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20004645 AT

Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

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Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 108/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.06.2012

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygieneanforderungen bei der Direktvermarktung von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 108/2006

Änderung

BGBl. II Nr. 3/2007

BGBl. II Nr. 210/2012

BGBl. II Nr. 392/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Anmerkung

Der Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 22.6.2012 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 210/2012). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel angepasst.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20004645

Dokumentnummer

NOR40140392

Bundesrecht Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

§ 1. Diese Verordnung regelt die Hygieneanforderungen bei der direkten Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben.

Bundesrecht Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

§ 2. Lebensmittelunternehmer, die geschlachtete (einschließlich Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und Umhüllung für die Beförderung), wild lebende Fische oder Fische aus eigenen Aquakulturanlagen oder gesammelte, wild wachsende pflanzliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs aus eigenem Anbau gemäß § 1 abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten

Bundesrecht Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

§ 3. Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch oder Rohrahm, von Tieren aus eigener Haltung stammend, gemäß § 1 abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten

Bundesrecht Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

§ 4. Lebensmittelunternehmer, die Eier, die von Tieren aus eigener Haltung stammen, gemäß § 1 abgeben, haben zusätzlich zu den Bestimmungen des § 2 Z 1 und 2 folgende Vorschriften einzuhalten

Bundesrecht Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

§ 5. Werden Tierkörper von Großwild direkt vom Jäger frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im Ganzen gemäß § 1 abgegeben, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des § 2 Z 1 und 2 folgende Vorschriften einzuhalten

Bundesrecht Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

§ 6. Werden Tierkörper von Kleinwild direkt vom Jäger frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im Ganzen gemäß § 1 abgegeben, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des § 2 Z 1 und 2 folgende Vorschriften einzuhalten

Bundesrecht Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

§ 7. Wird zerlegtes Wildfleisch direkt vom Jäger gemäß § 1 vermarktet, sind zusätzlich zu den Bestimmungen der §§ 5 und 6 folgende Vorschriften einzuhalten

Bundesrecht Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

§ 8. Landwirtschaftliche Lebensmittelunternehmer, die insgesamt weniger als 10 000 Stück Hühner, Enten, Gänse, Puten oder 5000 Stück Kaninchen aus eigener Produktion jährlich in ihrem Unternehmen schlachten und das Fleisch dieser Tiere gemäß § 1 vermarkten, haben folgende Vorschriften einzuhalten

Bundesrecht Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

§ 9. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Bundesrecht Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

§ 10. Die §§ 5 Z 3 und 6 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2019 treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft.

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