Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Index
58/01 Bergrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten
StF: BGBl. II Nr. 56/2006
Änderung
BGBl. II Nr. 304/2015
BGBl. II Nr. 208/2022 [CELEX-Nr.: 32014L0028]
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes
MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20004573
Dokumentnummer
NOR30004994
§ 1. (1) Bei der Errichtung von nicht Bergbauzwecken dienenden Bauten und anderen Anlagen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten
(2) Abs. 1 Z 2 und 3 findet auf die Errichtung von Erdgasleitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 15 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, wenn diese Anlagen im Notfallplan gemäß § 109 MinroG berücksichtigt werden und ein gemeinsames Sicherheitskonzept erstellt wird. Dies ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auf Verlangen nachzuweisen.
§ 2. (1) Bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen, die nicht der Gewinnung von geothermischer Energie (§ 2 Abs. 2 Z 1 MinroG) oder der damit zusammenhängenden Aufbereitung dieser Energie dienen, sind zu Bohrlöchern von Sonden, die der Gewinnung geothermischer Energie dienen und in denen Kohlenwasserstoffe anfallen oder giftige oder unatembare Medien in Gefahr drohenden Mengen zu erwarten sind, die Sicherheitsabstände gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 einzuhalten.
(2) Bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen, die nicht dem Einbringen von Medien in geologische Strukturen (§ 2 Abs. 2 Z 4 MinroG) dienen, sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten
§ 3. (1) Wurden dem/der Bergbauberechtigten oder dem/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (§ 2 Abs. 4 MinroG) von der Behörde gemäß § 29 der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005, in der jeweils geltenden Fassung, mit Bescheid höhere Sicherheitsabstände vorgeschrieben oder wurden dem/der Bergbauberechtigten gemäß § 182 Abs. 3 MinroG aufgetragen, einen bestimmten höheren Schutzabstand einzuhalten, sind abweichend von §§ 1 und 2 diese höheren Sicherheitsabstände oder der gemäß § 182 Abs. 3 MinroG aufgetragene Schutzabstand maßgeblich.
(2) Die Behörde hat im Einzelfall unbeschadet des Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag des/der Bergbauberechtigten oder des/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 Z 1 MinroG) höhere als im § 1 Abs. 1 oder § 2 vorgesehene Sicherheitsabstände vorzuschreiben, falls dies zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist.
§ 4. (1) Die Behörde hat im Einzelfall auf begründeten Antrag desjenigen/derjenigen, der/die einen bergbaufremden Bau oder eine sonstige bergbaufremde Anlage errichten will, durch Bescheid Ausnahmen von den Sicherheitsabständen des § 1 Abs. 1 oder § 3 zuzulassen, wenn die Gefahr, die durch diese Abstände verhütet werden soll, im konkreten Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.
(2) Die Behörde hat im Einzelfall auf begründeten Antrag desjenigen/derjenigen, der/die einen Bau oder eine andere Anlage, der/die nicht dem Gewinnen geothermischer Energie oder dem Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen dient, errichten will, durch Bescheid Ausnahmen von den Sicherheitsabständen der §§ 2 oder 3 zuzulassen, wenn die Gefahr, die durch diese Abstände verhütet werden soll, im konkreten Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.
§ 5. Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Sie ist auf Bauten und andere Anlagen anzuwenden, mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 sowie § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 7. Gemäß § 196 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten, BGBl. Nr. 410/1983, mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft tritt.