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20004739 AT

Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

(1) Das Abkommen hat den Zweck, den Studierenden beider Seiten die Anerkennung der in den Hochschulen erworbenen Ausbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. Das Abkommen enthält Empfehlungen an die für die Anerkennung zuständigen Stellen, die im Einzelnen auf Grund ihrer eigenen Rechtslage über die Anerkennung entscheiden.

(2) Unberührt von dem Abkommen bleiben alle berufsrechtlichen Regelungen auf beiden Seiten.

Bundesrecht Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

(1) Dieses Abkommen erstreckt sich auf österreichischer Seite auf alle staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten und Fachhochschulen, auf chinesischer Seite auf alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie auf die zur Verleihung akademischer Grade berechtigten Forschungseinrichtungen, nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 3 auch auf Junior Colleges (Zhuanke).

(2) Beide Seiten unterrichten einander jeweils über die erfassten Institutionen gemäß Abs. 1 durch Austausch von Listen; die Listen sind nicht Teil des Abkommens.

Bundesrecht Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

(1) Studien- und Prüfungsleistungen an Hochschulen werden auf der Basis von Anforderungen in den jeweiligen Curricula und der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen der Bewerberinnen und Bewerber anerkannt.

(2) Falls sich bei dem Leistungsvergleich nach dem vorstehenden Absatz Differenzen ergeben, sollen die Bewerberinnen und Bewerber die Möglichkeit erhalten, die fehlenden Leistungen an der aufnehmenden Hochschule zu erbringen.

(3) Absolventinnen und Absolventen der chinesischen Junior-College- Studiengänge können ein entsprechendes österreichisches Bakkalaureats- oder Diplomstudium fortführen. Studien- und Prüfungsleistungen können auf der Basis der Anforderungen in den jeweiligen Curricula und der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen der Bewerberinnen und Bewerber anerkannt werden.

Bundesrecht Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

(1) Inhaberinnen und Inhaber eines chinesischen Bachelor-Abschlusses können in Österreich zum Magisterstudium bzw. zu einem äquivalenten Studium zugelassen werden.

(2) Über die Einstufungen und die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheiden die Universitäten und Fachhochschulen auf der Grundlage ihrer Curricula.

(3) Inhaberinnen und Inhaber eines an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule erworbenen Bakkalaureatsgrades oder Studierende österreichischer Diplomstudien an Universitäten oder Fachhochschulen mit einem mindestens sechssemestrigen ordnungsgemäßen Studium können an den Aufnahmeprüfungen für das chinesische Master-Studium teilnehmen.

(4) Die Entscheidung trifft die jeweilige Universität nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen.

Bundesrecht Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

(1) Inhaberinnen und Inhaber eines chinesischen Master-Grades können zu Doktoratsstudien in der Republik Österreich zugelassen werden.

(2) Absolventinnen und Absolventen chinesischer Bachelor-Studiengänge mit einem Abschluss und einer „thesis“ können in der Republik Österreich zum Doktoratsstudium zugelassen werden.

(3) Die Zulassung erfolgt jeweils nach Maßgabe der Curricula der Universitäten und kann von ergänzenden Auflagen (Ergänzungsprüfungen und/oder schriftliche wissenschaftliche Arbeit) abhängig gemacht werden.

Bundesrecht Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

(1) Inhaberinnen und Inhaber eines Diplom- oder Magistergrades österreichischer Universitäten oder Fachhochschulen können zu einem Promotionsverfahren in der Volksrepublik China zugelassen werden.

(2) Die chinesischen Universitäten prüfen jeweils, ob Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Diplom- oder Magistergrad österreichischer Universitäten oder Fachhochschulen die Aufnahmeprüfungen für das Promotionsprogramm und die volle Absolvierung des Promotionsstudiums erlassen werden können und unmittelbar wie in Österreich mit der Anfertigung der Dissertation begonnen werden kann.

(3) Inhaberinnen und Inhaber eines österreichischen Bakkalaureatsgrades mit überdurchschnittlichem Ergebnis können in der Volksrepublik China nach Maßgabe der Promotionsordnungen der Universitäten zu Aufnahmeprüfungen für das Promotionsstudium zugelassen werden.

Bundesrecht Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

(1) Inhaberinnen und Inhaber der folgenden akademischen Grade aus der Volksrepublik China

(2) Inhaberinnen und Inhaber der folgenden akademischen Grade aus der Republik Österreich

(3) Beide Seiten unterrichten einander jeweils über die erfassten akademischen Grade durch Austausch von Listen; die Listen sind nicht Teil des Abkommens.

Bundesrecht Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Sie besteht aus je bis zu sechs von beiden Seiten zu benennenden Mitgliedern. Die Liste der Mitglieder wird auf diplomatischem Weg übermittelt.

(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammen. Der Tagungsort wird auf diplomatischem Weg vereinbart.

Bundesrecht Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Peking am 18. Oktober 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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