.

(4) Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.

ARTIKEL 5

Die Mittel werden den Empfängerstaaten (Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Slowenien und Slowakei) nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügung gestellt

_____________________________________________________

prozentualer Anteil am

Empfängerstaat

Gesamtbeitrag

_____________________________________________________

Tschechische Republik 8,09%

_____________________________________________________

Estland 1,68%

_____________________________________________________

Griechenland 5,71%

_____________________________________________________

Spanien 7,64%

_____________________________________________________

Zypern 0,21%

_____________________________________________________

Lettland 3,29%

_____________________________________________________

Litauen 4,50%

_____________________________________________________

Ungarn 10,13%

_____________________________________________________

Malta 0,32%

_____________________________________________________

Polen 46,80%

_____________________________________________________

Portugal 5,22%

_____________________________________________________

Slowenien 1,02%

_____________________________________________________

Slowakei 5,39%

_____________________________________________________

ARTIKEL 6

Zum Zwecke einer Neuzuweisung nicht gebundener verfügbarer Mittel für Projekte der Empfängerstaaten mit hoher Priorität wird im November 2006 und im November 2008 eine Überprüfung vorgenommen.

ARTIKEL 7

(1) Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus koordiniert.

(2) Die EFTA-Staaten gewährleisten insbesondere, dass für beide im vorstehenden Absatz genannten Finanzierungsmechanismen die gleichen Antragsverfahren gelten.

(3) Gegebenenfalls wird einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft Rechnung getragen.

ARTIKEL 8

(1) Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss ein, der den EWR-Finanzierungsmechanismus verwaltet.

(2) Weitere Vorschriften für die praktische Anwendung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden gegebenenfalls von den EFTA-Staaten erlassen.

(3) Die Verwaltungskosten werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten.

ARTIKEL 9

Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.

ARTIKEL 10

Wird einer der in Artikel 5 dieses Protokolls aufgeführten Empfängerstaaten nicht am 1. Mai 2004 Vertragspartei des Abkommens oder ändert sich die Mitgliedschaft auf der EFTA-Seite des Europäischen Wirtschaftsraums, so werden an diesem Protokoll die erforderlichen Anpassungen vorgenommen.”

Bundesrecht EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT,

im Folgenden “Gemeinschaft” genannt, und DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

AF/EEE/XPA/de 3

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT,

im Folgenden “EG-Mitgliedstaaten” genannt,

die Bevollmächtigten

DER REPUBLIK ISLAND,

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,

DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,

im Folgenden “EFTA-Staaten” genannt, alle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden “EWRAbkommen” genannt, zusammen im Folgenden “derzeitige Vertragsparteien” genannt, und

die Bevollmächtigten

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ESTLAND,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DER REPUBLIK UNGARN,

DER REPUBLIK MALTA,

DER REPUBLIK POLEN,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

im Folgenden “neue Vertragsparteien” genannt,

die am vierzehnten Oktober zweitausendunddrei in Luxemburg zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen

I. Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik,

der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland,

der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden “Übereinkommen” genannt)

II. folgende, dem Übereinkommen beigefügte Texte

Anhang A: Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens

Anhang B: Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens

Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärungen angenommen

Bundesrecht EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten

ARTIKEL 3

(1) Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, (im Folgenden “Beitrittsakte vom 16. April 2003” genannt) an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2) Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, in denen auf die betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt

“- [CELEX-Nummer]: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, angenommen am 16. April 2003”.

(3) Ist der in Absatz 2 genannte Gedankenstrich der erste Gedankenstrich unter der betreffenden Nummer, so werden ihm die Worte “, geändert durch:” vorangestellt.

(4) In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen der in den Absätzen 2 und 3 genannte Wortlaut einzufügen ist.

(5) Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragsparteien angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht in diesem Übereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten

DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS

Die Vertragsparteien weisen mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig eine rechtzeitige Ratifikation oder Genehmigung durch die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist, um die gleichzeitige Erweiterung der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums am 1. Mai 2004 zu gewährleisten.

AM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

ZU ARTIKEL 126 DES EWR-ABKOMMENS

Die Vertragsparteien bestätigen, dass die in Artikel 126 des EWR-Abkommens enthaltenen Verweise auf den “Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft” und auf die “Maßgaben jenes Vertrags”, auch das Protokoll 10 über Zypern umfassen, das der Beitrittsakte vom 16. April 2003 beigefügt wurde.

ALLGEMEINE GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN

Die EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, zur Kenntnis.

Die EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des in Absatz 1 genannten Vertrages beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen oder aus dem EWR-Abkommen steht.

