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20004632 AT

Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen Österreich

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen Österreich – Ungarn

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen Österreich – Ungarn

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Bundesrecht Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen Österreich – Ungarn

§ 2. Auf den in den §§ 3 und 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der Pinka und der Strem keinen Einfluss.

Bundesrecht Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen Österreich – Ungarn

§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 Ö, C 30 M und C 34/1M (regulierte Pinka) bestimmt durch

Anlage 1 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis)

Bundesrecht Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen Österreich – Ungarn

§ 4. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 38 ÖM und C 39 Ö, C 39 M (Entwässerungsgraben) bestimmt durch

Anlage 4 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis)

Bundesrecht Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen Österreich – Ungarn

§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 67/1 Ö, C 67/1 M und C 67/5 Ö, C 67/5 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 Ö, C 70/3 M und C 70/5 Ö, C 70/5 M (regulierte Pinka) und zwischen den Grenzzeichen C 71 ÖM und C 72/4 Ö, C 72/4 M (regulierte Strem) bestimmt durch

Anlage 7 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) Anlage 8 (Koordinatenverzeichnis)

Bundesrecht Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen Österreich – Ungarn

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 3 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Burgenland – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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