GefahrenabwehrVO-Seeschiff
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Gesetzestext (11 Artikel)
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Kurztitel
GefahrenabwehrVO-Seeschiff
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
22.06.2006
Abkürzung
NAPS
Index
94/01 Schiffsverkehr
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über ein nationales Programm zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen (GefahrenabwehrVO-Seeschiff – NAPS)
StF: BGBl. II Nr. 230/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20004794
Dokumentnummer
NOR30005237
§ 1. Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (§ 2 Z 3 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981), einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (§ 2 Z 8 der Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000), sowie Frachtschiffe (§ 2 Z 4 SeeSchFG) mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr BRZ, die unter österreichischer Flagge fahren und in der Auslandfahrt (§ 2 Z 15 der Fahrgastschiffverordnung) eingesetzt sind.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
§ 3. (1) Die gemäß Kapitel XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und gemäß ISPS-Code der zuständigen Behörde obliegenden sicherheitsbezogenen Aufgaben werden anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen. Ausgenommen sind
(2) Anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr sind die gemäß der Klassen-Verordnung, BGBl. II Nr. 34/2004, zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen ermächtigten Organisationen.
§ 4. (1) Auf österreichischen Seeschiffen gilt grundsätzlich Gefahrenstufe 1.
(2) Die Festlegung einer höheren Gefahrenstufe erfolgt durch die zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß § 5 oder aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Z 3 des SOLAS-Übereinkommens in Form einer Anweisung an die österreichischen Reedereien.
(3) Aufgrund einer Anweisung gemäß Abs. 2 setzen die österreichischen Reedereien unverzüglich die in der EU-Verordnung 725/2004 vorgesehenen Maßnahmen.
§ 5. (1) Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis von einem sicherheitsrelevanten Ereignis, welches Auswirkungen auf österreichische Seeschiffe hat oder haben könnte und ist noch keine höhere Gefahrenstufe aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Z 3 des SOLAS-Übereinkommens festgelegt, wird nach folgenden Verfahrensschritten vorgegangen
(2) Von der Heraufsetzung der Gefahrenstufe wird die International Maritime Organisation (IMO) in London verständigt.
(3) Die Herabsetzung der Gefahrenstufe erfolgt sinngemäß nach dem in den Abs. 1 und 2 festgelegten Verfahren.
§ 6. (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff hat dafür Sorge zu tragen, dass ein an oder von Bord Gehen von Personen oder ein Umschlag von Gütern erst bei Vorliegen einer Sicherheitserklärung erfolgt, wenn
(2) In der Sicherheitserklärung sind die Verantwortlichkeiten zwischen dem Schiff und der Hafenanlage oder dem anderen Schiff festzulegen. Die Verantwortlichkeiten richten sich nach dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff.
§ 7. (1) Die Sicherheitserklärung ist nach dem Muster des Anhanges 1 zu Teil B des ISPS-Codes vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder dem anderen Schiff zu erstellen und zwischen den Beteiligten auszutauschen.
(2) Sicherheitserklärungen sind vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ein Jahr ab Ausstellung an Bord aufzubewahren.
§ 8. Durch diese Verordnung wird Art. 9 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 725/2004 in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 9. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese, soweit nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 10. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.