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20004784 AT

Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

ABSCHNITT I

Artikel 9 Absatz 6 des Grenzvertrages lautet

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Artikel 2

Dem Artikel 9 des Grenzvertrages wird ein Absatz 7 hinzugefügt

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Artikel 3

Artikel 11 Absatz 2 des Grenzvertrages lautet

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Artikel 4

Artikel 16 Absatz 3 des Grenzvertrages lautet

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Artikel 21 Absätze 2 und 9 des Grenzvertrages lauten

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Artikel 6

Artikel 24 des Grenzvertrages lautet

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Artikel 7

Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5 des Grenzvertrages treten außer Kraft.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

ABSCHNITT II

Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C II

Artikel 8

Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 Ö, C 30 M und C 34/1 M (regulierte Pinka) durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“, Anlage 1, und durch das „Koordinatenverzeichnis“, Anlage 2, bestimmt.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Artikel 9

Spätere Veränderungen des Bettes der Pinka haben auf den in Artikel 8 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluss.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Auf Grund der in Artikel 8 dieses Vertrages bestimmten Grenzänderung fällt ein Gebiet der Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von 12.536 m2 dem Staatsgebiet der Republik Ungarn und gleichermaßen ein Gebiet der Republik Ungarn mit dem Flächenausmaß von 12.536 m2 dem Staatsgebiet der Republik Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich der regulierten Pinka ausgetauschten Gebietsteile“ bilden die Anlage 3 dieses Vertrages.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Artikel 11

Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 38 ÖM und C 39 Ö, C 39 M (Entwässerungsgraben) durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“, Anlage 4, und durch das „Koordinatenverzeichnis“, Anlage 5, bestimmt.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Auf Grund der in Artikel 11 dieses Vertrages bestimmten Grenzänderung fällt ein Gebiet der Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von 6.725 m2 dem Staatsgebiet der Republik Ungarn und gleichermaßen ein Gebiet der Republik Ungarn mit dem Flächenausmaß von 6.725 m2 dem Staatsgebiet der Republik Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich des Entwässerungsgrabens ausgetauschten Gebietsteile“ bilden die Anlage 6 dieses Vertrages.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

ABSCHNITT III

Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C IV

Artikel 13

Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 67/1 Ö, C 67/1 M und C 67/5 Ö, C 67/5 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 Ö, C 70/3 M und C 70/5 Ö, C 70/5 M (regulierte Pinka) und zwischen den Grenzzeichen C 71 ÖM und C 72/4 Ö, C 72/4 M (regulierte Strem) durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“, Anlage 7, und durch das „Koordinatenverzeichnis“, Anlage 8, bestimmt.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Artikel 14

Spätere Veränderungen des Bettes der Pinka und der Strem haben auf den in Artikel 13 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluss.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Auf Grund der in Artikel 13 dieses Vertrages bestimmten Grenzänderungen fällt ein Gebiet der Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von 4.791 m2 dem Staatsgebiet der Republik Ungarn und gleichermaßen ein Gebiet der Republik Ungarn mit dem Flächenausmaß von 4.791 m2 dem Staatsgebiet der Republik Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich der regulierten Pinka und Strem ausgetauschten Gebietsteile“ bilden die Anlage 9 dieses Vertrages.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.

(2) Grenzübertrittsausweise, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt wurden, berechtigten bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.

(3) Ausweise nach dem bisherigen Muster können bis höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt bzw. ihre Gültigkeitsdauer verlängert werden; sie berechtigen bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Artikel 17

(1) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund der Artikel 8, 11 und 13 dieses Vertrages der Republik Ungarn zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Ungarn über.

(2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Ungarn, die auf Grund der Artikel 8, 11 und 13 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.

(3) Mit dem Eigentumsübergang gemäß Absatz 1 und 2 erlöschen alle bestehenden Rechte an den in das Eigentum des anderen Vertragsschließenden Staates übergehenden Gebietsteilen.

(4) Falls durch den Eigentumsübergang gemäß Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, wird der Vertragsschließende Staat, auf dessen Staatsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung gewähren; gegen den Vertragsschließenden Staat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Die im Abschnitt I angeführten Anlagen A und B sowie die in den Abschnitten II und III angeführten Anlagen 1 bis 9 bilden integrierende Bestandteile dieses Vertrages.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Artikel 19

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Die Bestimmungen der Abschnitte II und III sowie die Bestimmungen des Artikels 17 und des Artikels 18, in bezug auf die Anlagen 1 bis 9, sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen gelten, solange die kündbaren Bestimmungen des Grenzvertrages in Kraft bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsschließenden Staaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Budapest, am 8. April 2002 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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