FH-Hebammenausbildungsverordnung
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
FH-Hebammenausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2006
Inkrafttretensdatum
16.01.2016
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Hebammenausbildung (FH-Hebammenausbildungsverordnung – FH-Heb-AV)
StF: BGBl. II Nr. 1/2006
Änderung
BGBl. II Nr. 11/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, wird verordnet
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Kompetenzen und Hebammenausbildung
§
1 Kompetenzen
§
2 Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung
§
3 Gestaltung der Hebammenausbildung
2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung
§
4 Mindestanforderungen an die Studierenden
§
5 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte
§
6 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung
(Anm.
§ 7)
Anlagen
Anlage
1 Fachlich-methodische Kompetenzen von Hebammen
Anlage
2 Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen
Anlage
3 Wissenschaftliche Kompetenzen
Anlage
4 Mindestanforderungen an die Ausbildungsinhalte der Hebammenausbildung
Anlage
5 Mindestanforderungen an die praktische Hebammenausbildung
Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Hebammenberufs gemäß § 2 Hebammengesetz erworben.
Sie haben gelernt, berufsspezifische und medizinische Kenntnisse sowie Kenntnisse aus anderen relevanten Disziplinen mit den erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung aller Bereiche der Hebammentätigkeit zu verknüpfen. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventinnen/Absolventen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.
§ 1. Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen folgende Kompetenzen erwerben
Die Absolventinnen/Absolventen haben sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.
§ 2. (1) Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 sind die Mindestinhalte der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 umzusetzen.
(1a) Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Hebammenausbildung hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens ein Drittel des Gesamtstundenausmaßes zu betragen. Eine Stunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung hat 45 Minuten und eine Praktikumsstunde 60 Minuten zu umfassen.
(2) In den Mindestinhalten der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sind die Inhalte des
(3) In den Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 sind die Inhalte des
Die Absolventinnen/Absolventen haben wissenschaftliche Kompetenzen erworben, um Forschungsprozesse nachzuvollziehen und zu planen.
§ 3. (1) Die Hebammenausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte mit der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.
(2) Im Rahmen der Hebammenausbildung sind
(3) Bei der Durchführung der Ausbildung an den Praktikumsstellen sind folgende Grundsätze einzuhalten
Allgemeine und berufsspezifische medizinische Grundlagen, wie insbesondere
Berufsspezifische Grundlagen und Disziplinen einschließlich Bezugswissenschaften, wie insbesondere
§ 4. Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung ist festzulegen, dass die für die Ausübung des Hebammenberufs erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen.
Die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen hat mindestens folgende Tätigkeiten zu umfassen, die bis zum Ende der Ausbildung in einer Dokumentation nachgewiesen werden müssen
§ 5. (1) Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen eine Hebammenausbildung abgeschlossen haben.
(2) Die Lehrenden der medizinischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin abgeschlossen haben.
(3) Darüber hinaus können für fachspezifische und medizinische Inhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.
§ 6. Die Praktikumsanleitung für die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die
§ 7. § 2 Abs. 1a und § 3 Abs. 3 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.