Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20004563 AT

Europäisches Währungsabkommen - Anwendung

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Europäisches Währungsabkommen - Anwendung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen - Anwendung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 75/1960

Inkrafttretensdatum

06.04.1960

Langtitel

(Übersetzung.)

PROTOKOLL ÜBER DIE VORLÄUFIGE ANWENDUNG DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSABKOMMES

StF: BGBl. Nr. 75/1960

Änderung

BGBl. Nr. 142/1960

BGBl. Nr. 157/1962

Ratifikationstext

Gemäß § 2 des vorstehenden Protokolls beziehungsweise auf Grund der obzitierten Ratifikationen wird das Europäische Währungsabkommen von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Türkei und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vorläufig angewendet.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Signatare des heute unterfertigten Europäischen Währungsabkommens (im folgenden „Abkommen“ genannt)

HABEN

IM HINBLICK auf das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 und insbesondere auf Artikel 36 dieses Abkommens;

IN DEM WUNSCHE, das Abkommen in Kraft treten zu lassen, falls das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gemäß den Bestimmungen in seinem Artikel 36 Absatz (c) endigt,

folgendes VEREINBART

Bundesrecht Europäisches Währungsabkommen - Anwendung

§ 1. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 werden die Parteien dieses Protokolls das Abkommen vorläufig so anwenden, als ob das Abkommen mit der Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gemäß den Bestimmungen in dessen Artikel 36 Absatz (c) in Kraft getreten wäre, sofern

b) Das Abkommen soll jedoch nicht von denjenigen Parteien dieses Protokolls angewandt werden, für welche das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vor seiner Beendigung außer Kraft gesetzt sein sollte, und die Beiträge dieser Parteien sind nicht für die Zwecke des Absatzes (a) (2) dieser Ziffer zu berücksichtigen.

Bundesrecht Europäisches Währungsabkommen - Anwendung

§ 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 tritt dieses Protokoll mit dem heutigen Tage in Kraft; es bleibt so lange in Kraft, bis das Abkommen in Kraft tritt. Die Bestimmungen der Artikel 29, 30, 31, 32, und 33 des Abkommens gelten für dieses Protokoll in derselben Weise wie für das Abkommen.

Bundesrecht Europäisches Währungsabkommen - Anwendung

§ 3. Erklärt eine Partei dieses Protokolls bei seiner Unterzeichnung, daß das Abkommen für diese Partei nur unter der Bedingung angewendet werden kann, daß es gemäß den Bestimmungen ihrer Verfassung ratifiziert worden ist,

Bundesrecht Europäisches Währungsabkommen - Anwendung

§ 4. Jedes Mitglied der Organisation, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 des Abkommens diesem vor seinem Inkrafttreten beitritt, kann diesem Protokoll beitreten, wobei die Bedingungen dieses Beitritts und der Zeitpunkt, zu dem er wirksam wird, von der Organisation bestimmt werden.

Bundesrecht Europäisches Währungsabkommen - Anwendung

§ 5. a) Ist eine Partei dieses Protokolls nicht in der Lage, das Abkommen zu ratifizieren, und hat sie dies der Organisation gemäß Artikel 27 Absatz (e) des Abkommens angezeigt, so kann sie von diesem Protokoll zurücktreten, indem sie ihre Rücktrittsabsicht dem Generalsekretär der Organisation (im folgenden „Generalsekretär“ genannt) schriftlich mitteilt.

b) Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an oder gegebenenfalls mit Ablauf der ersten Abrechnungsperiode nach dem Zeitpunkt dieser Mitteilung oder zu einem darin bezeichneten späteren Zeitpunkt hört die Partei, welche die Mitteilung abgegeben hat, auf, Partei dieses Protokolls zu sein.

c) Der Generalsekretär wird alle Parteinen dieses Protokolls und den Agenten (im Sinne des Artikels 20 des Abkommens) von jeder auf Grund dieses Absatzes abgegebenen Mitteilung unverzüglich unterrichten.

Bundesrecht Europäisches Währungsabkommen - Anwendung

§ 6. Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Protokoll außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Beiträge der Parteien dieses Protokolls auf weniger als 50 v. H. des Gesamtbetrages der Beiträge im Sinne des Artikels 33, Abs. d, des Abkommens beläuft.

Bundesrecht Europäisches Währungsabkommen - Anwendung

§ 7. Finden die Bestimmungen der §§ 5 oder 6 Anwendung,

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Protokoll nachstehend mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am 5. August 1955, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt bleibt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →