Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten (Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 5/2006
Änderung
BGBl. II Nr. 10/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 62 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Schlagworte
e-rk3,
Tierarzneimittel-Anpassungsverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 10/2025)
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Gesetzesnummer
20004526
Dokumentnummer
NOR30004942
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten und deren Inverkehrbringen gemäß § 54 Abs. 1 und 4 GTG zulässig ist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2. (1) Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß § 62 Abs. 1 GTG in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Hinweis gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten: „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ oder „Dieses Produkt enthält (Bezeichnung des Organismus/der Organismen), genetisch verändert“.
(3) Die Kennzeichnung muss ferner einen Hinweis auf den vorgesehenen Verwendungszweck sowie allfällig erforderliche Anwendungsbeschränkungen enthalten.
(4) In der Kennzeichnung sind auch diejenigen Anforderungen zu berücksichtigen, die in einer Genehmigung im Sinne des § 54 Abs. 1 oder 4 GTG für die Kennzeichnung vorgeschrieben werden.
§ 3. Bei vorverpackten Erzeugnissen muss der Hinweis gemäß § 2 Abs. 2 an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr fest verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 1 GTG müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem sonstigen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist.
§ 4. Bei nicht vorverpackten Erzeugnissen ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß § 2 auf folgende Weise zu entsprechen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 59/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2002, außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.