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20004531 AT

Verordnung betreffend Dienstausweise

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Verordnung betreffend Dienstausweise

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Kurztitel

Verordnung betreffend Dienstausweise

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 11/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Dienstausweise

StF: BGBl. II Nr. 11/2006

Änderung

BGBl. II Nr. 59/2007

BGBl. II Nr. 170/2013

BGBl. II Nr. 27/2014

BGBl. II Nr. 79/2017

BGBl. II Nr. 312/2019

BGBl. II Nr. 82/2020

BGBl. II Nr. 251/2020

BGBl. II Nr. 371/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 86/1948

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020

Gesetzesnummer

20004531

Dokumentnummer

NOR30004947

Bundesrecht Verordnung betreffend Dienstausweise

Größe des Dienstausweises: 5,4 cm x 8,5 cm

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Verordnung betreffend Dienstausweise

§ 1. Diese Verordnung ist auf alle Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten Dienststellen anzuwenden.

Bundesrecht Verordnung betreffend Dienstausweise

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Verordnung betreffend Dienstausweise

§ 2. Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität des Inhabers sowie der Berechtigung als Organ des Ressorts, für dieses tätig zu werden. Allfällige darüber hinaus gehende Bestimmungen über Berechtigungen zur Durchführung einer Amtshandlung bleiben davon unberührt.

Bundesrecht Verordnung betreffend Dienstausweise

§ 3. (1) Die Dienstausweise sind beidseitig bedruckte Kunststoffkarten, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens tragen.

(2) Auf dem Dienstausweis erhalten alle Ressortbediensteten ein qualifiziertes Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung sicherer elektronischer Signaturen gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, und zusätzlich ein vom Signaturzertifikat unabhängiges einfaches Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar. Auf dem Dienstausweis wird bei der Ausgabe auch die Personenbindung gemäß § 4 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, eingetragen. Der Dienstausweis ist daher auch zur Identifikation bei der Anmeldung am PC und bei IT-Verfahren zu verwenden.

Bundesrecht Verordnung betreffend Dienstausweise

§ 4. Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis Ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage 1) auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Bundesrecht Verordnung betreffend Dienstausweise

§ 5. Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.

Bundesrecht Verordnung betreffend Dienstausweise

§ 6. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.

(2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist zu befristen.

(3) Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat der Bedienstete umgehend die Sperre bzw. den Widerruf des Dienstausweises und aller Berechtigungen zu veranlassen. Die polizeiliche Anzeige ist der Dienstbehörde unverzüglich vorzulegen.

(4) Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus dem Dienststand bzw. ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen. Gleichzeitig sind alle Berechtigungen zu widerrufen.

(5) Anlässlich des Übertritts bzw. der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand ist bis 31. Dezember 2006 ein neuer Dienstausweis nur über seinen Antrag und auf seine Kosten nach Maßgabe der Anlage 2 (graues Formular) auszustellen. Ein solcher Dienstausweis muss zusätzlich den Schriftzug „im Ruhestand“ aufweisen und dient lediglich dem Nachweis der Identität des Inhabers.

Bundesrecht Verordnung betreffend Dienstausweise

§ 7. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten

(2) Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung der Funktion, der Organisationseinheit und/oder einer bestimmten Befugnis beinhalten.

Bundesrecht Verordnung betreffend Dienstausweise

§ 9. Andere Vorschriften über die Benützung von Dienstbehelfen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Bundesrecht Verordnung betreffend Dienstausweise

§ 10. Bedienstete, die anderen Rechtsträgern zugewiesen sind, unterliegen hinsichtlich Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Arbeitskarten, Unternehmensausweisen, Unternehmenskarten und sonstiger Sachbehelfe den Regelungen des Unternehmens, dem sie zur Dienstleistung zugewiesen sind.

Bundesrecht Verordnung betreffend Dienstausweise

§ 11. (1) Unter Dienstbehörden im Sinne dieser Verordnung sind auch die Personalstellen nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu verstehen.

(2) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

(3) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Personenbezogene Daten sind auf dem Dienstausweis geschlechtsspezifisch anzuführen.

Bundesrecht Verordnung betreffend Dienstausweise

§ 12. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Verordnung betreffend Dienstausweise

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Dienstausweise, die vor diesem Zeitpunkt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2005 ausgestellt worden sind und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zu dem auf der Vorderseite des Dienstausweises ausgewiesenen Gültigkeitsdatum.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Dienstkarten und Dienstausweise vom 20. April 1999, BGBl. II Nr. 120/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(4) § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2007 tritt mit der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) § 7 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 170/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(6) § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2017 tritt mit der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft.

(8) § 7 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(10) § 7 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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