Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.06.2006
Abkürzung
SUBV
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen (SUBV)
StF: BGBl. II Nr. 195/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 12 und 13 des Informationssicherheitsgesetzes (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2006, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Gesetzesnummer
20004756
Dokumentnummer
NOR30005188
§ 1. Das Abwehramt wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministers für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 12 InfoSiG betraut.
§ 2. Der Pauschalbetrag für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung beträgt hinsichtlich der
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.
§ 4. Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung sind sämtliche Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für Landesverteidigung gestellt wurden, durch die Dienststelle nach § 1 zu erledigen.