Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 14/2006
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres
StF: BGBl. II Nr. 14/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 42a Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Folgende, jeweils im Eigentum des Bundes stehende, Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden, sind, sofern nicht § 2 anzuwenden ist, jedenfalls zu vernichten
§ 2. Jene Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen nach § 1, die in geringer Stückzahl Museen oder Vergleichs- und Lehrmittelsammlungen inländischer Gebietskörperschaften für Schausammlungen zur Verfügung gestellt werden sollen, sind nicht zu vernichten.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.