Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Im Rahmen des gegenständlichen Abkommens haben die folgenden Ausdrücke die nachfolgende Bedeutung
Durch ihre Zusammenarbeit werden die Vertragsparteien verhindern, dass vom Gebiet einer der Vertragsparteien durch Einfuhr, Ausfuhr oder Transit von Tieren, tierischem genetischen Material, tierischen Erzeugnissen, Tierfutter, sowie von anderen Waren, Gegenständen, Transportmitteln, Verpackungen und Behältern, die Krankheitserreger mit sich führen können, epizootische Infektionskrankheiten oder parasitäre Erkrankungen auf das Gebiet der anderen Vertragspartei gebracht werden.
Die Vertragsparteien ermächtigen einerseits die Staatliche Generalverwaltung für Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne der Volksrepublik China und andrerseits das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Republik Österreich mit der Ausarbeitung und Unterzeichnungen von Protokollen, welche die Erfordernisse im Zusammenhang mit Tierquarantäne und Tiergesundheit betreffend die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transit von lebenden Tieren, tierischen genetischen Substanzen, tierischen Erzeugnissen, Tierfutter, sowie weitere Quarantäneziele und andere Waren und Produkte, welche Krankheitserreger mit sich führen können, behandeln, sowie die Bestätigung und den Austausch von Mustern der jeweiligen Tierquarantäne-Zertifikate oder tierärztlichen Tiergesundheitszertifikate/Genusstauglichkeitsbescheinigungen. Die diesbezüglichen, von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Protokolle werden als Anhang dem gegenständlichen Abkommen beigeschlossen und sind ein integraler Bestandteil des Abkommens.
Waren oder Gegenstände, die Krankheitserreger mit sich führen können, welche vom Staatsgebiet einer der Vertragsparteien auf das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, müssen den Gesetzen, Verordnungen und Regelungen über Quarantäne und Gesundheit der einführenden Vertragspartei und den jeweiligen, von den Vertragsparteien unterzeichneten Protokollen zu den Erfordernissen der Quarantäne und der Gesundheit entsprechen, und es ist ihnen das Original des Tierquarantäne-Zertifikats oder des tierärztlichen Tiergesundheitszertifikats/der tierärztlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, welche(s) vom Amtstierarzt des ausführenden Landes zu unterzeichnen ist, beizufügen. Dieses Zertifikat und/oder diese Bescheinigung sind in englischer Sprache, sowie in den Amtssprachen der ausführenden Vertragspartei auszufertigen.
Jede der beiden Vertragsparteien hat das Recht, Quarantäneinspektionen an lebenden Tieren, tierischen genetischen Substanzen, tierischen Erzeugnissen, Tierfutter und anderen Zielobjekten der Quarantäne vorzunehmen, die von der jeweils anderen Vertragspartei gemäß deren eigenen Gesetzen, Verordnungen und Regelungen über Tierquarantäne und Tiergesundheit eingeführt werden. Jede der beiden Vertragsparteien hat das Recht, infizierte Gegenstände einer Quarantänebehandlung zu unterziehen. Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei umgehend mitzuteilen, dass Krankheitserreger identifiziert wurden, die von den Zielobjekten der Quarantäne mit sich geführt wurden, sowie andere Seuchen, die nicht den Gesetzen, Verordnungen und Regelungen über Quarantäne und Gesundheit oder den diesbezüglichen Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens entsprechen.
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit bei der Verwaltung, in wissenschaftlichen und technischen Belangen und beim Informationsaustausch auf dem Gebiet der Tierquarantäne und der Tiergesundheit wie folgt erleichtern
Die zuständigen Behörden für die Umsetzung des gegenständlichen Abkommens sind
auf österreichischer Seite
das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Republik Österreich
auf chinesischer Seite
das Landwirtschaftsministerium der Volksrepublik China die Staatliche Allgemeine Verwaltung für Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne der Volksrepublik China
Die finanziellen Kosten, die sich aus der Umsetzung des Abkommens ergeben, werden wie folgt abgedeckt
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Kurztitel
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 40/2006
Typ
Vertrag - China
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
09.02.2006
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 9
1.
Etwaige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung und Umsetzung des gegenständlichen Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien direkt besprochen und gelöst.
2.
Probleme, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht gelöst werden, werden auf diplomatischem Wege verhandelt und gelöst.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
20004624
Dokumentnummer
NOR40075754
Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen von internationalen Abkommen bezüglich der Tiergesundheit und Tierquarantäne, die sie allenfalls mit anderen Ländern unterzeichnet haben.
Der gegenständliche Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Mitteilung ergeht, dass die jeweiligen rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien abgeschlossen sind.
Das gegenständliche Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es verlängert sich jeweils automatisch um weitere fünf Jahre, außer es wird von einer der beiden Vertragsparteien in schriftlicher Form die Kündigung des Abkommens zumindest sechs Monate vor dem Ablaufdatum mitgeteilt.
In zweifacher Ausfertigung in zwei Urschriften in chinesischer, deutscher und englischer Sprache unterfertigt in Peking, am 20. April 2005. Alle Texte sind gleichermaßen authentisch.