DER ARBEITNEHMER

Die EFTA-Staaten weisen mit Nachdruck auf die wichtige Rolle hin, die Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer spielen. Sie bemühen sich, den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens, Sloweniens und der Slowakei im Rahmen des nationalen Rechts zu erweitern, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Daher sollten sich die Beschäftigungsmöglichkeiten in den EFTA-Staaten für Staatsangehörige der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens, Sloweniens und der Slowakei nach dem Beitritt dieser Staaten erheblich verbessern. Ferner werden die EFTA-Staaten die vorgeschlagene Regelung bestmöglich nutzen, um so bald wie möglich zur vollen Anwendung des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überzugehen. Für Liechtenstein wird dies nach Maßgabe der in den Sektoralen Anpassungen zu Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens vorgesehenen Sonderregelungen geschehen.

ZUM ELEKTRIZITÄTSBINNENMARKT

Im Zusammenhang mit der Übergangsregelung für Estland in Anhang 6 Kapitel 8 Nummer 2 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und mit der Erklärung Nr. 8 zu Ölschiefer, zum Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Elektrizitätsrichtlinie): Estland, nehmen die EFTA-Staaten zur Kenntnis, dass zur Begrenzung der potenziellen Wettbewerbsverzerrung im Elektrizitätsbinnenmarkt möglicherweise Schutzmechanismen wie die Gegenseitigkeitsklausel der Richtlinie 96/92/EG angewandt werden müssen.

DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS

Die Regierung Liechtensteins geht davon aus, dass alle Vertragsparteien das Fürstentum Liechtenstein als einen seit langer Zeit bestehenden, souveränen und anerkannten Staat respektieren, der sowohl im 1. als auch im 2. Weltkrieg ein neutraler Staat war.

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEINS

Die Tschechische Republik begrüßt den Abschluss des Übereinkommens zwischen den Bewerberländern und den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums als wichtigen Schritt zur Überwindung der früheren Teilung Europas und zu seiner weiteren politischen und wirtschaftlichen Entwicklung. Die Tschechische Republik ist bereit, im Europäischen Wirtschaftsraum mit allen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, einschließlich des Fürstentums Liechtenstein. Gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein hat die Tschechische Republik seit ihrer Gründung ein deutliches Interesse an der Aufnahme diplomatischer Beziehungen gezeigt. Bereits 1992 übersandte sie den Regierungen aller Staaten, einschließlich des Fürstentums Liechtensteins, Ersuchen um Anerkennung als neues Völkerrechtssubjekt mit Wirkung vom 1. Januar 1993. Während praktisch alle Regierungen positiv reagierten, ist das Fürstentum Liechtenstein bisher eine Ausnahme.

Die Tschechische Republik misst Erklärungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens stehen, keine rechtlichen Wirkungen bei.

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEINS

Die Slowakische Republik begrüßt den Abschluss des Übereinkommens zwischen den Bewerberländern und den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums als wichtigen Schritt zur weiteren wirtschaftlichen und politischen Entwicklung in Europa.

Seit ihrer Gründung erkennt die Slowakische Republik das Fürstentum Liechtenstein als souveränen und unabhängigen Staat an und ist bereit, diplomatische Beziehungen zum Fürstentum aufzunehmen. Die Slowakische Republik misst Erklärungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens stehen, keine rechtlichen Wirkungen bei.

ZUM EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS

Estland, Zypern, Lettland, Malta und Slowenien betonen, dass der in Artikel 5 verwendete Verteilungsschlüssel ausschließlich für die Zwecke des EWR-Finanzierungsmechanismus bestimmt war. Ihres Erachtens präjudiziert dieser Verteilungsschlüssel nicht künftige Vorschläge zu den Verteilungsschlüsseln im Rahmen der Kohäsions- und Strukturinstrumente der Gemeinschaft.

UND FISCHEREIERZEUGNISSE

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird prüfen, ob die Ursprungsregeln bis zum 1. Mai 2004 angeglichen werden können.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten

ARTIKEL 4

(1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführten Regelungen werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2) Alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nicht aber in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten

ARTIKEL 5

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit allen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen, um eine annehmbare Lösung zu finden und das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten

ARTIKEL 6

(1) Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

(2) Es tritt am selben Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag, sofern alle Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu diesem Übereinkommen vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden sind und sofern folgende Nebenabkommen und Protokolle am selben Tag in Kraft treten

(3) Haben nicht alle neuen Vertragsparteien ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde zu diesem Übereinkommen rechtzeitig hinterlegt, so tritt dieses für die Staaten in Kraft, die dies rechtzeitig getan haben. In diesem Fall beschließt der EWR-Rat unverzüglich über die Anpassungen, die an diesem Übereinkommen und gegebenenfalls am EWR-Abkommen vorzunehmen sind.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten

ARTIKEL 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Luxemburg am vierzehnten Oktober zweitausendunddrei.

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