Soziale Sicherheit
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
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Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 62/2006
Inkrafttretensdatum
01.04.2006
Langtitel
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
StF: BGBl. III Nr. 62/2006
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 17 mit 1. April 2006 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 28 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit 1) vom 14. April 2005 – im Folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden, und zwar
–
in der Republik Österreich
die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
–
in der Republik Bulgarien
der Minister für Arbeit und Sozialpolitik und
der Minister für Gesundheitswesen,
zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart
___________________
1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 61/2006
In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Verbindungsstellen nach Artikel 29 des Abkommens sind
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen zweisprachigen Formblätter festzulegen.
(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der bulgarischen Rechtsvorschriften
vom Nationalen Versicherungsinstitut.
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Versicherungszeiten vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auszustellen
in der Republik Österreich
vom Träger der Krankenversicherung;
in der Republik Bulgarien
vom Nationalen Versicherungsinstitut.
(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel 13 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches auf Sachleistungen eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des Trägers des Aufenthaltsortes nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Feststellung und Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit der von Artikel 11 des Abkommens erfassten Personen ist so durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten des Vertragsstaates, in dem die Feststellung und Kontrolle vorzunehmen ist; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Feststellung und Kontrolle zu unterrichten.
(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der Träger des Aufenthaltsortes, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
(4) Sachleistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind
(5) Sind Leistungen nach Absatz 4 wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger des Aufenthaltsortes dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsortes maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Dieser Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Geldleistungen sind den Berechtigten direkt zu zahlen.
In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens sind die Artikel 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
Die Renten und andere Geldleistungen sind direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 10 gezahlten Renten zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit
Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Auf die Pensionen nach diesem Kapitel ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.
In den Fällen der Artikel 26 und 27 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.
Für die Durchführung des Artikels 14 und des Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Sofia, am 14. April 2005 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.