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20004756 AT

Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

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Kurztitel

Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Abkürzung

SUBV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen (SUBV)

StF: BGBl. II Nr. 195/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12 und 13 des Informationssicherheitsgesetzes (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2006, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Gesetzesnummer

20004756

Dokumentnummer

NOR30005188

Bundesrecht Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

§ 1. Das Abwehramt wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministers für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 12 InfoSiG betraut.

Bundesrecht Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

§ 2. Der Pauschalbetrag für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung beträgt hinsichtlich der

Bundesrecht Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

Bundesrecht Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

§ 4. Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung sind sämtliche Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für Landesverteidigung gestellt wurden, durch die Dienststelle nach § 1 zu erledigen.

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