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20004789 thanatopraxie-verordnung AT

Thanatopraxie-Verordnung (thanatopraxie-verordnung)

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Thanatopraxie-Verordnung

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Kurztitel

Thanatopraxie-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 218/2006

Inkrafttretensdatum

07.06.2006

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die fachliche Befähigung für die Thanatopraxie (Thanatopraxie-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 218/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 101 Abs. 2 und des § 351 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2006, wird verordnet

Bundesrecht Thanatopraxie-Verordnung

Lehrgang zur Ausführung der Thanatopraxie

Gegenstand

Mindestanzahl an Lehrstunden

1. Theoretische Ausbildung

1.1. Anatomie

40

1.2. Arbeitsmedizin

3

1.3. Instrumenten- und Warenkunde

10

1.4. Chemikalienkunde

6

1.5. Grundlagen der Pathologie

10

1.6. Ethik, religiöse und trauerpsychologische Aspekte

6

1.7. Techniken der Thanatopraxie

30

1.8. Hygiene und Mikrobiologie

10

1.9. Anfertigen von Totenmasken

8

1.10. Rechtskunde

16

1.11. Geschichte der Thanatopraxie

3

2. Praktische Ausbildung

2.1. Thanatopraktische Durchführung / thanatopraktische Eingriffe

40

2.2. Anfertigen von Totenmasken

24

2.3. Optisch ästhetische Rekonstruktion

24

Bundesrecht Thanatopraxie-Verordnung

§ 1. Unter Thanatopraxie sind insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zB an einem Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu verstehen.

Bundesrecht Thanatopraxie-Verordnung

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Thanatopraxie-Verordnung

§ 2. (1) Der Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausführung der Thanatopraxie (§ 1) ist durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung eines Lehrganges gemäß Anlage 1 und den Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 zu erbringen.

(2) Bei Staatsbürgern eines Mitgliedstaates der/des Europäischen Union/EWR (Mitgliedstaat) ist ein zur Ausführung der Thanatopraxie in einem Mitgliedstaat vorgeschriebener Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu erbringen. Sofern im Herkunftsmitgliedstaat die Ausführung der Thanatopraxie nicht reglementiert ist, ist ein Nachweis über die mindestens zweijährige Ausführung der Thanatopraxie während der vorangegangenen zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat zu erbringen, außer die betreffende Person weist den Abschluß einer reglementierten Ausbildung im Sinn des Art. 3 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, nach.

Bundesrecht Thanatopraxie-Verordnung

§ 3. Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zu Tätigkeiten der Thanatopraxie hat durch folgende Personen zu erfolgen

Bundesrecht Thanatopraxie-Verordnung

§ 4. (1) Die Prüfung ist mündlich abzuhalten.

(2) Bei der Anmeldung zur Prüfung ist das Zeugnis gemäß Anlage 1 vorzulegen.

(3) Die Prüfung ist vor einer Kommission abzulegen. Zur Prüfung ist ein Experte mit thanatopraktischen Kenntnissen und Erfahrungen (zB von einem anatomischen Institut) als weiterer Prüfer beizuziehen.

(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung aus den Inhalten des Lehrganges (gemäß Anlage 1) für die Prüfung zu erstellen. Die Prüfung hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.

(5) Die Allgemeine Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 110/2004, gelangt sinngemäß mit der Maßgabe zur Anwendung, dass die Prüfungsgebühr 14 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung, beträgt.

(6) Die Meisterprüfungsstelle hat bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung ein Zeugnis (Anlage 2) auszustellen.

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