Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 14/2006
Inkrafttretensdatum
20.12.2005
Langtitel
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen
StF: BGBl. III Nr. 14/2006
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 mit 20. Dezember 2005 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und der Außenminister der Republik Ungarn (im Weiteren: die Parteien) –
eingedenk der engen und freundschaftlichen Beziehungen der Republik Österreich und der Republik Ungarn,
eingedenk der Eröffnung der Außenstellen Podgorica, Serbien und Montenegro, am 17. November 2005,
von dem Wunsch geleitet, diese Zusammenarbeit auch in Zukunft fortzusetzen und so weit wie möglich zu vertiefen, in Anbetracht der sich aus der Zusammenarbeit ergebenden gegenseitigen Vorteile,
unter Berücksichtigung, dass beide Länder Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,
in der Absicht, den Staatsbürgern und juristischen Personen beider Länder in Drittstaaten in vollstem Maße Schutz zu gewähren,
sind wie folgt übereingekommen
(1) Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Parteien arbeiten in Drittstaaten in größtmöglichem Maße zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien findet im Rahmen des Völkerrechts und der Gesetze der beiden Staaten statt.
(3) Die Zusammenarbeit beschränkt nicht das Recht der Parteien, selbständig im eigenen Interesse vorzugehen.
(1) Die Parteien vereinbaren, dass einige der im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen festgelegten Aufgaben von ihnen auch gemeinsam versehen werden können und werden sich gegebenenfalls darüber verständigen.
(2) In Drittstaaten, in denen nur eine der Parteien eine Vertretung unterhält, kann diese für die andere Partei bestimmte Aufgaben im Rahmen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen wahrnehmen. Die Parteien werden den Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben in jedem einzelnen Fall einvernehmlich festlegen. Über die für die andere Partei wahrgenommenen Aufgaben berichten die Parteien einander unverzüglich.
(1) Die Parteien vereinbaren, dass einige der im Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen sowie im Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 25. Februar 1975 (im Folgenden: Konsularvertrag) festgelegten Aufgaben von ihnen auch gemeinsam versehen werden können und werden sich gegebenenfalls darüber verständigen.
(2) In Drittstaaten, in denen nur eine der Parteien eine Vertretung unterhält, kann diese für die andere Partei bestimmte Aufgaben im Rahmen des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sowie des Konsularvertrags wahrnehmen. Die Parteien werden den Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben in jedem einzelnen Fall einvernehmlich festlegen. Über die für die andere Partei wahrgenommenen Aufgaben berichten die Parteien einander unverzüglich.
(1) Die Parteien können vereinbaren, dass die in einem Drittstaat über eine diplomatische oder konsularische Vertretung verfügende Partei logistische Unterstützung, insbesondere Büros und Kommunikationsmöglichkeiten, für die ständige oder vorläufige Unterbringung und Arbeitsverrichtung der Diplomaten oder Konsularbeamten der anderen Partei zur Verfügung stellt. Eine Kolokation ist durch gesonderte Vereinbarung zu regeln.
(2) Der Ersatz für die durch die Unterstützung anfallenden Kosten wird von den Parteien in jedem Fall einvernehmlich geregelt.
Die Parteien vereinbaren, dass die in diesem Abkommen bestimmte Zusammenarbeit auch auf die Zusammenarbeit in Krisensituationen, insbesondere Naturkatastrophen und bewaffnete Konflikte, Anwendung findet. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und wird von den Parteien auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Die Parteien können dieses Abkommen auf diplomatischem Wege ändern und einvernehmlich von den Vorschriften dieses Abkommens abweichen.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Es wird drei Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft treten.
(4) Im Falle der Beendigung der auf Grund dieses Abkommens stattfindenden Zusammenarbeit an einzelnen Vertretungen oder im Falle der Beendigung oder Kündigung dieses Abkommens werden die Parteien die geordnete Abrechnung vereinbaren und für die reibungslose Übergabe der laufenden Geschäfte sorgen.
Geschehen zu Wien, am 20. Dezember 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.