Paratuberkulose
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
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Kurztitel
Paratuberkulose – Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
03.04.2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Überwachungsprogramm zur Bekämpfung der klinischen Paratuberkulose bei Wiederkäuern (Paratuberkulose – Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 48/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 bis 3, 7 Abs. 1 und 3 und 8 Abs. 3a des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2003, und des § 26 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20004571
Dokumentnummer
NOR30004992
Ein klinischer Verdacht auf Paratuberkulose bei Rindern liegt vor und ist anzuzeigen, wenn folgende Symptome vorliegen
§ 1. Die Verordnung ist auf alle landwirtschaftlichen Betriebe, die Rinder, Schafe, Ziegen oder in Gattern gehaltene Wildwiederkäuer (Farmwild gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004) halten, anzuwenden.
Kot, Leberlymphknoten, Darmlymphknoten bzw. Darmteile
Polymerase-Kettenreaktion (PCR) zum Nachweis MAP spezifischer Nucleinsäuren entsprechend der Methodenvorgabe durch das nationale Referenzlabor für Paratuberkulose.
Blut: Serologischer Nachweis MAP spezifischer Antikörper mittels Enzyme Linked Immunoassay (ELISA) entsprechend der Methodenvorgabe durch das nationale Referenzlabor für Paratuberkulose.
§ 2. Tiere, welche klinische Anzeichen einer Infektion mit Paratuberkulose, hervorgerufen durch Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP), gemäß Anhang A zeigen, sind vom Tierhalter, jeder vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betrauten Person, vom zugezogenen Tierarzt, von der mit der Untersuchung von Proben betrauten Untersuchungsstelle und von jeder Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf Paratuberkulose zuzumuten ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich und auf kürzestem Wege anzuzeigen. Bei Zuziehung eines Tierarztes ist nur dieser zur Anzeige verpflichtet.
Dieser Anhang gibt Beispiele für Hygienemaßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers in Betrieben. Diese gliedern sich in Maßnahmen zur Geburtshygiene, Maßnahmen zur Aufzucht sowie weitere Maßnahmen. Die angeführten Maßnahmen sind gegebenenfalls vom Amtstierarzt den betriebsspezifischen Erfordernissen anzupassen. Ziel der Hygienemaßnahmen ist es, Kälber und Jungrinder im ersten Lebensjahr vor einer Infektion zu schützen.
§ 3. (1) Im Rahmen amtstierärztlicher Betriebskontrollen auf Grund veterinärrechtlicher Vorschriften sind jedenfalls alle Rinder ab zwei Jahren sowie alle Schafe, Ziegen und Farmwild ab zwölf Monaten des jeweiligen Betriebes auf das Vorhandensein von klinischen Anzeichen der Paratuberkulose zu kontrollieren und die Durchführung sowie das Ergebnis der Kontrolle schriftlich zu dokumentieren.
(2) Wird bei einem Tier im Rahmen der Schlachttieruntersuchung deutliche Abmagerung festgestellt und besteht der Verdacht, dass diese Abmagerung auf eine Krankheit zurückzuführen ist (Verdachtsfall), ist das Tier gesondert zu schlachten und es ist eine bakteriologische Fleischuntersuchung vorzunehmen. Dabei sind zusätzlich Leberlymphknoten, Darmlymphknoten, insbesondere der Ileocaecallymphknoten sowie Darmteile, insbesondere des distalen Jejunum und Ileum samt Probenbegleitschein für die bakteriologische Fleischuntersuchung unter Angabe des Verdachtes auf Paratuberkulose für die labordiagnostische Untersuchung an eine gemäß § 6 Abs. 5 genannte Untersuchungsstelle zu senden. Der Landeshauptmann sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sind über das Untersuchungsergebnis von der Untersuchungsstelle zu informieren. Bei labordiagnostischem Nachweis von MAP ist eine Betriebskontrolle des Herkunfts- und gegebenenfalls des Ursprungsbetriebes zur Auffindung allfälliger weiterer klinischer Verdachtsfälle durchzuführen.
(3) Alle gefallenen und nicht zum Zwecke der Schlachtung getöteten Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sowie alle gefallenen und nicht zum Zwecke der Schlachtung getöteten Schafe, Ziegen und Farmwild ab einem Alter von zwölf Monaten, welche pathologisch-anatomische Veränderungen zeigen, die den Verdacht auf Paratuberkulose nahe legen, sind einer labordiagnostischen Untersuchung von Leberlymphknoten, Darmlymphknoten, insbesondere der Ileocaecallymphknoten sowie Darmteilen, insbesondere des distalen Jejunum und Ileum zu unterziehen. Bei labordiagnostischem Nachweis von MAP ist eine Betriebskontrolle des Herkunfts- und gegebenenfalls des Ursprungsbetriebes zur Auffindung allfälliger weiterer klinischer Verdachtsfälle durchzuführen.
