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20004562 AT

Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 2 - Abänderung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 2 - Abänderung

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten gezeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Juli 1959.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der im Europäischen Währungsabkommen und im zweiten Zusatzprotokoll hiezu enthaltenen Bestimmungen.

Bundesrecht Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 2 - Abänderung

Artikel 3 des Europäischen Währungsabkommens wird abgeändert und erhält folgende Fassung

Das Kapital des Fonds besteht aus

a) folgenden Beträgen, die gemäß den Bestimmungen des § 12 A der Anlage B zum Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion von der Europäischen Zahlungsunion an den Fonds übertragen werden

b) Beiträgen der Vertragsparteien im Gesamtbetrage von 328,425.000 Rechnungseinheiten. Die Höhe dieser Beiträge ist aus Tabelle A zu ersehen.

Vertragsparteien

Höhe der Beiträge

(in Rechnungs-einheiten)

Belgien-Luxemburg ...............................................

30,000.000

Dänemark ...............................................................

15,000.000

Deutschland ............................................................

42,000.000

Frankreich ..............................................................

42,000.000

Griechenland ..........................................................

2,850.000

Island ......................................................................

1,000.000

Italien ......................................................................

15,000.000

Niederlande ............................................................

30,000.000

Norwegen ...............................................................

15,000.000

Österreich ...............................................................

5,000.000

Portugal ..................................................................

5,000.000

Schweden ................................................................

15,000.000

Schweiz ...................................................................

21,000.000

Türkei ......................................................................

3,000.000

Vereinigtes Königreich ...........................................

86,575.000

Insgesamt ....

328,425.000

Bundesrecht Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 2 - Abänderung

a) Artikel 4, Absatz (a) des Europäischen Währungsabkommens wird abgeändert und erhält folgende Fassung

a) Der im vorangehenden Artikel genannte Betrag von 113,037.000 Rechnungseinheiten und der zusätzliche Betrag werden auf dem Fonds in Gold, in US-Dollar oder in konvertierbaren Währungen dritter, nicht zu den Vertragsparteien des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gehörenden Ländern übertragen, sobald das vorliegende Abkommen in Kraft tritt.“

b) Artikel 4, Absatz (c) des Europäischen Währungsabkommens wird abgeändert und erhält folgende Fassung

„c) Der im vorangehenden Artikel unter Absatz (a) 2) genannte zusätzliche Betrag und der Restbetrag des von den Vereinigten Staaten von Amerika bindend zugesagten Betrages werden gemäß den Beschlüssen der Organisation dem Fonds insoweit zur Verfügung gestellt, als es notwendig ist, die liquiden Vermögenswerte des Fonds auf einem Stand zu halten, der dem Fonds jederzeit die Erfüllung seiner Verpflichtungen ermöglicht, vorausgesetzt daß,

Bundesrecht Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 2 - Abänderung

Artikel 5 Absatz (d) des Europäischen Währungsabkommens wird abgeändert und erhält folgende Fassung

„(d) Die auf Grund des vorangehenden Absatzes gesperrten Beträge dürften für die Zwecke des Abkommens nicht vor dessen Beendigung verwendet werden. Sollten jedoch die Vertragsparteien wieder aufgefordert werden, Zahlungen auf ihre Beiträge zu leisten, dann sind diese Beiträge in der gleichen Höhe, in der Zahlungen geleistet werden, dem Fonds erneut zur Verfügung zu stellen. Solange nicht alle gesperrten Beträge dem Fonds erneut zur Verfügung gestellt worden sind, kann kein weiterer Teilbetrag des in Artikel 3 Absatz (a) 2) genannten zusätzlichen Betrages oder des Restbetrages des von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bindend zugesagten Betrages dem Fonds zur Verfügung gestellt werden.“

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Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 2 - Abänderung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 75/1960

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

06.04.1960

Text

Artikel 4

1.

Die Artikel 1 bis 3 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Europäischen Währungsabkommens.

2.

Dieses Zusatzprotokoll ist zu ratifizieren, Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Europäische Währungsabkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signataren ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatare.

3.

Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Europäischen Währungsabkommens in Kraft, wobei die Artikel 30, 31, 32 und 33 des Abkommens für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen gelten.

Bundesrecht Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 2 - Abänderung

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 werden die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung vom Tage der Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion anwenden;

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am 27. Juni 1958 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt bleibt, der allen Signataren dieses Zusatzprotokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.

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