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20004610 AT

Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Kurztitel

Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 90/2006

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV)

StF: BGBl. II Nr. 90/2006 [CELEX-Nr.: 32002L0044, 32003L0010]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12 bis 15, 20 Abs. 2, 22 Abs. 4, 28 Abs. 5, 33 Abs. 5, 38 Abs. 1, 65, 66 Abs. 1 und 3 sowie 72 Z 3 und 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2003 und die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2005, wird verordnet

Bundesrecht Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

§ 1. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des B-BSG für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt

Bundesrecht Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

§ 2. (1) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit den Maßgaben anzuwenden, dass

(2) Verweise auf die VOLV beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

Bundesrecht Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

§ 3. (1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und § 10 Abs. 2, keine Ausnahme zulassen darf. Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf der zuständige Leiter der Zentralstelle gemäß § 87 Abs. 3 B-BSG Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Bediensteten Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.

(2) Die §§ 1, 15, 16 und 17 Abs. 1, 2, 3 und 8 der VOLV sind nicht anzuwenden.

(3) Gemäß § 101 Abs. 2 und 3 B-BSG wird festgestellt, dass § 65 Abs. 2 bis 4 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(4) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung § 17 Abs. 1 bis 4, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 67 Abs. 1, 2 und 4 der gemäß § 101 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 101 Abs. 5 Z 4 und 6 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2005, außer Kraft treten.

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