(4) Es ist verboten, Tiere gegen Paratuberkulose zu impfen.
Rinder bis 6 Jahre
750,--
Zuchtrinder bis 6 Jahre
1.050,--
Rinder über 6 Jahre
450,--
Zuchtrinder über 6 Jahre
750,--
Schafe
75,--
Zuchtschafe
225,--
Ziegen
75,--
Zuchtziegen
150,--
weibliches Zuchttier
225,--
Zuchthirsch
525,--
weibliches Zuchttier
375,--
Zuchthirsch
1.200,--
weibliches Zuchttier
300,--
Zuchthirsch
675,--
weibliches Zuchttier
525,--
Zuchthirsch
1.050,--
weibliches Zuchttier
135,--
Widder
675,--
§ 4. (1) Wurde ein Verdacht auf klinische Paratuberkulose angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die nötigen Erhebungen und Untersuchungen zu veranlassen.
(2) Werden im Zuge der amtlichen Betriebskontrolle bei einem oder mehreren Tieren klinische Anzeichen von Paratuberkulose festgestellt (Verdachtsfall), ist bei klinisch verdächtigen Tieren eine entsprechende Laboruntersuchung von Blut und Kot an einer gemäß § 6 Abs. 5 genannten Untersuchungsstelle einzuleiten und der Verdacht auf das Vorliegen von Paratuberkulose ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(3) Bei labordiagnostischem Nachweis von MAP sind gegebenenfalls auch im Ursprungsbetrieb Betriebskontrollen zur Auffindung allfälliger weiterer klinischer Verdachtsfälle durchzuführen. Bei Feststellung klinisch verdächtiger Tiere ist gemäß Abs. 2 vorzugehen.
§ 5. (1) Klinisch verdächtige Tiere sind bis zum Vorliegen des endgültigen Laborergebnisses, im Falle eines positiven Laborergebnisses bis zu deren Tötung, so aufzustallen, dass ein direkter Kontakt mit anderen Tieren verhindert wird. Verdächtige Tiere dürfen bis zur Abklärung des Verdachts nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Milch klinisch verdächtiger Tiere darf weder verfüttert noch in Verkehr gebracht werden und ist entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. 10. 2002 S. 1) zu entsorgen.
§ 6. (1) Ein klinisch oder pathologisch-anatomisch positiver Fall liegt vor, wenn ein Verdachtsfall durch geeignete Laborverfahren zum Nachweis von MAP gemäß Anhang B mittels Untersuchung von Blutproben, Kotproben, Lymphknoten oder Darmteilen bestätigt worden ist.
(2) Dabei sind bei pathologisch-anatomisch Paratuberkulose verdächtigen Tieren Probenmaterialien bestehend aus Leberlymphknoten, Darmlymphknoten und Darmteilen mittels PCR zum Nachweis MAP spezifischer Nucleinsäuren gemäß Anhang B zu untersuchen.
(3) Bei klinisch verdächtigen Tieren ist zuerst die blutserologische Untersuchung mittels ELISA gemäß Anhang B durchzuführen. Ist das Ergebnis dieser Untersuchung negativ oder fraglich, hat die Untersuchung der Kotprobe mittels PCR zum Nachweis MAP spezifischer Nucleinsäuren zu erfolgen.
(4) Das Ergebnis der Untersuchungen ist folgendermaßen zu beurteilen
(5) Die Laboruntersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der klinischen Paratuberkulose bei Wiederkäuern sind am Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Linz der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, zugleich Nationales Referenzlabor für Paratuberkulose, durchzuführen.
§ 7. (1) Wird bei einem Tier der klinische Verdacht auf Paratuberkulose durch eine Laboruntersuchung gemäß Anhang B bestätigt, ist das Tier über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Werktagen der tierschutzgerechten Tötung zuzuführen.
(2) Nach Entfernung von auszumerzenden Tieren aus einem Betrieb sind Reinigungs-, Desinfektions-, Hygiene- und Managementmaßnahmen von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten sowie des Anhangs C mittels Bescheid anzuordnen.
(3) Wird gemäß § 3 Abs. 2 bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Paratuberkulose festgestellt, so ist das gesamte Fleisch des Tieres gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2004, untauglich zu erklären.
§ 8. (1) Für Tiere, die gemäß § 7 Abs. 1 über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde getötet werden, gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung (§ 8 TGG). Die Höhe der Entschädigung ist gemäß der Tabelle in Anhang D festzusetzen.
(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 gebührt nicht, wenn
(3) Die Kosten für die Entnahme, Einsendung und Untersuchung von Proben sind gemäß § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen.
§ 9. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
§ 10. Diese Verordnung tritt am 3. April 2006 in Kraft.